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Politik greift im Fall Soka ein:

Kraft Gesetzes verbindlich

Nachdem das übliche, allgemeinverbindliche Soka-Verfahren im Baugewerbe jüngst höchstrichterlich verworfen worden ist, hat der Gesetzgeber nun schnell reagiert – und damit auch rückwirkende Fragestellungen geklärt. Offenbar ging es ums Ganze. LbAV-Autor Manfred Brüss berichtet.

 

Die Politik hat durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) mehrere Urteile des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen letztendlich korrigiert. Der Bundesrat schloss vergangene Woche das Gesetzgebungsverfahren ab.

 

Die Sozialkassen des Baugewerbes sind auf die Einbeziehung tarifungebundener Arbeitgeber angelegt, die deshalb nach allgemeiner Geltung (Allgemeinverbindlichkeit) streben. Von daher hat die Politik – im Bundestag war das Gesetz Ende Januar von allen vier Fraktionen beschlossen worden – durchaus ein Interesse daran, das noch aus der Weimarer Republik datierende Absicherungssystem am Bau beizubehalten – dies sicher nicht zuletzt auch mit Blick auf die gegenwärtige bAV-Reform, in der die Tarifparteien bekanntlich eine zentrale Rolle spielen.

 

Von den Leistungen der Soka profitieren etwa 700.000 Beschäftigte, über 35.000 Auszubildende und über 370.000 Rentner. Eine wesentliche Voraussetzung für das funktionierende System ist eben, dass die Lasten von den Arbeitgebern gemeinsam und solidarisch – unabhängig von der Tarifbindung – getragen werden.

 

 

BAG legte nach

 

Foto: BAG

Mit Beschlüssen vom 21. September 2016 hatte der Zehnte Senat entgegen der Vorinstanzen auf Unwirksamkeit der AVE des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 erkannt (BAG vom 21. September 2016, 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15). Ende Januar hat das Gericht praktisch zeitgleich mit der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag für die TV der Jahre 2012 und 2013 ebenso entschieden. In einer Drucksache des Bundesrates heißt es dazu:

 

Die vom BAG erkannte Unwirksamkeit von AVE ist geeignet, den weiteren Bestand der Sozialkassen zu gefährden und Nachteile für Betriebe sowie die durch die Sozialkassenverfahren begünstigten Beschäftigten im Baugewerbe mit sich zu bringen.

 

Schon in der Problemerläuterung des Gesetzesentwurfs wurde erläutert, dass die Kassen infolge der BAG-Entscheidungen möglicherweise auf die Rückzahlung von Beiträgen in Anspruch genommen werden könnten. Obwohl derartige Ansprüche zwar fraglich seien, wäre eine mögliche Rückabwicklung auch dadurch erschwert, dass neben den Betrieben, überbetrieblichen Ausbildungsstätten, Arbeitnehmern, Azubis und Rentnern mehrere Sozialkassen an den Leistungsbeziehungen teilnehmen und außerdem die Kassen ihrerseits die eingezogenen Beiträge bereits im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen verwandt haben, so der Entwurf weiter. Auch die Begünstigten dürften ausgeschüttete Beträge bereits verwandt haben. Es sei zwar bislang nicht höchstrichterlich geklärt, inwieweit im Falle der Unwirksamkeit einer AVE vorangehende Erklärungen als Rechtsgrund für den Beitragseinzug fortbestehen, doch allein die Aussicht auf Rückforderungsansprüchen könnte den Fortbestand der Sozialkassenverfahren des Baugewerbes gefährden. Es ging also ums Ganze.

 

 

Bundesrat erhob keinen Einspruch

 

Foto: Bundesrat.

Der Bundesrat ist nun am Freitag den Vorschlägen der Bundesregierung gefolgt, beginnend mit dem 1. Januar 2006 kraft Gesetzes für alle Arbeitgeber die Teilnahme am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe per staatlicher Verweisung verbindlich anzuordnen. Damit können die Sozialkassen des Baugewerbes ausstehende Beiträge wieder einziehen. Konkret verzichtete die Länderkammer auf einen Einspruch gegen das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz.

 

Begleitet wird das jetzt beschlossene SokaSiG von einer Verbändeerklärung, die von Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite am 19. Januar unterzeichnet worden ist. Diese liegt LEITERbAV vor. Danach verpflichten sich die Bau-Tarifvertragsparteien, ausschließlich auf Basis der Kriterien Mitgliedschaft und Fachlichkeit eine Einschränkung des fachlichen Geltungsbereichs der Bautarifverträge zugunsten der anderen beteiligten Tarifvertragsparteien bei der nächsten Allgemeinverbindlichkeit vorzunehmen. Zudem soll die Soka-Bau in dem Betriebserfassungs- und Beitragseinzugsverfahren eine mögliche Mitgliedschaft in einer der beteiligten acht Arbeitgeberorganisationen abfragen und die betroffenen Verbände informieren. Bei Streitigkeiten sollen Prozesse möglichst vermieden werden. Dabei kommt der Soka-Bau die Darlegungs- und Beweislast zu, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden. Von Gewerkschaftsseite sind an der Verbändevereinbarung die IG Bauen-Agrar-Umwelt und die IG Metall beteiligt.

 

Fazit von LEITERbAV: Die von einem höchsten Gericht überraschend aufgemachte bAV-Baustelle hat der Gesetzgeber nun schnell geschlossen. Es sei daran erinnert, dass der Gesetzgeber, der derzeit mitten in der schwierigen bAV-Reform steckt, neben der hier erläuterten Entscheidung des Zehnten Senats mindestens zwei weitere, äußerst strittige Entscheidungen des BAG auf dem legislativen Wege vermutlich wird korrigieren müssen: die zur Rückwirkung der Escape-Klausel für regulierte Pensionskassen gemäß Paragraf 16 BetrAVG und die zur versicherungsvertraglichen Lösung. Der BFH in München hat sich jüngst angeschickt, mit Zweifeln an dem gegenwärtigen Umgang mit dem Paragrafen 3.63 EStG möglicherweise eine weitere Baustelle aufzumachen.

 

Der Gesetzestext findet sich hier.

 

 

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