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Banken Bail-in:

Keine 100.000 Euro für EbAV. Oder: Wohin mit dem Cash? (IV)

 

Bisher ging Leiter-bAV.de davon aus, dass EbAV im Falle einer Bankeninsolvenz nicht besser und nicht schlechter gestellt werden als andere Bankkunden auch, also im Zweifel 100.000 Euro erhalten. Doch dem ist nicht so. Nichtmal dem.

 

 

Leiter-bAV.de hat über die Problematik bereits mehrfach berichtet, sowie kommentiert:

 

Die Regelwerke BRRD und SRM der Europäischen Union sehen für den Fall von Bankenschieflagen den Bail-in der Stakeholder entlang einer Haftungskaskade vor, die auch vor Kontoinhabern nicht halt macht. Diese Haftungskaskade kennt grundsätzlich keine Entschädigungsgrenzen.

 

Konsequenz: Auch EbAV müssen sich im Abwicklungsfall ihrer Bank bezüglich ihrer Cash-Bestände, die sie dort halten, im Extremfall mit dem zufrieden geben, was ihnen die nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme an Schutz zubilligt.

 

Und das sind laut Richtlinie nicht 100.000 Euro, sondern genau Null Euro. Das BMF verwies gegenüber Leiter-bAV.de darauf, dass der Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie dies ausdrücklich ausschließt.

 

In der Tat ist dort die Formulierung eindeutig. Allerdings lautet der Artikel 6 III der Einlagensicherungsrichtlinie:

 

Absätze 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.“

 

Auf die Frage, ob der Artikel 6 dem Artikel 5 nicht zuwiderlaufe erläuterte das BMF:

 

Artikel 6 Abs. 3 bezieht sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 (nicht auf Artikel 5, der die Erstattungsfähigkeit der Einlagen von Pensionsfonds ausschließt). Gemeint sind damit anderweitig bereits existierende Sicherungssysteme, wie die die Protektor AG oder die Riester-Rente (gesetzliche Garantie staatlich gewährter Zulagen). Nach Artikel 6 Abs. 3 bleiben solche Systeme unabhängig von den in Abs. 1 und 2 festgelegten Beschränkungen der Deckungssummen (100.000 beziehungsweise 500.000 Euro) zulässig.“

 

Die Mitgliedstaaten müssen die wesentlichen Teile der Richtlinie bis zum 3. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen. Nun hat das BMF den Gesetzesentwurf hierzu vorgelegt.

 

Und folgerichtig heißt es hier in Paragraf 6 „Nicht entschädigungsfähige Einlagen“:

 

Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschädigt:

 

9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbesondere von Einrichtungen der bAV im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der bAV (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10),“

 

Bezüglich des weiteren Ablaufs erklärte das BMF, dass der Regierungsentwurf ab Januar 2015 in Bundestag und Bundesrat beraten werden und das Gesetz grundsätzlich am 3. Juli 2015 in Kraft treten soll.

 

Nun, ob nun 100.000 Euro oder Null Euro, das macht den Braten natürlich nicht fett. Die Kardinalfragen in diesem Zusammenhang sind viel grundsätzlicher. Es sei hier aus dem oben erwähnten, seinerzeitigen Sperrfeuer-Kommentar auf LbAV wiederholt, „dass ausgerechnet die Europäische Kommission bei der Diskussion um die Pensionsfonds-RL und den HBS nicht müde wird, den Schutz der Betriebsrentner als Motiv ihres Vorgehens anzuführen. Doch wer den Schutz der 'Verbraucher' bei europäischer Regulierung ernst nimmt, der sollte sich vor allem darum kümmern, dass Pensionskassen, -fonds und U-Kassen nicht enteignet werden, sei es unmittelbar (wie faktisch in einigen osteuropäischen Mitgliedstaaten schon variantenreich geschehen) oder mittelbar als Kontoinhaber im Zuge kommender Bankensanierungen.“

 

Und weiter:

 

Wenn selbst Cash also infolge des Counterparty-Risks nun grundsätzlich ausfallgefährdet ist, sollten ceteris paribus diejenigen Anlageformen an Attraktivität gewinnen, die eben ohne jedes Counterparty-Risk auskommen. Das sind Immobilien, Edelmetalle, PE, Infrastruktur und vor allem Aktien. Cash nicht.“

 

 

Alle zwischenzeitlich veröffentlichten Teile der auf Leiter-bAV.de erschienenen Serie zu der Thematik finden sich – in chronologischer Ordnung – hier:

 

Bericht der europäischen Aufsichtsbehörden:

Die Risiken des Banken-Exposures der EbAV. Wohin mit dem Cash? (I)

 

 

Banken Bail-in:

100.000 Euro für EbAV. Oder: Wohin mit dem Cash? (II)

 

 

Sperrfeuer – der Kommentar auf Leiter-bAV.de:

100.000 Euro für EbAV. Oder: Wohin mit dem Cash? (III)

 

 

Banken Bail-in:

Keine 100.000 Euro für EbAV. Oder: Wohin mit dem Cash? (IV)

 

 

 

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