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Köln: Entwicklung, Umsetzung und Steuerung des SPM (III):

15 Prozent und viele Fragen

Je mehr sich die Tarifpartner mit der neuen Zielrente beschäftigen, desto mehr Fragen tauchen auf, zumindest kann man den Eindruck haben. Eine der Fragen betrifft die Berechnung der vom Arbeitgeber auszugleichenden Sozialersparnis. Für LEITERbAV berichtet Rita Lansch.

 

Vergangenen Mittwoch in Köln am Rhein. Euroforum-Tagung Die Zielrente – Entwicklung, Umsetzung und Steuerung des Sozialpartnermodells. Auf dem Podium auch die beiden zuständigen Ministerien BMF und BMAS, vertreten durch Hans Ludwig Flecken und Christine Harder-Buschner.

 

Hans-Ludwig Flecken, hier auf der Fruehjahrstagung des VVB-Fachkreises bAV am 22. April 2016 in Koeln. Foto: Eberhardt Froitzheim.

Viele Fragen kreisten um den im Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). vorgesehenen Ausgleich der Arbeitgeber für deren Sozialversicherungsersparnis in der Entgeltumwandlung. Wie Hans Ludwig Flecken, Abteilungsleiter im BMAS schilderte, sind die ab 1. Januar 2019 für neue Entgeltumwandlungsverträge geforderten 15 Prozent ein politischer Kompromiss. „Die Gewerkschaften wollten ursprünglich 20 Prozent“, erinnerte er. Die Arbeitgeber wiederum wollten gar keine Verpflichtung in der „alten“ bAV-Welt mit Haftung. Der politische Kompromiss verpflichtet die Arbeitgeber nun „zu einem tarifdispositiven 15-Prozent-Zuschuss“. Flecken wies mit Blick auf die „alte“ bAV darauf hin, dass bestehende Tarifvertragsvereinbarungen gültig blieben.

 

 

Die Frage der Bezugsgröße

 

Klar ist damit noch lange nicht alles. So fragten Tagungsteilnehmer nach der konkreten Bezugsgröße der 15 Prozent, d.h. ob grundsätzlich immer vom Beitrag zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auszugehen sei – oder gar auch vom Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Letzteres ist in der Tat noch eine offene Frage, räumte Flecken ein und versicherte, dass man versuche, eine vernünftige Lösung zu finden.

 

Flecken verwies im Übrigen zu den 15 Prozent auf den im Gesetz genannten Halbsatz „soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“. Ist das nicht der Fall, etwa wenn Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt wird, ist auch kein Arbeitgeberzuschuss fällig. Wird z.B. Entgelt im Bereich zwischen der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt, kann der Arbeitgeber „spitz“ abrechnen, er kann selbstverständlich aber auch die kompletten 15% an die Versorgungseinrichtung weiterleiten.

 

 

Großzügigkeit ist nicht rechtswidrig

 

Christine Harder-Buschner, BMF, hier auf der aba-Mathetagung am 6. Oktober 2016 in Bonn. Fotos: Bruess.

Christine Harder-Buschner, Regierungsdirektorin im Bundesfinanzministerium (BMF), ergänzte: „Spitz abrechnen ja, da die Regelung aber für die Entgeltumwandlung in der klassischen bAV tarifdispositiv sei, stehe es den Tarifvertragsparteien durchaus auch frei, zu sagen, wir nehmen z.B. grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Beitrags, das heißt, der Arbeitgeber könnte sich auch großzügig zeigen.“ Aus BMF-Sicht wäre dagegen nichts einzuwenden: „Das hielten wir nicht für rechtswidrig.“

 

Gewerkschafter Michael Mostert von der IGBCE interpretiert die Formulierung „soweit“ anders. Für ihn bedeutet es, dass sich die 15% auf den Dotierungsbeitrag beziehen. „Denn der ist partiell sozialversicherungsfrei oder nicht. Beispiel: 1000 Euro, davon sind 200 oberhalb der BBG und 800 unterhalb. Dann muss auf die 800 Euro die 15 Prozent gerechnet werden und nicht auf die 200 Euro oberhalb“, sagte Mostert. So habe er das bisher verstanden. Das entspreche eben keiner spitzen Abrechnung. Flecken kündigte an, die Haltung des BMAS dazu noch in einer Veröffentlichung klarzustellen.

 

 

Droht Verschlechterung?

 

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit den 15 Prozent ergibt sich für Arbeitgeber aus der Frage, ob bisherige Zuschüsse zur Betriebsrente künftig darauf angerechnet werden dürfen. BMAS-Mann Flecken meinte ja, soweit sie im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung und den ersparten Sozialversicherungsbeiträgen stünden. Das sei dann eine Frage des Nachweises bzw. der Dokumentation.

 

Gewerkschafter Mostert sieht hier die Gefahr einer ablösenden Verschlechterung der bAV und mahnte: „Dann müssen wir hoffen, dass die Arbeitgeber nicht zur Verschlechterung der bAV neigen.“ Flecken beruhigte insofern, als die Neuregelung erst nach einer relativ langen Übergangszeit bis 2022 gelte und die Beteiligten insofern ausreichend Zeit hätten, mögliche Unklarheiten zu beseitigen.

 

 

Riester garantiefrei – Klarstellung im Oktober

 

Harder-Buschner stellte zudem klar, dass nach dem BRSG auch die neue reine Beitragszusage, also ein Produkt ohne Garantie der eingezahlten Beiträge , mittels Riester gefördert werden könne. Im Grunde gelte das auch dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nach seinem Ausscheiden privat weiterzuführen. Diese und weitere Klarstellungen zu den steuerlichen Regelungen sollen möglichst bis Mitte/Ende Oktober mit den Ländern endgültig abgestimmt sein. Geplant sei, den betroffenen Verbänden Ende September mit einer kurzen Frist möglichst auch noch Gelegenheit für weitere Fragen und Anregungen zu geben. Der Arbeitsentwurf des aktualisierten Schreibens sei aktuell bereits fertig.

 

 

Teil I der Berichterstattung von der Tagung – betreffend den Vortrag von Dietmar Keller von der BaFin – findet sich hier.

 

Teil II der Berichterstattung mit Aussagen weiterer Vortragender (im Telegrammstil) findet sich hier.

 

Teil IV mit Aussagen weiterer Vortragender (im Telegrammstil) findet sich hier.

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