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Kommission legt neue Pensionsfondsrichtlinie vor:

Es ist vollbracht

 

Gestern Vormittag hat die Europäische Kommission im Rahmen einer Pressekonferenz ihren finalen Entwurf für eine neue Pensionsfondsrichtlinie vorgelegt. In einem wichtigen Punkt kann zumindest Entspannung vermeldet werden.

 

Brüssel, Schuman-Platz. Donnerstag, elf Uhr. Pressekonferenz im Berlaymont-Haus, sozusagen dem Hauptquartier der Europäischen Kommission: Binnenmarktkommissar Michel Barnier und seine Spitzenbeamten legen den Vorschlag der neuen Pensionsfondsrichtlinie vor. Begleitend publiziert die Kommission ein Papier zum Long Term Investing und eines zum Crowd Funding (die ursprünglich geplante Vorlage einer neuen Shareholder Rights Directive dagegen fällt aus).

 

 

EbAV sind Finanzdienstleister!?

 

An der grundsätzlichen Überzeugung der Kommission, selbst unternehmens- oder brancheneigene EbAV als Finanzdienstleister zu identifizieren und nicht als Sozialeinrichtungen, hat sich offenbar nichts geändert. Auch in der nun vorliegenden deutschen Fassung lässt der Richtlinienvorschlag daran keinen Zweifel: „Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen“ heißt es klipp und klar in Erwägungsgrund 20.

 

 

Binnenmarktkommissar Barnier bei der Vorlage der Richtlinie. Foto: Europäische Kommission
Binnenmarktkommissar Barnier bei der Vorlage der Richtlinie.
Foto: Europäische Kommission

 

 

Entspannung im Artikel 25

 

Auch die bereits im Vorfeld aufgrund ihrer Brisanz diskutierten Kernelemente finden sich im Wesentlichen alle nun ebenso in dem finalen, nach wie vor sehr detailliertem Entwurf wieder, als da wären: das ORSA-artige Risk Evaluation for Pensions (Artikel 29), die Informationspflichten in Form des Pension Benefit Statement (Artikel 38 bis 58), die Möglichkeit für die Versicherer, ihr bAV-Geschäft unter der Richtlinie und damit außerhalb von Solvency II zu betreiben (Artikel 4) sowie das Verbot, Funktionen des Risikomanagements, Auditing und Aktuariats parallel im Trägerunternehmen und in der eigenen EbAV auszuüben (Artikel 25 Nr. 3). Hier scheint bei der Kommission kurz vor Toresschluss noch ein Erkenntnisgewinn stattgefunden zu haben, denn anders als noch in den unautorisierten Vorabentwürfen haben die Verfasser vom Kommissionsreferat H 5 „Versicherungen und Renten“ einen Satz in den Artikel eingefügt, der für Entspannung sorgen kann:

 

„Auf begründeten Antrag einer Einrichtung kann die zuständige Behörde die betreffende Einrichtung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten von dieser Auflage freistellen.“

 

Fragt sich noch, ob die „zuständige Behörde“ BaFin oder EIOPA sein wird.

 

 

Weit weg von deutschen Pensionskassen

 

Erwähnenswert ist noch das ebenfalls aus den Vorabentwürfen schon bekannte Verbot, EbAV das langfristige Investieren zu verleiden (Artikel 20 Nr. 6c). Im gleichen Artikel findet sich übrigens unter der Nummer 6a eine für deutsche Ohren erstaunlich klingende Auflage:

 

Die Mitgliedstaaten hindern Einrichtungen nicht daran, bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind…“

 

In manch europäischem Land mag die Regelung echte Berechtigung haben. Doch versucht man sich daran zu erinnern, wann die durchschnittliche deutsche Pensionskasse das letzte Mal zweistellige Aktienquoten gesehen hat, merkt man schnell, dass diese Vorschrift in Deutschland von praktischer Relevanz so weit entfernt ist wie die Krim von Kiew.

 

 

Die IORP-RL im babylonischen Sprachgewirr – Auswahl der elektronischen Übersetzer-Kanäle während der gestrigen Vorlage. Foto: Leiter-bAV.de
Die IORP-RL im babylonischen Sprachgewirr – Auswahl der elektronischen Übersetzer-Kanäle während der gestrigen Vorlage.
Foto: Leiter-bAV.de

 

 

Verbände verbreiten Vorbereitetes – Neue Wortschöpfung „unlevel playing field“

 

Die – offenbar zeitnah vorbereiteten – Reaktionen des Brüsseler Parketts auf die Vorlage der Richtlinie ließen nicht lange auf sich warten. Keinen Hehl aus ihrer Ablehnung machte dabei die Assekuranz. Angesichts des Ziels der Kommission, den Schutz der Berechtigten zu verbessern, hält der europäische Versichererverband Insurance Europe an der Auffassung fest, dass hierzu eine Kombination quantitativer und qualitativer Anforderungen, gepaart mit Berichtspflichten, nötig sei.

 

„Der heutige Kommissionsvorschlag, der keine quantitativen Anforderungen enthält, ist daher nicht komplett“, so der Verband in einer prompten Stellungnahme. Ungeachtet des oben erwähnten Artikels 4 des Richtlinienvorschlags beklagt man im Vorfeld des nationalen Inkraftretens von Solvency II 2016 entsprechend das Entstehen eines „unlevel regulatory playing field“ zwischen Versicherern und EbAV. „Die Verbraucher verdienen ähnliche Level an Schutz, gleich ob ihre Betriebsrente von einem Pensionsfonds oder einer Versicherung kommt“, sagte Michaela Koller, Generaldirektorin der Insurance Europe, „und um dies sicherzustellen, fordern wir die europäischen Institutionen auf, in die Richtlinie einen klaren Fahrplan zu integrieren, nach dem die Kommission angemessene quantitative Anforderungen entwickelt.“ Doch Obacht: Der Artikel 75 des Entwurfs sollte Koller gewissen Trost spenden können. Immerhin heißt es dort, dass vier Jahre nach Inkrafttreten der Direktive die Kommission die Richtlinie untersuchen soll. Aber auch hier etwas Entspannung: Im Vorabentwurf hatte es noch geheißen, besonders Augenmerk werde dabei nach Konsultation der EIOPA unter anderem auf „solvency margins […] and any other aspect relating to the financial solvency situation“ zu legen sein. Der Bericht sollte dabei, falls angemessen, von einem neuen Richtlinienvorschlag begleitet werden. Dies findet sich in dem eigentlichen Text nun nicht mehr, allerdings analog noch in Erwägungsgrund 57.

 

 

Sozialeinrichtungen, die auf den Finanzmärkten operieren”

 

Naturgemäß anders als Insurance Europe sieht Joanne Segars, Vorsitzende des europäischen bAV-Verbandes PensionsEurope (und Chefin der britischen National Association of Pension Funds), die Dinge:

 

„Wir begrüßen, dass der Vorschlag keine neuen Eigenmittelanforderungen für EbAV enthält.“

 

Anders als Koller (und offenbar auch als die Kommission in ihrem Erwägungsgrund 20) unterstreicht Segars dabei deutlich die Abgrenzung zwischen EbAV und Versicherern:

 

„EbAV sind Sozialeinrichtungen, die auf den Finanzmärkten operieren, geschützt und reguliert durch nationales Sozial- und Arbeitsrecht. Das ist der Ansatz, der bei der Neuauflage der Pensionsfondsrichtlinie leitend sein sollte.“

 

 

Nichts geht mehr in dieser Legislatur

 

Veränderungen dürfte der Entwurf in den nun beizeiten anstehenden Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Rat, Europäischem Parlament und der Kommission erfahren. Das Parlament allerdings wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr über die Richtlinie debattierten (auf dem Programm steht nur noch die Mobilitätsrichtlinie), und das im Mai neu zu wählende EP wird sich frühestens nach der Sommerpause des Themas annehmen. Entsprechend kann auch mit einem Trilog kaum vor Jahresende gerechnet werden.

Der Richtlinienvorschlag findet sich in deutscher Sprache hier, in englischer hier.

 

 

 

 

Die freitägliche Presseschau erscheint ausnahmsweise am kommenden Montag.

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