Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Bundesbank konkretisiert:

Keine U-Kassen, keine CTA

Mit der EZB und der EIOPA planen gleich zwei europäische Behörden neue Berichtswesen für Altersversorgungseinrichtungen. Einzelheiten sind noch unklar. Doch hat die Bundesbank für das EZB-Berichtwesen nun den Kreis der Betroffenen festgelegt. Und auch die BaFin kündigt Pragmatismus an.

 

Die ersten Berichtsanforderungen der EZB-Verordnung über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen, die am 17. Februar 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, müssen Ende 2019 erfüllt werden (ausführlicher Roberto Cruccolini und Cornelia Schmid in LEITERbAV am 6. März 2018). Nun hat die Bundesbank festgelegt, wer konkret und in welchem Umfang meldepflichtig ist.

 

Meldepflichtig sind zunächst einmal laut EZB-Verordnung „Altersvorsorgeeinrichtungen“, die der Definition des Teilsektors S.129 des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) entsprechen. Dort heißt es:

 

Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.“

 

Mit diesem Verweis gab die EZB-Verordnung selbst keine abschließende Antwort auf die wichtige Frage, welche Durchführungswege und ggf. Finanzierungsvehikel in Deutschland letztlich in die EZB-Definition der berichtspflichtigen „Altersvorsorgeeinrichtung“ fallen. Wie die aba gegenüberLEITERbAV erklärte, hat die Prüfung der Bundesbank inzwischen ergeben, dass weder Contractual Trust Arrangements noch Unterstützungskassen die Merkmale einer Altersvorsorgeeinrichtung nach ESVG 2010 erfüllen und daher auch nicht unter die Meldepflicht nach der Verordnung EZB/2018/2 fallen,Pensionskassen und -fonds aber sehr wohl.

 

Ferner hat die Bundesbank vergangene Woche in einem Schreiben die EZB-meldepflichtigen Altersvorsorgeeinrichtungen über ihre Meldepflicht informiert und sie darum gebeten, der Bundesbank ihre Bilanzsummen zum Stichtag 31. Dezember 2017 mitzuteilen. Anhand der Bilanzsummen kann die Bundesbank dann beurteilen, welche Unternehmen in der vierteljährlichen und jährlichen Meldung nur eingeschränkt berichtspflichtig sind.

 

Die Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die statistischen EZB-Meldungen mit den aufsichtsrechtlichen EIOPA-Meldungen (ausführlich dazu Cruccolini und Schmid in LEITERbAV vom 24. Oktober 2017) kombiniert werden. EIOPA entwickelt daher in Zusammenarbeit mit der EZB derzeit gemeinsame Meldevorgaben (aktueller Stand siehePension Funds Data Point Models and XBRL Taxonomies).

 

 

EZB und EIOPA: Beides melden, BaFin macht den Rest

 

Die aba-Tagung zu Aufsichtsrecht für EbAV am 10. September 2018 am Rhein in Königswinter.

In Deutschland streben Bundesbank und BaFin einen gemeinsamen Meldeweg an. Mit Blick auf die vor der Einführung stehenden Berichtswesen von EIOPA und EZB erscheint es Dietmar Keller sinnvoll, für EbAV für beide Berichtswesen nur einen Meldeweg an die BaFin vorzusehen, wie der Referatsleiter des Grundsatzreferates bAV bei der BaFin auf der gestrigen aba-Tagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ erläuterte. Die BaFin würde die von der EZB benötigten Daten dann an die Bundesbank weiterleiten.

 

Betreffend das EZB-Meldewesen werden Pensionskassen und Pensionsfonds, die von der BaFin beaufsichtigt werden, ihre Meldungen also ebenfalls bei der BaFin einreichen. Die BaFin wird dann die Weiterleitung der statistischen Meldungen an die EZB und – basierend auf den aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten – die EIOPA-Informationsanforderungen erfüllen („EIOPA-Rentendatenprojekt“). Um die Kosten für EbAV gering zu halten, wäre es denkbar, so Keller, diesen die Einreichung der Daten bei der BaFin in einem anderen Format als XBRL zu ermöglichen. Anschließend könnte die Anstalt die Konvertierung in das von EIOPA geforderte Format vornehmen.

 

Mehr zur der erwähnten aba-Tagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ als auch zur heute stattfindenden aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen in Kürze auf LEITERbAV.

 

Derzeit aktuell auf pensions.industries hrservices

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.