Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Aufsicht:

Konstruktiv durch die Krise

Auch – oder besser erst recht – in Krisenzeiten fallen für Arbeitgeber die Mittel für eventuell notwendige Nachschüsse in die bAV nicht vom Himmel. Gut daher, dass auch die BaFin schnell auf die für alle nicht einfache Gemengelage reagiert hat, sei es bei Unterdeckungen, Fristen oder gar der Anlageverordnung. Thomas Hagemann und Bernhard Holwegler erläutern für LEITERbAV die Maßnahmen.

 

 

Die Aufsicht ist oft lästig, und wenn es bei einem Versicherer, einer Pensionskasse oder einem anderen beaufsichtigten Unternehmen nicht ganz rund läuft, wird die Aufsicht noch lästiger.

 

Anders in der Corona-Krise: Wie auch in der großen Politik stellt man fest, dass alle Seiten bemüht sind, konstruktiv an einem Strang zu ziehen, damit wir alle in der Krise möglichst wenig Federn lassen müssen. Und so gibt es nun auch in der Aufsichtspraxis der BaFin eine Reihe von Erleichterungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

 

Materielle Erleichterungen

 

Das größte Risiko für Arbeitgeber besteht derzeit darin, dass EbAV hohe Wertverluste in der Kapitalanlage hinnehmen müssen, welche die Arbeitgeber ausgleichen müssten.

 

 

 

Leistungskürzungen von Pensionskassen könnten in den nächsten Wochen ein Thema werden.“

 

 

 

Speziell für Pensionsfonds hat die BaFin jüngst eine deutliche Lockerung der Aufsichtspraxis angekündigt.

 

Grundsätzlich gilt: Bei nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds sind Unterdeckungen von bis zu zehn Prozent vorübergehend zulässig. Liegt die Unterdeckung darüber, ist der Differenzbetrag vom Arbeitgeber sofort auszugleichen. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten ein Bedeckungsplan vorzulegen, nach dem die Unterdeckung innerhalb von höchstens zehn Jahren ausgeglichen wird. Auch hier wäre die erste Zahlung des Arbeitgebers relativ kurzfristig (noch in diesem Jahr) erforderlich.

 

Die BaFin in Frankfurt am Main. Foto: Kai Hartmann.

Die BaFin schafft hier nun zwei Erleichterungen: Zum einen wird die 3-Monats-Frist verlängert, ein Bedeckungsplan kann noch bis zum 1. Oktober 2020 vorgelegt werden.

 

Zum anderen wird akzeptiert, wenn der Arbeitgeber den ersten Nachschuss erst im Jahr 2021 leistet. Das gilt sowohl für die erste Zahlung im Rahmen eines Bedeckungsplans als auch für den Fall, dass wegen einer Unterdeckung von mehr als zehn Prozent eigentlich sofort ein Nachschuss fällig wäre; letzteres unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber keine substanzmindernden Maßnahmen wie Gewinnausschüttungen oder Aktienrückkäufe vornimmt und dies gegenüber dem Pensionsfonds entsprechend erklärt.

 

Für versicherungsförmig ausgestaltete Pensionsfonds und Pensionskassen sind dagegen bisher noch keine Erleichterungen angekündigt. Leistungskürzungen von Pensionskassen könnten also in den nächsten Wochen noch ein Thema werden.

 

Verfahrenserleichterungen

 

Darüber hinaus hat die BaFin weitere aufsichtsrechtliche und regulatorische Maßnahmen als Reaktion auf COVID-19 formuliert, die sie auf ihrer Homepage laufend aktualisiert. Neben den schon genannten Erleichterungen bei temporären Unterdeckungen des Sicherungsvermögens von Pensionsfonds sind dies für Einrichtungen der bAV vor allem:

 

Ausgesetzte Frist zur Einreichung des Sicherungsvermögensverzeichnisses

 

So ist die Frist zur Einreichung der Sicherungsvermögensverzeichnisse nach § 126 VAG ausgesetzt. Da der Ausdruck der Vermögensverzeichnisse spätestens innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen wäre, hätten alle EbAV mit Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2019 die Verzeichnisse bis zum 31. März 2020 vorlegen müssen.

 

Die Einreichungsfrist wird nun bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Vorab bzw. zusätzlich ist auch eine elektronische Einreichung möglich.

 

Passive Überschreitung der Immobilienquote gem. AnlV möglich

 

Für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen, die der Anlageverordnung (AnlV) unterliegen, wird eine passive Überschreitung der Immobilienquote nach § 3 Abs. 5 AnlV nicht beanstandet, um aufsichtsrechtlich bedingte Notverkäufe zur Einhaltung der Immobilienquote zu vermeiden. Es dürfen in solchen Fällen allerdings keine Neuanlagen getätigt werden.

 

Vor-Ort-Prüfungen durch Abschlussprüfer, elektronische Einreichung bei der BaFin

 

Schon am 18. März 2020 hatte die BaFin verlautbart, dass aus ihrer Sicht von Vor-Ort-Prüfungen von Abschlussprüfern ausnahmsweise während der Hochzeit der Corona-Infektionen und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie abgesehen werden kann.

 

Allerdings besteht grundsätzlich die Verpflichtung zu gesetzlich vorgesehen Prüfungen weiterhin fort, und die erforderlichen Unterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt vor Ort nachholend zu prüfen.

 

 

 

Unterlagen mit Originalunterschrift sollten bei nächster Gelegenheit nachgereicht werden.“

 

 

 

Zwar hat die BaFin diesen Hinweis auf die Beispiele der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. Kreditwesengesetz (KWG) oder der WpHG-Prüfungen nach § 89 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bezogen, aber sicherlich gilt Analoges für Jahresabschlussprüfungen nach § 35 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

 

Darüber hinaus erleichtert die BaFin aufgrund der häufig anzutreffenden Home-Office-Regelungen die Einreichung von Unterlagen, die im Original zu unterzeichnen sind: Diese können auf elektronischem Weg mit Zustimmung der Unterschreibenden per E-Mail, Fax oder elektronischer Signatur bzw. über die elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) mit einem Begleitschreiben zum Beschluss der Unterzeichnenden übermittelt werden. Die Unterlagen mit Originalunterschrift sollten aber bei der nächsten Gelegenheit nachgereicht werden.

 

Umfangreiche Empfehlungen von EIOPA zum Solvency-II-Berichtswesen

 

Dienstsitz der EIOPA in Frankfurt am Main.

Für EbAV haben die Empfehlungen zur Entzerrung des Berichtswesens, die EIOPA am 20. März 2020 veröffentlicht hat, zwar keine unmittelbare Bedeutung, dennoch lohnt sich ein Blick auf diese Überlegungen.

 

Danach sollten die nationalen Aufsichtsbehörden die Fristen für bestimmte quantitative Reports nach Solvency II bis zu acht Wochen verschieben können.

 

Während die administrativen Erleichterungen einerseits sehr zu begrüßen sind, offenbaren sie doch andererseits das Dilemma der Aufsichtsbehörden in Krisenzeiten. Die Beurteilung der ökonomischen Folgen der COVID-19 Pandemie erfordert Information und Transparenz. Daher betont die BaFin auf ihrer Homepage, wie wichtig ihr, aber auch EIOPA ist, dass möglichst viele Unternehmen, die unter Solvency II fallen, von der in der Empfehlung beschriebenen Möglichkeit Gebrauch machen, das Berichtswesen für das 1. Quartal 2020 vorzeitig einzureichen. Denn damit – so die BaFin – leisteten die Unternehmen einen wichtigen Beitrag bei der Beurteilung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

 

Aufsichtsrechtliche Flexibilität und Informationsbedürfnis

 

Einen ähnlichen Transparenzbedarf dürfte die BaFin auch bei den EbAV verspüren. Für Pensionsfonds erwartet die BaFin daher eine quartalsweise Meldung über den Stand des Sicherungsvermögens sowie Unterdeckung des Sicherungsvermögens zeitnah zum Quartalsende. Im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Erleichterungen zeigt das, wie wichtig der Zusammenhang zwischen substanzieller Flexibilität im Umgang mit den aufsichtsrechtlichen Regularien und dem hierzu notwendigen Informationsbedarf ist.

 

Fazit

 

Die Erleichterungen, die die BaFin in der Aufsichtspraxis gewährt, sind uneingeschränkt zu begrüßen. Es ist erfreulich, dass die BaFin nicht formalistisch an ihrer bisherigen Praxis festhält, sondern sich flexibel an die gegenwärtige Situation angepasst hat.

 

Dass Fragen offenbleiben, ist sicherlich der Dynamik der Krise geschuldet.

 

Wie ist beispielsweise die passive Überschreitung der (Einzel-) Immobilienquote bei Pensionsfonds gem. § 19 Abs. 5 PFAV zu handhaben?

 

Gelten die EIOPA-Empfehlungen auch in analoger Weise für Meldungen der Einrichtungen der bAV?

 

 

 

Auch bei anderen Anlagen sollte die passive Überschreitung vorgegebener Quoten akzeptiert werden.“

 

 

Thomas Hagemann. Mercer.

 

Solche Fragen werden sicherlich noch geklärt werden. Daneben gibt es weitere Themen, für die Erleichterungen notwendig sind. Wenn beispielsweise regulierte Pensionskassen keine ausreichende Deckung mehr vorweisen, müssen sie die Leistungen kürzen oder bei Beibehaltung der Leistungshöhe zusätzliche Beiträge von den Arbeitgebern fordern. Dieses Risiko ist für Arbeitgeber genauso groß wie das Risiko einer Unterdeckung bei einem Pensionsfonds.

 

 

 

Bernhard Holwegler, Mercer.

Auch die Vorschriften zu Mischung und Streuung von Kapitalanlagen sollten allgemein gelockert werden. Die Immobilienquote ist nur ein Aspekt. Auch bei anderen Anlagen sollte die passive Überschreitung vorgegebener Quoten akzeptiert werden.

 

Vermutlich wären damit aber die Grenzen der aufsichtsrechtlichen Praxis überschritten. Dann ist der Gesetzgeber gefordert.

 

 

 

Thomas Hagemann ist Chefaktuar der Mercer Deutschland GmbH.

 

Bernhard Holwegler ist Head of Pension Funding Consulting der Mercer Deutschland GmbH.

 

Von ihnen bzw. anderen Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
Von zweiten Währungen, Spagaten, einer Rückkehr und …
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Framework für das De-Risking:
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Trendwende beim HGB-Zins
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aba-Forum Steuerrecht (IV):
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aba-Forum Steuerrecht (II):
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aba-Forum Steuerrecht (I):
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#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (II):
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Pensions in their Markets: Was war da los in London?
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Pensionsrückstellungen nach HGB:
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Pensions in their Markets:
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Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:
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Bilanzneutral, befristet, BOLZ:
Flexible Risikoabsicherung mit Mercer FlexProtect
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Forum „bAV“ der VVB:
My sweet fifteen
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Erfurt, Teilzeit und die bAV:
Kein Taschenrechner in Eigenregie
von Dr. Judith May, 8. Juli 2021

aba-Forum Steuerrecht 2021:
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Übersterblichkeit und Covid-19 (II):
von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 16. April 2021.

Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung:
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von Nadine Wolters und Elisabeth Lapp, 22. März 2021.

Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions:
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Das könnt Ihr doch nicht ernst meinen!
von Stefan Oecking, Dortmund, 17. Juli 2013

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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