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SONDERMELDUNG – Handlungsbedarf ab heute:

MaGo und ERB für EbAV veröffentlicht

Heute Vormittag hat die Aufsicht zwei maßgebliche Regulierungsvorhaben für die deutsche bAV abgeschlossen. Ein Handlungsbedarf für Pensionskassen und Pensionsfonds ergibt sich in gewisser Weise ab sofort. Doch besonders Einrichtungen, die auf der Intensivstation liegen, müssen nun schneller handeln als manch andere.

 

Frank Grund, BaFin. Foto: Frank Beer.

Heute hat die BaFin zwei für die bAV wichtige Rundschreiben veröffentlicht:

 

Zum einen das Rundschreiben 08/2020 (VA) „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der bAV“ (MaGo für EbAV), das allerdings erst am 1. Juni 2021 in Kraft tritt. Mit dem Rundschreiben legt die Aufsicht dar, wie EbAV ihre Geschäftsorganisation gemäß §§ 23 ff. i.V.m. §§ 234a ff. VAG ausgestalten sollen.

 

Zum anderen das Rundschreiben 09/2020 (VA) „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der bAV“. Dieses tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft, also heute.

 

Beide Rundschreiben richten sich an alle EbAV (im Sinne des deutschen Aufsichtsrechts sind das Pensionskassen und Pensionsfonds), die der Aufsicht der BaFin unterliegen.

 

Und beide Rundschreiben – die im Entwurf bis zum 27. September 2020 zur öffentlichen Konsultation standen – waren auf dem Parkett stets Gegenstand intensiver Fachdiskussionen, v.a. jedoch das MaGo-RS, zuletzt auf der aba-Aufsichtsrechtstagung und der Handesblatt-bAV-Tagung.

 

MaGo: Kriterien, Meldungen, Schlüsselfunktion …

 

Wie die BaFin erläutert, konkretisiert das MaGo-Rundschreiben in Bezug auf das Proportionalitätsprinzip die gesetzlich zusätzlich gegenüber Solvency-II-Versicherern erwähnten Kriterien „Größenordnung der Tätigkeiten“, „Größe“ und „interne Organisation“ der EbAV. Für die Kriterien „Größe“ und „interne Organisation“ hebt das Rundschreiben erweiterte Anwendungsmöglichkeit hervor.

 

Die für eine Schlüsselfunktion verantwortlichen Personen der EbAV sind beim Vorliegen einer wesentlichen Feststellung zu schweren Unregelmäßigkeiten in ihrem Verantwortungsbereich verpflichtet, eine Meldung gegenüber der Geschäftsleitung sowie unter Umständen gegenüber der Aufsicht vorzunehmen. Die Aufsicht konkretisiert nun Inhalt, Umfang, Adressaten sowie Zeitpunkt einer solchen Meldung und geht auch darauf ein, wie sich Bündelung und Ausgliederung von Schlüsselfunktionen auf die Erfüllung der Meldepflicht auswirken können.

 

In den Kapiteln zu den Schlüsselfunktionen sowie der Ausgliederung erläutert die BaFin, worauf EbAV zu achten haben, wenn die für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person (bzw. im Falle einer Ausgliederung der Ausgliederungsbeauftragte) gleichzeitig im Trägerunternehmen der EbAV eine ähnliche Aufgabe ausüben.

 

Das Rundschreiben MaGo für EbAV findet sich hier.

 

Außerdem hat die Anstalt ein MaGo-Begleitschreiben mit weiteren Einzelheiten veröffentlicht. Dieses findet sich hier.

 

Dort steht auch etwas zum Timing dergestalt, dass das Rundschreiben ungeachtet seines erst im Juni anstehenden Inkrafttretens bereits ab heute Wirkung entfalten sollte; Zitat:

 

Die BaFin erwartet, dass die in den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens fallenden EbAV sich bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung mit den Anforderungen des Rundschreibens auseinandersetzen und die Frist bis zu seinem Inkrafttreten aktiv für notwendige Anpassungen nutzen.“

 

Eigene Risikobeurteilung: Stichtag morgen – oder in einem Jahr

 

Das ERB-Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung gemäß § 234d des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die für Pensionskassen unmittelbar und aufgrund von § 237 VAG ebenso für Pensionsfonds gelten.

 

Die BaFin in Frankfurt am Main. Foto: Kai Hartmann.

 

Das Rundschreiben (zu dem es anders als bei MaGo kein Begleitschreiben der BaFin gibt) tritt heute in Kraft und erläutert auch, wann EbAV der BaFin spätestens erstmals einen Bericht zur eigenen Risikobeurteilung vorlegen müssen:

 

Von EbAV mit einer Bilanzsumme von mehr als einer Milliarde Euro (Ende 2019) sowie von Pensionskassen, die zusätzliche Berichtspflichten zum Umgang mit der Niedrigzinsphase zu erfüllen haben bzw. der intensivierten Aufsicht unterliegen, erwartet die BaFin, dass sie ihre erste regelmäßige ERB spätestens zum Stichtag morgen vornehmen, diese spätestens zum 30. September 2021 abschließen und der BaFin den entsprechenden ERB-Bericht spätestens bis zum 14. Oktober 2021 vorlegen. Bei allen anderen EbAV verschieben sich die genannten Daten um jeweils ein Jahr.

 

Das ERB-Rundschreiben findet sich hier.

 

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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