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BGH zum Versorgungsausgleich:

Keine offene Beschlussfassung

 

Zum komplexen Thema Versorgungsausgleich hat nun der Bundesgerichtshof mit einem neuen Beschluss zur Teilung von fondsgebundenem Vorsorgevermögen etwas mehr Klarheit in die Materie gebracht.

 

Am 25. Juni hat der 12. Senat des BGH in einem Beschluss zur internen Teilung nach Paragraf 10 des VersAusglG die Beschwerde einer Pensionskasse gegen die vorinstanzlich festgestellte Unzulässigkeit der sogenannten „Offenen Beschlussfassung“ zurückgewiesen. Die Leitsätze des Urteils X II ZB 568/10 lauten:

 

Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine 'offene Beschlussfassung', nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Betracht.“

 

Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht – bezogen auf das Ende der Ehezeit – zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.“

 

Der Beschluss des BGH schafft insofern Klarheit, als dass die Familiengerichte beim Versorgungsausgleich fondsgebundener Anrechte nicht mit Prozentsätzen tenorieren dürfen. Allerdings höchstricherlich unbeantwortet bleibt die Frage, ob bei derartigen Anrechten auch eine Teilung auf der Basis von Fondsanteilen vorgenommen werden kann. Man kann aber aus dem zweiten Leitsatz des Beschlusses herauslesen, dass der Versorgungsträger die Teilung auf Basis seiner Teilungsordnung durchführen und so die Wertänderungen nachvollziehen kann. Das jedoch bedeutet im Regelfall ein nochmaliges Berechnen des Ausgleichswertes zum Zeitpunkt der Umsetzung des Beschlusses. Dadurch wird der ohnehin schon hohe Aufwand der Versorgungsträger beim Versorgungsausgleich weiter ansteigen. Da in Deutschland mehr als jede dritte Ehe geschieden wird, lässt sich leicht überschlagen, dass jeder größeVersorgungsträger in Deutschland im Laufe der Zeit mit zehntausenden Versorgungsausgleichsfällen konfrontiert sein wird.

 

Der Beschluss des BGH findet sich hier.

 

 

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