Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Pensionskassentagung (III):

Mucksmäuschenstill …

wird es, wenn über BaFin-Sonderprüfungen referiert wird: Heute Teil II der Detail-Berichterstattung zur neulichen aba-Pensionkassentagung. Tanja Grunert und Ingo Budinger hörten Ausführungen zu schiefen Rechtslagen, bemerkenswerten Steuerstammbäumen, Dreifach-Herausforderungen, frühen Ausfahrten – und dass Teile genau soviel Arbeit machen können wie das Ganze.

Bonn, 19. Oktober, jährliche aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen – wie im Vorjahr als hybride Veranstaltung. Nach dem Vormittag hat auch der Nachmittag eine volle Agenda, und das Flackern des Kronleuchters im Tagungsraum kündigt es bereits an: Die Pensionskassen haben in diesen Zeiten brenzlige bAV-Themen. Im Folgenden das Wichtigste – und wie praktisch stets auf LbAV mit allen Aussagen erneut im Indikativ der Referenten:

Ritt durch das Recht

Marco Herrmann, BVV.

Zügig und höchstinformativ nimmt Marco Herrmann, Vorstand des BVV, die Zuhörer mit auf eine Parforce-Jagd durch Rechtsprechung, Gesetzgebung und aktuelle Themen der bAV:

Anpassungsprüfungspflicht: Ein zeitlicher Abriss über die vielfältigen rechtlichen Entwicklungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ab 1999 endet nun im Jahr 2022 mit einem Happy End. Denn das BAG hat am 3. Mai 2022 (3 AZR 408/21) entschieden, dass die aktuelle Escape-Klausel mit ihrer Übergangsvorschrift in § 30c Abs. 1a BetrAVG und der rückwirkenden Geltung weder gegen europarechtliche Richtlinien verstößt noch als verfassungswidrig einstufen ist.

Ob § 30 c Abs. 1a BetrAVG eine echte oder unechte Rückwirkung darstellt, ist zwar offen. Entscheidend ist aber – so der Dritte Senat – dass der Betriebsrentner mit einer Neuregelung rechnen musste und daher keinen Vertrauensschutz genießt.

Pfändbarkeit: Freunde kreativer optimierender Rechtsgestaltung freut es bestimmt zu hören, dass das BAG am 14. Oktober 2021 (AZR 96/20) entschieden hat, dass Entgeltansprüche, die im Wege einer Direktversicherung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der bAV umgewandelt werden, keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen darstellen.

Altersgrenze: Ja, es liegt in der Natur der Sache, dass es in der bAV stets um das Alter geht, aber relativ selten um die Höchstaltersgrenze für den Zugang zu einer bAV-Zusage. Dazu hat das BAG in einem Urteil vom 21. September 2021 (3 AZR 147/21) entschieden, dass die in einer Versorgungsregelung als Voraussetzung für Leistungen der bAV festgelegte Höchstaltersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres bei Beginn des Arbeitsverhältnisses angemessen und erforderlich i.S. von § 10 S. 2 AGG ist und keine Diskriminierung darstellt.

 

 

Die Rechtslage ist schief.“

 

 

Versicherungs- vs. Arbeitsrecht: Durch die Presse geistert gerade die Information des Regierungsentwurfs zum 8. SGB IV-Änderungsgesetz, das den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für vorgezogene Altersrenten sowie die Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten ab 2023 beinhaltet.

Herrmann weist mit besorgtem Blick darauf hin, dass die versicherungsrechtliche Seite mit der Bedingung des Wegfalles des Erwerbseinkommens (§ 232 Abs. 1 VAG) nun nicht mehr zur arbeitsrechtlichen Seite (§ 6 BetrAVG) passt. Die Rechtslage ist „schief“. Sein Appell geht dahin, dass den Pensionskassen keine weiteren Prüfaufwände aufzuzwingen seien.

VAIT: Mucksmäuschenstill ist es im Saal, als der Referent in der Rubrik „Erfahrungen aus der Praxis“ mahnt, sich mit der Umsetzung der Vorgaben von VAIT zu befassen, um BaFin-Sonderprüfungen zu bestehen. Ja, das Thema bindet erhebliche Kapazitäten, weiss Herrmann zu berichten. Man kommt aber um eine intensive Vorbereitung, präzises Management und eine umfassende Dokumentation nicht herum.

Luxemburg: Zum Abschluss erbringt der Referent den Beweis, dass dröger Datenschutz doch spannend sein kann: Das Kammergericht hat dem EuGH zwei relevante Fragen vorgelegt. Kann eine Aufsichtsbehörde überhaupt einer juristischen Person ein Bußgeld auferlegen? Oder geht das nur gegenüber natürlichen Personen? Und falls ja, muss die Aufsichtsbehörde ein Verschulden im Unternehmen nachweisen? Man wird sehen…

Steuerrecht kills Nachhaltigkeit. Auch rückwirkend.

Birgit Koehler, Deloitte.

Apropos spannend: Oftmals ist Spannung ja auch mit Risiko verbunden. Dass die Kapitalanlage der Pensionskassen auf dem steuerlichen Prüfstand ein spannendes Thema mit kaum überschaubaren Fallstricken (Risiko!) sein kann, führt Birgit Köhler, Partner im Bereich Financial Services Tax bei Deloitte, eindringlich vor Augen:

Ausgangspunkt ihres Vortrages sind zwei harmlos anmutende Praxisfälle: Eine steuerbefreite Pensionskasse erwirbt zur Kapitalanlage ein Gebäude, das nach den geltenden Regelungen der jeweiligen Kommune pflichtgemäß mit Solarpanels und E-Ladestationen ausgestattet wurde, bzw. eine Kapitalanlage mit 2%iger Beteiligung an einem Luxemburger Spezial-AIF in der Rechtsform einer SCS, der in Windkraftparks, Wasserwerke und Solarparks investiert. Im Ergebnis verliert die Pensionskasse bei beiden Fallkonstellationen ihre Befreiung von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer. Der unbedarfte Nicht-Steuer-Experte fragt sich, wie das sein kann – in Zeiten mit Fokus auf Nachhaltigkeit!

 

 

Die Grenze zur Gewerblichkeit darf nicht überschritten werden.“

 

 

Die Referentin löst die Frage mit Verweis auf zwei steuerrechtliche Rechtsgrundlagen auf: Die Tatbestandsvoraussetzungen für die KSt-Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. c KStG und die GewSt-Befreiung nach § 3 Nr. 9 GewStG sind mit dem Erwerb der „Solar-Immobilie“ und dem „nachhaltigen“ Fonds in der Rechtsform einer SCS nicht mehr erfüllt. Neben den Satzungszweck darf kein weiterer Zweck treten, und die Grenze zur Gewerblichkeit darf nicht überschritten werden. Man könnte auch sagen, das steuerrechtliche K.O.-Prinzip bringt die Steuerbefreiung der Pensionskasse zu Fall.

Und um dem noch das Sahnehäubchen aufzusetzen, betont Köhler, dass die Steuerbefreiung nicht nur für die Zukunft vollständig wegfällt, sondern auch rückwirkend.

Stammbäume und Infektionen

Auch ein intensiver Blick in die gängige BFH-Rechtsprechung und Interpretation der Auffassung der Finanzverwaltung verspricht kein Entkommen aus dem steuerrechtlichen PK-Dilemma. Ähnlich wie bei einem Ahnenstammbaum zeigt Köhler auf, dass auch komplexe/mehrstufige Spezialfonds-Konstrukte unter Einbindung der am Kapitalmarkt gängigen Rechtsform einer SCS ein steuerrechtliches Problem für die steuerbefreiten Pensionskassen darstellen, weil bereits eine geringfügig gewerbliche Komponente in der „Ahnenreihe“ eine gewerbliche Infizierung nach sich zieht, die den Wegfall der Steuerbefreiung der Pensionskasse zur Folge hat.

Der Idee, in der Gründung einer Betreibergesellschaft einen Weg zum Erhalt der Steuerbefreiung zu finden, erteilt die Referentin für den Fall eine Absage, wenn die gleichen Personen in Pensionskasse und Betreibergesellschaft agieren und hierdurch die Vermietung der Flächen oder Betriebsvorrichtungen u.U. selbst als gewerblich einzustufen ist.

Abschließend bringt die Steuerexpertin konkrete Ideen und Ansätze, welchen gesetzgeberischer Handlungsbedarf sie für dringend erforderlich hält. In der folgenden Diskussion wird klar, dass hier die Verbände in ihrer Lobbyarbeit überaus gefragt sind.

Von wegen weniger Arbeit

Thomas Obenberger, Willis Towers Watson.

Wer denkt, eine Teilkollektivsanierung würde proportional weniger Arbeit machen als eine (Voll)-Sanierung, irrt. Thomas Obenberger, Willis Towers Watson, beweist dies, gibt einen Überblick und präsentiert die Ergebnisse der Arbeitsgruppen aus aba/DAV/IVS für Teilkollektivsanierungen gem. § 234 Abs. 7 VAG mit intensivem Blick auf ein notwendiges Satzungskonzept:

Der Referent bewertet die neue gesetzliche Regelung als komplex und anspruchsvoll, und nennt den Umgang mit den unbestimmten Rechtsbegriffen, das Erfordernis des Nachweises von unterschiedlichen Schwellenwerten und differenzierende Kürzungsregelungen als Gründe. Nicht zu unterschätzen ist bei der Umsetzung auch der hohe Kommunikations- und Abstimmungsbedarf.

 

 

Nicht zuletzt ist aber auch die restriktive Haltung der BaFin nicht zu vergessen.“

 

 

Mit Blick auf die Zukunft erwartet Obenberger keinen Umsetzungsboom. Er begründet diese Einschätzung damit, dass die gesetzlichen Anforderungen für manche Kassen in der Praxis nicht bzw. kaum erfüllbar sind. Auch die veränderte Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung der Regelung – sowohl die mittlerweile wieder gestiegenen Zinsen als auch die aufgrund des wirtschaftlichen Umfeldes oftmals zurückgegangene Zahlungsbereitschaft der Arbeitgeber – untermauert diese Einschätzung. Nicht zuletzt ist aber auch die restriktive Haltung der BaFin nicht zu vergessen.

Sanierung leider nicht vorrätig

Obenberger betont, dass nach gegenwärtiger Auffassung der BaFin die gesetzliche Teilkollektivsanierung nur auf Pensionskassen unter intensivierter Aufsicht abzielt und eine Regelung „auf Vorrat“ bedauerlicherweise nicht möglich ist.

Die ursprüngliche Zielvorstellung der Unterarbeitsgruppe „Satzungskonzept“, eine Mustersatzung im Sinne von „one size fits all“ zu gestalten, ist begraben. Daher hat man sich auf den Entwurf einer eng gefassten „Formulierungshilfe“ verständigt.

Bei dem Überblick zur inhaltlichen Ausgestaltung sind die Beschreibungen der Voraussetzungen für eine Leistungskürzung und die Regelungen der Kürzungen der Anrechte für die unterschiedlichen Sachverhalte besonders herauszuheben. Auch Klarstellungen in den AVB-Bestimmungen, bspw. dass Sonderzuwendungen nicht leistungssteigernd wirken, dürfen nicht vergessen werden.

Die Hoffnung des Publikums, nun die Formulierungshilfe lesen zu können, dämpft der Referent mit dem Hinweis auf aktuell noch stattfindende Feinabstimmungen mit der BaFin, die aber dieses Jahr abgeschlossen sein sollen.

Nicht minder aufwändig aus Sicht der Mathe

Heike Pohl, Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG.

Dass das Präfix „Teil-“ bei einer Teilkollektivsanierung gem. § 234 Abs. 7 VAG auch aus dem aktuariellen Blickwinkel irreführend ist, weil der Aufwand eher einer Vollsanierung gleichkommt, untermauert Heike Pohl, Vorstand der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen, in ihrem Vortrag anschaulich:

Die Referentin gibt den aktuellen Diskussionsstand der Arbeitsgruppe Pensionskassen des Fachausschusses Altersversorgung der DAV wieder und startet mit einem Blick auf die gegenwärtige Situation der Pensionskassen und den bisherigen Lösungsmöglichkeiten.

Dass die bisherigen Wege zur Verbesserung der finanziellen Lage von Pensionskassen mit verschiedenen Arbeitgebern nicht immer zielführend bzw. geeignet sind, begründet sie mit „Finanzierungblockaden“, die entstehen, wenn ein Arbeitgeber sich an einer Finanzierung nicht beteiligen will und die geplante Maßnahme dann nicht umgesetzt werden kann. Denn bislang unterstützt ein zahlungswilliger Arbeitgeber mit seiner Nachfinanzierung zwangsläufig auch indirekt und ungewollt die Versicherungen zahlungsunwilliger Arbeitgeber. Der neue § 234 Abs. 7 VAG führt daher einen Interessenausgleich zwischen den Arbeitgebern und Schutzmechanismen für die Verträge ein, für die keine Subsidiärhaftung eines Arbeitgebers besteht. 

Nur wenn bei der Pensionskasse eine Situation dahingehend eingetreten ist, dass die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, sind Unterstützungszahlungen nach § 234 Abs. 7 VAG möglich, betont die Referentin. Daher lastet auf den Schultern des verantwortlichen Aktuars die Verantwortung festzustellen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang eine Erhöhung der Deckungsrückstellung notwendig ist.

Selbst wenn sich genügend Trägerunternehmen im Sinne der neuen gesetzlichen Regelungen gefunden haben und selbst wenn die Haftung der Arbeitgeber gegenüber der BaFin nachgewiesen werden kann, winkt zusätzlich eine Dreifach-Herausforderung: das Spannungsfeld zwischen Risikotragfähigkeit – Zahlungsfähigkeit – Verbot einer Übersanierung.

Sogar Nicht-Aktuaren wird bei dem nachfolgend im Vortrag dargestellten Rechenschema und der Beispielsrechnung klar, dass der Aufwand mehr als komplex ist. Denn zu den üblichen Berechnungen kommen noch die Besonderheiten hinzu, dass stets drei Versicherungsnehmergruppen zu unterscheiden sind: Haftende und zahlungswillige Arbeitgeber + haftende und nicht zahlungswillige Arbeitgeber + nicht zahlungsfähige Versicherte (Verträge ohne Arbeitgeberhaftung).

 

 

Einen einmal festgestellten Finanzbedarf wird man nur schwer wieder aus der Welt schaffen können.“

 

 

Bei den Herausforderungen für die Umsetzung benennt Pohl an erster Stelle die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den betroffenen haftenden Arbeitgebern. Die Kommunikation mit den Beteiligten ist enorm wichtig und nicht zu unterschätzen. Auch ist es äußerst relevant, frühzeitig sichere Zusagen der zahlungswilligen Arbeitgeber zu erhalten, damit nicht später Arbeitgeber abspringen und die Planung zunichtemachen.

Geld brauchen Sie auf jeden Fall

Mit einem dicken Ausrufezeichen versieht die Referentin die Notwendigkeit, dass eine ausreichende Kapitalausstattung nach Änderung von Beginn an mit in der Planung zu berücksichtigen ist. Das muss in den Gesprächen mit den Arbeitgebern unbedingt adressiert werden, betont Pohl.

In der Praxis sehr wichtig und passend zur Zurückhaltung der BaFin hinsichtlich Teilsanierung „auf Vorrat“: Bevor der Prozess überhaupt losgetreten wird, sollte die gesamte Planung hinreichend sicher stehen. Dazu gehört auch der „richtige“ Rechnungszins. Einen einmal festgestellten Finanzbedarf wird man nur schwer wieder aus der Welt schaffen können.

Die Referentin schließt mit einem eingängigen Vergleich: Auf der Autobahn in Richtung Vollsanierung nimmt man für die Teilkollektivsanierung bloß eine frühere Abfahrt …

Der erste Teil der Berichterstattung zur aba-Pensionskassentagung findet sich auf LEITERbAV hier, der zweite Teil hier.

Die erste Teil der mehrteiligen Berichterstattung zur aba-Aufsichtsrechtstagung findet sich auf LEITERbAV hier

Die Autoren:

Ingo Budinger, Aon.

Ingo Budinger ist Aktuar und Principal bei Aon.

Tanja Grunert, Aon.

Tanja Grunert ist Juristin und Senior Legal Consultant bei Aon

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

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To whom it may concern eine Anmerkung der LbAV-Redaktion: Finden Sie nicht auch, liebe Leserschaft, dass die heutige Headline der Autoren mit „Mucksmäuschenstill“ eines der vielen schönen Wörter unserer Landessprache führt, die es mit ihrer sanften, schwermütigen Lautmalerei so vielleicht außer im Deutschen nur in wenigen Sprachen gibt?

Was gibt es da noch? Nachts um eins in einer Bar im Berliner Prenzlauer Berg schießen auf die Schnelle durch den Kopf:

Habseligkeiten

Mutterseelenallein

Pustekuchen

Augenweide

Gemütlich

Papperlapapp

Kladderadatsch

Quietschfidel

Unkenrufe

Sehnsucht

Kinkerlitzchen

Krempel

Gutmütig

Ungetüm

Ach, aber wahrscheinlich ist das alles Mumpitz. Vergessen Sie es einfach wieder…

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.