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EbAV-II-RL – irische Absage an die Hintertür:

„Keine Solvabilität II oder davon abgeleitete HBS-Modelle“

 

Die Pensionsfondsrichtlinie-II ist auf Leiter-bAV.de in den letzten Monaten etwas stiefmütterlich behandelt worden. Da das Thema nun wieder verstärkt auf die politische Tagesordnung kommt, hier ein kurzes Update.

 

Rückblick: Im Dezember 2014 hatte sich der Rat der Europäischen Union auf den unter der seinerzeitigen italienischen Ratspräsidentschaft erarbeiteten Entwurf zur Neufassung der Pensionsfondsrichtlinie geeinigt.

 

Angesichts der Befürchtungen, welche besonders die unternehmenseigene und die unternehmensnahe bAV im Verlauf der Entwicklung gehegt hatten, kann der Entwurf wohl als Basis eines gangbaren, ausbaufähigen Kompromisses gewertet werden – aus Sicht der IORPs als auch als Sicht der Arbeitgeber.

 

Gedanken in Richtung eines an Solvency II angelehnten Eigenmittelregimes für EbAV kommen allerdings noch von der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA, die weiterhin aus eigenem Antrieb an dem Konzept des Holistischen Bilanzansatzes weiterarbeitet.

 

 

Das EP am Start

 

Der Ball der europäischen Gesetzgebung liegt nun im Feld des Europäischen Parlaments, insbesondere im hier federführenden ECON, dem EP-Ausschuss für Wirtschaft und Währung. Brian Hayes, MdEP für die EVP und ECON-Berichterstatter für die IOPR-II-RL, hat im Juli seinen Berichtsentwurf zum RL-Vorschlag EbAV-II mit 267 Änderungsanträgen vorgelegt. Der Ire, der schon qua Herkunft Verständnis für die Spezifika von IORPs haben sollte, wandte sich nicht zuletzt gegen Solvency-II-artige Eigenkapitalregime für IORPs, ausdrücklich auch gegen eine Einführung durch die HBS-Hintertür. So formuliert der Hayes-Entwurf einen Erwägungsgrund 60a:

 

Die Weiterentwicklung von Solvabilitäts-Modellen – wie beispielsweise einer erweiterten Solvenzbilanz (Holistic Balance Sheet, HBS) – auf EU-Ebene ist praktisch nicht realisierbar und mit Blick auf Kosten und Nutzen nicht effektiv, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die Einrichtungen innerhalb der und unter den Mitgliedstaaten eine große Vielfalt aufweisen. Aus diesem Grund sollten auf Unionsebene keine quantitativen Eigenmittelanforderungen – wie etwa Solvabilität II oder davon abgeleitete Holistic-Balance-Sheet-Modelle – für EbAV konzipiert werden, da sie möglicherweise die Bereitschaft von Arbeitgebern, eine bAV zur Verfügung zu stellen, schmälern könnten.“

 

Wichtig auch, dass „die soziale Funktion der Einrichtungen und die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und EbAV in angemessener Weise anerkannt und als ein Leitprinzip dieser Richtlinie unterstützt werden sollten“. Erleichterung könnte auch verschaffen, dass laut Berichtsentwurf die EIOPA keine Leitlinien oder Empfehlungen für EbAV, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, „annehmen“ soll (im englischen Original steht „adopt“, was hier wohl besser mit „verabschieden“ oder „einführen“ übersetzt gewesen wäre).

 

Eine gute Übersicht über die zentralen Punkte des Hayes-Entwurf findet sich bei den Arbeitgebern.

 

Die Kommentierungsfrist für die ECON-Abgeordneten, um Änderungsanträge zum Richtlinien-Entwurf der Kommission vorzulegen, lief bis zum 1. Oktober. Diese insgesamt 470 Änderungsanträge finden sich hier und hier.

 

 

EU ist kein Labor

 

Als kleinen Fortschritt kann man es übrigens auch sehen, dass die erste Überprüfung der Richtlinie Hayes zufolge immerhin erst nach sechs statt nach vier Jahren vorgenommen werden soll. Es ist in diesem Medium bereits mehrmals angemahnt worden, dass die Staaten und Wirtschaften der Europäischen Union keine Spielwiese und kein Experimentallabor sind. Und schon bei der Verabschiedung mühsam ausgehandelter Regularien anzukündigen, dass in Kürze der ganze Zirkus von neuem losgeht, ist alles andere als verlässliche Rechtssicherheit. Man schaffe gesetzliche Rahmenbedingungen aus einem Guss und beschränke sich auf subsidiäre Aufgaben, oder – weil man infolge der Komplexität von 28 nationalen Systemen dazu nicht in der Lage ist – man lasse es.

 

Mehr zu der Entwicklung in Sachen Pensionsfondsrichtlinie in Kürze auf Leiter-bAV.de.

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