Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Sperrfeuer – der Kommentar auf Leiter-bAV.de:

Kein dritter Schuss

 

Mit einer vom BMAS eingeleiteten Diskussion um sozialpartnerschaftlich getragene EbAV rückt eine grundlegende Weiterentwicklung der deutschen bAV und ihrer Verbreitung in greifbare Nähe. Ein Kommentar von Bernhard Wiesner.

 

 

 

Bernhard Wiesner, Bosch
Bernhard Wiesner, Bosch

Das BMAS hat im Kontext der im Koalitionsvertrag vereinbarten Verbreitung betrieblicher Altersversorgung bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zwei Lösungswege zur Diskussion gestellt.

 

Zunächst wird die mögliche Einführung eines gesetzlichen Obligatoriums in der Form von Opting-Out Systemen angedeutet. Damit würde einer seit langem erhobenen Forderung der Versicherungsindustrie entsprochen. Ein solches gesetzliches Opting-Out würde alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiteren staatsregulatorischen und bürokratischen Belastungen aussetzen. Dies würde weiter dazu führen, dass mit staatlicher „Vertriebshilfe“ Arbeitgeber und Arbeitnehmer (insbesondere bei KMU mit unterdurchschnittlichen finanziellen Spielräumen) schwerpunktmäßig in das vertriebsgestützte und damit teure individualisierte Finanzprodukt Direktversicherung getrieben werden.

 

Äußerst problematisch wäre zugleich, dass die mit einer solchen Maßnahme verbundene nachhaltige Stärkung der „Solvency-II-Welt“ die Non-Profit-bAV ins Herz träfe und systemisch in die vollkommen falsche Richtung weisen würde. Das Kernstärkenprofil kollektiv strukturierter bAV der Unternehmen und Sozialpartner in allen Non-Profit-Durchführungen ist inkompatibel mit einem auf die Interessen der Versicherungsindustrie ausgerichteten Regelungsumfeld. Die mit einem gesetzlichen Opting-Out verbundene weitere Verschiebung der Grundkoordinaten der bAV in Richtung Markt- und Produktinteressen schwächt das Kernstärkenprofil der bAV und erhöht drastisch den Belastungsdruck auf die Non-Profit-bAV durch das existenzgefährdenden Solvency II-Umfeld.

 

 

Die fatale Weichenstellung von 2002

 

Letztlich unterminiert eine solche Verschiebung alle bestehenden und künftigen Non-Profit-bAV-Konzepte der Unternehmen und Sozialpartner in allen Durchführungen – also Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds – und wird zur langfristigen vollständigen Zerstörung der Non-Profit-bAV als effizientester Form kapitalgedeckter Altersvorsorge und ihrer kompletten Überführung in die Markt- und Produktinteressen der europäischen Versicherungsindustrie unter Solvency II beschleunigt beitragen. Diese sich zunehmend verbreitende „Solvency II-Welt“ wird nach einhelliger Einschätzung von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Verbänden und Politik als existenzgefährdend für die Non-Profit-bAV der Unternehmen und Sozialpartner angesehen – ein Weg also, der in der Konsequenz des seit 2002 eingetretenen negativen Grundtrends ohnehin, zwar mit langsamerer Geschwindigkeit, aber klar und ungehindert vorgespurt ist. Denn schon der individuelle Anspruch auf Entgeltumwandlung ab 2002 rückte die bAV von ihrem kollektiven Kernstärkenprofil ab und individualisierte sie zunehmend. Dies ermöglichte ein immer stärkeres Vordringen der Markt- und Produktinteressen und ihrer „Spielregeln“ in die bAV, die damit immer mehr zur With-Profit-bAV wird. Exemplarisch zeigt sich dies an der Direktversicherung: ein individualisierter, versicherungsförmiger With-Profit-Durchführungsweg, der – wie wir heute wissen – ein artfremdes Einfallstor der „Solvency II-Welt“ in die Non-Profit-bAV darstellt. Relevante politische Unterstützung für die „eigentliche“ Non-Profit-bAV der Unternehmen und Sozialpartner blieb entsprechend seit 2002 komplett aus. Die strukturell / administrativen Belastungen für diese „klassische“ bAV durch den Gesetzgeber (in Deutschland und der EU) nahmen stattdessen zu, und der Reformstau steigt stetig.

 

Es verwundert daher nicht, dass die erforderlichen Verbreitungszahlen nicht erreicht werden und seit 2002 kein einziges eigenes Non-Profit-Versorgungswerk der Sozialpartner neu gegründet wurde. Die Sozialpartner engagierten sich zwar mit neuen Angeboten, diese wurden aber fast ausschließlich über Konsortialkonzepte (With-Profit-bAV) mit der Versicherungswirtschaft organisiert, was die zunehmende Verbreitung der Solvency II-Welt noch forciert.

 

 

Die Politik will handeln – und muss es auch

 

Mittlerweile hat die Politik offenbar die Problematik im Wesentlichen erkannt. Der Koalitionsvertrag erwähnt die individualisierte private Altersvorsorge erst gar nicht und setzt auf die kollektive Verbreitung der bAV, insbesondere bei KMU. In dieser Konsequenz hat das BMAS nun einen weiteren Vorschlag vorgelegt, der eine Aufwertung tarifvertraglich gestalteter bAV anstrebt.

 

Der Vorschlag zielt auf „Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien“. Damit wird erstmals seit 2002 eine längst überfällige Rückbesinnung der Politik auf das kollektive Non-Profit-Kernstärkenprofil der bAV und ihre Verbreitung mit Hilfe der Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) zum Ausdruck gebracht. Dies ist eine ganz außerordentlich bemerkenswerte Hinwendung der Politik zu den Kernstärken der Non-Profit-bAV, die angesichts der so außerordentlich langen „Sendepause“ der Politik gegenüber der Non-Profit-bAV und den stattdessen erfolgten, geradezu verzweifelten, vergeblichen Bemühungen um die private Riesterrente und die individualisierten Instrumente der „Solvency II-Welt“ gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.

 

 

Das Geschäftsmodell Deutschlands

 

Mit dem Vorschlag wird ein besonderes Vertrauen in die Qualität von „gemeinsamen Einrichtungen“ der Sozialpartner zum Ausdruck gebracht. Dabei ist entscheidend, dass eine gemeinsame Einrichtung gerade nicht Spielball von Partikularinteressen der beteiligten Partner sein kann. Es ist das Wesen der gemeinsamen Einrichtung, dass sich beide Seiten kontrollieren, ihre Interessen balancieren und zugleich ein gemeinsames Interesse am Erfolg haben (müssen). Unsere Rechtsordnung spricht dem Handeln und den Regelungen der Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) eine grundsätzliche Richtigkeitsgewähr zu. Staat und Gesellschaft anerkennen bei gemeinsamem Handeln von Arbeitgebern und legitimierten Arbeitnehmervertretungen ein hohes Maß von gesellschaftlicher Akzeptanz. Nicht ohne Grund wird die Sozialpartnerschaft als bisherige und zugleich zukunftsfeste Erfolgskomponente des „Geschäftsmodells Deutschland “ angesehen.

 

Der Vorschlag des BMAS bestimmt richtigerweise nur Pensionskassen und Pensionsfonds als geeignete Durchführungswege einer solchen gemeinsamen Einrichtung. Nur diese sind „Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“ (EbAV) im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die allein dem Geltungsbereich der bAV-spezifischen EU-Pensionsfondsrichtlinie unterliegen. Indem der Vorschlag an EbAV anknüpft, wird im Kern auf ein Instrumentarium kollektiver bAV gezielt, das in weit höherem Maß als Instrumente der individualisierten, gewinnorientierten Solvency-II-Welt besondere Optionen für konzeptstarke Strukturen für bestmögliche Leistungen bei geringstmöglichen Kosten bietet. Wenn die Sozialpartner die Verantwortung für die effiziente Gesamtkonzeption ihrer eigenen EbAV (unter den Rahmenvorgaben eines spezifischen Aufsichtsrechts) für eine maximale „Disziplinierung“ eingebundener Dienstleister durch optimale Wahrnehmung ihrer Marktmacht im Interesse der Begünstigten und für die konzeptstarke Plangestaltung in Anwartschafts- und Leistungsphase mit einer gut balancierten Beitragsstruktur im Interesse aller Beteiligten übernehmen, dann bietet eine solche EbAV beste Voraussetzungen für maximale Effizienz.

 

Damit zielt der Vorschlag des BMAS auf starke, leistungsfähige Non-Profit-Einrichtungen unter der Obhut vertrauenswürdiger und zugleich einflussreicher Gewährsträger, die in der Verantwortung für ihre eigene EbAV gemeinsam dem Gesetzgeber völlig anders als bislang gegenüberstehen. Dies kann und wird nicht nur beim Aufbau dieser Einrichtungen, sondern auch langfristig nachhaltige Auswirkungen haben. Zugleich werden damit Grundlagen gelegt, den oben beschriebenen Niedergangstrend für die Non-Profit-bAV wieder umzukehren.

 

Diesen „Einrichtungen“ bringt der Vorschlag ein weiteres besonderes Vertrauen in der Form entgegen, als unter der autonomen Obhut der Sozialpartner die Ermächtigung geschaffen wird, die Einstandspflicht (Subsidiärhaftung) des Arbeitgebers, die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung nach ihren Zielen und Bedürfnissen zu verändern. Ob und wie von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, liegt in der Hand der Sozialpartner.

 

 

Die Neuralgie der Einstandspflicht

 

Es bedarf keiner besonderen Betonung, dass gerade die Ermächtigung, unter Umständen die Einstandspflicht des Arbeitgebers zu suspendieren, einen besonderen Hot Topic der bAV berührt.

 

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Sorge, für gegebenenfalls fehlende Rentierlichkeit oder Solidität eines Instrumentes auch nach Jahrzehnten noch in Haftung genommen zu werden, gerade und vor allem bei KMU als ein reales Akzeptanzhindernis für die Verbreitung der bAV diskutiert wird. Der Vorschlag des BMAS greift daher durchaus konsequent diese Problematik auf.

 

Es ist auch nicht zu verkennen, dass bereits seit langem in der EU wie auch global ein Trend zu Defined Contribution-Systemen besteht. Ein triftiger Grund, warum dieser Trend auf Dauer, insbesondere auch in Anbetracht der geschilderten Problematik bei KMU, vollständig an Deutschland vorübergehen sollte, ist nicht erkennbar.

 

 

Das Standing der Tarifparteien

 

Man beachte, dass in dem BMAS-Vorschlag die mögliche Enthaftung eben nicht voraussetzungslos gewährt wird, sondern an die autonome Einschätzungsprärogative der Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) gebunden ist. Die vorgeschlagene Ermächtigung in der Hand der Sozialpartner kann beachtliche Auswirkungen auf die bAV haben. Dass aber zugleich die Chancen für die bAV gegenüber eventuellen Risiken bei weitem überwiegen, liegt allein schon bei erster Betrachtung auf der Hand, weil die Sozialpartner im Rahmen ihrer Steuerungsbefugnis und Gesamtverantwortung ein Interesse daran haben und sicherstellen werden, dass positiv geeignete und nicht negative Optionen verfolgt werden.

 

Suspendieren die Sozialpartner die Einstandspflicht, dann soll nach dem Vorschlag die gemeinsame Einrichtung EbAV Pflichtmitglied eines „Sicherungsfonds“ nach dem VAG sein. Dass in einer derartigen Konstellation ein Sicherungsbedürfnis besteht, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Der Verweis auf einen „Sicherungsfonds“ des VAG zielt aber erneut in die „Solvency-II-Welt“, ist damit systemisch komplett verfehlt und daher abzulehnen. Im Sinne der Stärkung der Non-Profit-bAV und der EbAV unter ihren spezifischen Rahmenbedingungen wäre vielmehr dieses Sicherungsbedürfnis im Rahmen des seit Jahrzehnten bewährten Pensionssicherungsvereins (PSV) der deutschen Wirtschaft, etwa als PSV II, zu organisieren.

 

 

Die Analogie zur BZML

 

In praxi würde daher in der EbAV als „gemeinsamer Einrichtung“ ein auf die Anwartschafts- und Rentenbezugsphase bezogener Leistungsplan erstellt, dessen von der EbAV zugesagte Leistungen beim PSV gesichert wären. Für den Leistungsplan naheliegen würde eine Analogie zu einer optimierten Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML). Für die Arbeitnehmer bietet sie ein gut ausbalanciertes Konzept von Mindestsicherheit und Renditechancen. Das erreicht sie über eine gute Risikotragfähigkeit mit breiter globaler Diversifizierung der angelegten Mittel über die langen Anlagehorizonte der Altersvorsorge.

 

Aktuell besteht zwar in der Tat eine andauernde Niedrigzinsphase, aber eben keine Niedrigertragsphase. In der kollektiv effizienten bAV werden aber in jeder Kapitalmarktphase allwetterfeste Instrumente benötigt. Dies leistet die BZML, was gewonnene Erfahrungen bestätigen. Die BZML im Leistungsplan der „gemeinsamen Einrichtung“, gesichert über den PSV, der in der EU ohnehin als Benchmark angesehen wird und ebenfalls nicht dem Regime von Solvency II unterworfen ist, bietet in dieser leistungsstarken Kombination auch keine Angriffsflächen für eventuelle Solvency-II-Muster bei EbAV.

 

 

Den Reformstau angreifen

 

Es liegt nahe, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen einer Strategie zur Verbreitung effizienter bAV der bisher kaum genutzten, brachliegenden Optionen der Sozialpartner bedient. Es liegt ferner nahe, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer solchen Strategie für die Sozialpartner auch neue, durchaus auch tiefgreifende Möglichkeiten eröffnet, um benötigte motivatorische Wirkungen und die erforderlichen Resultate zu erzielen. Der vorliegende Vorschlag weist in diese Richtung – doch gleichwohl springt er noch deutlich zu kurz.

 

bAV wird bestimmt durch ein komplexes Zusammenwirken von Arbeits- und Sozialrecht, Steuer- und Aufsichtsrecht, Bilanzrecht et cetera. Der hier bestehende Reformstau zurückliegender Jahre wird nicht schlagartig zu lösen sein. Aber prioritär muss man insbesondere an eine Optimierung des steuerlichen Zuwendungsrahmens für EbAV denken. Dieser sollte so definiert werden, dass bisher notwendige, sehr kontraproduktive bürokratische Zersplitterungen von Zusagen auf verschiedene Durchführungen entfallen. Gerade für die Verbreitung der bAV bei KMU stellte es einen erheblichen Beitrag zur Verminderung der Komplexität dar, wenn zum Beispiel Mitarbeiter und Führungskräfte gemeinsam eine geeinte Durchführung nutzen könnten. Dafür könnten steuerliche Fördermittel gewonnen werden, wenn in der externen Durchführung künftige Neuzusagen nur noch in EbAV steuerlich gefördert werden. Generell sollte die positiv gestaltende Kraft durch veränderte steuerliche Förderung oder gar durch Abschalten kontraproduktiver Förderung nicht unterschätzt werden. Weitere Reformschritte werden also zügig nachfolgen müssen.

 

 

Keine Illusionen machen

 

Denkbar ist durchaus, dass in der vor uns liegenden Zeit Widerstände, mangelnde Kenntnis der durchaus vielschichtigen Zusammenhänge, Marktinteressen oder fehlende Veränderungsbereitschaft den konstruktiven Dialog mit der Politik blockieren oder gar die Politik in die falsche Richtung zwingen. Es wäre aber eine fatale Illusion für alle Beteiligten, anzunehmen, dass einfach nichts weiter geschehe, wenn jetzt alles bleibt wie es ist. Denn bei Nichtstun geschieht etwas sehr konkretes durchaus, denn: Der oben dargestellte Trend zum perspektivischen Niedergang der Non-Profit-bAV läuft bereits, und Untätigkeit wird ihn nicht stoppen. Die Weichen sind falsch, aber wirksam gestellt. Dieser Niedergangstrend wird für die Non-Profit-bAV noch beschleunigt, wenn die Stakeholder wie bereits 2002 den richtigen Kurs erneut verfehlen – dann zum zweiten Mal. Jetzt steht im Kern nicht mehr und nicht weniger auf dem Spiel als die künftige Existenz der Non-Profit-bAV. Die Politik scheint dies erkannt zu haben. Es ist zwölf bis dreizehn Jahre nach dem ersten Fehlschuss jetzt gerade noch Zeit mit einem „zweiten Schuss“ der Politik, der Arbeitgeber und der Sozialpartner, den richtigen Kurs zu treffen. Einen dritten Schuss, den wird es nicht mehr geben! Das demografische Restzeitfenster wird immer enger. Beschleunigt sich dann noch das Tempo auf falschem Kurs, ist alles verloren.

 

 

Together we stand, divided we fall

 

Für die notwendige Verbreitung und letztlich damit auch für die Zukunft der gesamten Non-Profit-bAV entscheidend wird sein, dass schließlich die Sozialpartner (Tarifvertragsparteien) über die Verbreitung effizienter bAV unter den von der Politik eröffneten, neuen Rahmenbedingungen miteinander sprechen. Nicht zu verkennen sind dabei auch die ganz beachtlichen, nicht einfachen Herausforderungen für beide Seiten, in ihren jeweiligen Organisationen konstruktive und akzeptanzfördernde (!) Wege zu finden. Dabei besteht weder Anlass noch Raum für ein ansonsten tarifpolitisch übliches Geben und Nehmen. Denn bei einem derartigen Projekt zur Verbreitung der bAV sind die vielfältigen Vorteile für jede der beiden Seiten so immens, dass das gemeinsame Heben dieser Vorteile im vordersten, ureigenen Interesse jeder Seite liegen muss; alleine kann es weder die eine noch die andere Seite; zusammen oder gar nicht! Und schließlich: Was sollten auch beide Seiten gegen solche tarifautonome Ermächtigungen haben? Was sie damit tun, ist ihre freie Entscheidung.

 

 

Die vorhersehbaren Reflexe beiseite lassen

 

Der kundige oder auch weniger kundige Betrachter benötigt nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, mit welchen Mustern beide Seiten, jeder aus seiner Sicht, diesen jetzt vorliegenden BMAS-Vorschlag kommentieren könnten. Es ist beiden Seiten zu wünschen, dass es ihnen gelingt, solche Impulse konstruktiv zu kontrollieren. Denn nur so kann es gelingen, ein derart anspruchsvolles und zugleich für beide immens vorteilhaftes Projekt im eigenen und im gesamtgesellschaftlichen Interesse im richtigen Geist und mit den richtigen Mitteln zu starten und über viele Jahrzehnte (!) zum Erfolg zu führen.

 

Die Politik wird dann den gemeinsamen Zielen der Sozialpartner folgen (müssen); bereits bei Beginn und mit der Zeit immer mehr, denn letztlich hat sie keine bessere Option. Gewinnen werden so alle; am meisten aber die vielen Menschen, die weder Wissen noch Kraft für ihre eigene effiziente Altersvorsorge aufbringen können und daher die vertrauenswürdige Unterstützung der Sozialpartner dringend benötigen.

Und auf die sie sich guten Glaubens verlassen.

 

 

Der Autor war bis 2015 Senior VP Corporate Pensions der Bosch Gruppe und Mitglied des bAV-Ausschusses der BDA. Er ist Mitglied des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba).

 

Von ihm und anderen Autoren erschienen zwischenzeitlich bereits als Kommentare zur bAV-Reformdebatte auf LEITERbAV:

 

 
 

Kein dritter Schuss“

von Bernhard Wiesner, seinerzeit Senior VP Corporate Pensions der Bosch Gruppe, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung und Mitglied des bAV-Ausschusses der BDA, 30. Oktober 2014.

 

Paradigmenwechsel mit Folgen“

von Markus Klinger, Leiter des Fachkreises „betriebliche Altersversorgung und Lebensversicherung“ in der Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.V. VVB, 23. Februar 2015.

 

Stunde der Wahrheit“

von Bernhard Wiesner, a.a.O., 26. Februar 2015.

 

Evolution oder Revolution?“

von Klaus Mössle, Leiter des institutionellen Geschäfts bei Fidelity Worldwide Investment in Deutschland, 12. März 2015.

 

bAV in der Breite voranbringen”

von Peter Schwark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), 5. März 2015.

 

Falsche Furcht vor dem Kahlschlag. Oder: Warum der VFPK irrt.“

von LbAV-Autor Detlef Pohl, 1. Juni 2015.

 

Warum nicht die Rosinen picken?“

von Marco Arteaga, Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper in Frankfurt am Main, 19. Oktober 2015.

 

Es könnte so einfach sein…

von Bernhard Wiesner, a.a.O., 19. Februar 2016.

 

Der Staub der Jahrzehnte“

von André Geilenkothen, Principal bei Aon Hewitt in Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016.

 

Weiße Salbe und totes Pferd“

von Bernhard Wiesner, a.a.O., 4. April 2016.

 

Entgeltumwandlung 2.0: Insolvenzschutz einmal anders“

von Cornelia Rütters, Juristin, und Andreas Fritz, Vorstand der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG, Duisburg, 18. August 2016.

 

Wenn der Fahnenträger wankt“

von Bernhard Wiesner, a.a.O., 10. Oktober 2016.

 

Hinzu treten die Kommentare, die LbAV-Chefredakteur Pascal Bazzazi zu dem Thema verfasst hat:

 

Nicht, dass wir am Ende blank dastehen“, 8. Mai 2014.

 

The Great Game“, 18. November 2014.

 

The Great Game (II)“, 11. Mai 2015.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.