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11. Höchster Tag der bAV:

IORP-II, TTYPE, FTT, PPP. Und ein CfA.

 

Frankfurt am 18. Juni: Auf dem 11. Höchster Tag der bAV gibt Christian Röhle, Rechtsanwalt der gastgebenden Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, den Teilnehmern einen Überblick über die wichtigsten Baustellen der europäischen Regulierung. Für Leiter-bAV.de hat er seinen Vortrag zusammengefasst.

 

Christian Röhle, Hoechster Pensionskasse.
Christian Röhle,
Hoechster Pensionskasse.

In zunehmendem Maße machen sich die Menschen in der Europäischen Union und insbesondere in Deutschland Gedanken, wie und auf welchem Weg adäquat für das Alter vorgesorgt werden kann. Maßgebliche Kriterien für eine angemessene Altersversorgung sind dabei stets die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere für die bAV werden diese zunehmend durch den Rechtsrahmen europäischer Regulierung bestimmt und beeinflusst. Deshalb im Folgenden erneut ein kurzer Überblick über aktuelle Regulierungsvorhaben und Initiativen auf europäischer Ebene mit Auswirkungen auf die bAV.

 

 

I. Überarbeitung der IORP-Richtlinie

 

Im Fokus der europäischen Rechtsetzung mit Bezug zur bAV steht weiterhin die Überarbeitung der IORP-Richtlinie „über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“, die derzeit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der EU von der Europäischen Kommission, vom Rat und vom Parlament behandelt wird. Nachdem die Kommission im März 2014 einen entsprechenden Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung vorgelegt hat, ist zunächst der Rat tätig geworden und hat im 4. Quartal 2014 unter italienischer Ratspräsidentschaft ein entsprechendes Kompromissdokument als Grundlage für die weiteren Verhandlungen beschlossen, welches umfassende Änderungswünsche bezüglich des seitens der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlages enthält.

 

Während das ursprüngliche Kommissionsdokument dabei umfangreiche formale Vorgaben wie beispielsweise bezüglich der Erstellung eines europaweit einheitlichen Pension Benefit Statements oder der Kompetenzen zur nachträglichen inhaltlichen Abänderung und Ausweitung der Richtlinie außerhalb des regulären Verfahrens (mittels Erlass delegierter Rechtsakte) beinhaltet (und damit als überfordernde und somit abzulehnende Regulierung zu werten ist), erscheint der im Rat gefundene Kompromiss mit umfassenden Änderungsvorschlägen als deutliche Verbesserung und könnte im Falle einer unveränderten Umsetzung als annehmbarer Kompromiss für alle Beteiligten dienen. So sind dort zum Beispiel sämtliche vorgesehenen Kompetenzen zum Erlass delegierter Rechtsakte gestrichen und weitere aus Sicht der bAV-Praxis als kritisch zu bewertende Regelungen, wie beispielsweise die Pflicht zur Erstellung der rentenbezogenen Risikobewertung und deren Ausgestaltung, entschärft beziehungsweise im Falle der Regelungen zur Erstellung des Pension Benefit Statements deutlich vereinfacht worden. Ergänzend dazu sind angemessene Umsetzungsspielräume für die Mitgliedstaaten vorgesehen.

 

In diesem Jahr hat nun das Parlament, als letzte der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen, die Arbeiten an dem Richtlinienvorschlag aufgenommen und wird im Laufe des Jahres einen entsprechenden Verhandlungsstandpunkt beschließen, damit plangemäß spätestens Anfang 2016 unter niederländischer Ratspräsidentschaft mit den informellen Verhandlungen im Trilog (zwischen Parlament, Rat und Kommission) für einen Beschluss über die überarbeitete IORP-Richtlinie begonnen werden kann.

 

Die maßgebliche Bearbeitung des Richtlinienvorschlages wird dabei dem Parlamentsausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) obliegen, welcher als federführender Ausschuss benannt worden ist und damit nach Vorschlag durch den entsprechenden Berichterstatter, den Iren Brian Hayes, die maßgebliche Stellungnahme für die Beratungen im Parlament erstellen wird. Unterstützt wird der ECON dabei von den beratenden Ausschüssen, dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM), welche nach Vorlagen der jeweils ernannten Berichterstatter, Jeroen Lenaers im EMPL sowie Sirpa Pietikainen im FEMM, bereits entsprechende eigene Stellungnahmen mit Änderungsvorschlägen zum Richtlinientext vorgelegt haben. Die dort vorgebrachten Änderungswünsche sind jedoch durch den federführenden ECON nicht verpflichtend zu übernehmen.

 

Der erste Entwurf der eigentlichen Stellungnahme des ECON mit umfassenden Änderungsvorschlägen soll noch im Juli 2015 und folglich vor der Sommerpause vorgelegt werden. Obwohl damit aktuell noch kein endgültiges Dokument zur Position des Parlamentes vorliegt, ist jedoch grundsätzlich bereits eine erste positive Tendenz erkennbar. So spricht sich der EMPL beispielsweise für eine Streichung der Kompetenzen zum Erlass delegierter Rechtsakte aus, während gleichzeitig der FEMM unter anderem eine Berücksichtigung der sozialen Zwecksetzung von IORPs, also von Einrichtungen der bAV, gefordert hat, was eine Abkehr von der bisherigen Formulierung im Richtlinienvorschlag bedeuten würde, in dem IORPs als reine Finanzdienstleister klassifiziert werden. Hayes hat sich des Weiteren eindeutig gegen eine Übertragung der Regelungen des Rechtsrahmens von Solvency II für bAV-Einrichtungen positioniert.

 

Die endgültige Entscheidung über die künftige Ausgestaltung sowie die Inhalte der IORP-II-Richtlinie wird letztlich im Rahmen der informellen Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission fallen. Hier gilt es darauf hinzuwirken, dass bereits im Verhandlungsdokument des Rates angelegte Anpassungen und Erleichterungen zu den Regelungen des ursprünglichen Richtlinienvorschlages möglichst unverändert Eingang in den endgültigen Text der überarbeiteten IORP-Richtlinie finden werden. Selbstverständlich steht in den Trilogverhandlungen im Hinblick auf die Schaffung einer Richtlinie stets das Streben nach (Formulierungs)-Kompromissen zwischen den europäischen Institutionen im Vordergrund, um eine Einigung zu erreichen. Diese Kompromissbereitschaft darf sich jedoch nicht zulasten der bestehenden betrieblichen Versorgungssysteme auswirken, auf welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU im Hinblick auf den Aufbau einer angemessenen bAV dringend angewiesen sind.

 

 

II. Initiative zur Schaffung eines europäischen Rentenaufzeichnungsdienstes

 

Aktuelle Entwicklungen gibt es außerdem bezüglich der Kommissionsinitiative zur Schaffung eines europäischen Rentenaufzeichnungsdienstes. Hier hat die seitens der EU-Kommission beauftragte Projektgruppe Track and Trace your Pension in Europe (TTYPE), der mehrere Vertreter großer Pensionsanbieter beispielsweise aus den Niederlanden und aus Dänemark angehören, im März 2015 den Bericht zum Abschluss der ersten Projektphase vorgelegt und darin konkrete Empfehlungen zur Schaffung eines europäischen Rentenaufzeichnungsdienstes ausgesprochen. Eine solche Einrichtung soll nach den Vorstellungen von TTYPE im Idealfall allen EU-Bürgern zur Verfügung stehen und ein Abrufen aller EU-weit erworbenen Anrechte sowie gleichzeitig das Auffinden von bAV-Anbietern mittels einer Suchfunktion ermöglichen. Ergänzend dazu sollen aber auch Informationen über die verschiedenen nationalen Altersversorgungssysteme in allgemeiner Form zur Verfügung gestellt werden, um einen generellen Überblick über die unterschiedlichen Pensionslandschaften in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Schlussendlich soll außerdem den einzelnen Pensionsanbietern die Suche nach Nutzern ermöglicht werden, welche beispielsweise aufgrund eines Austritts mit unverfallbarer Anwartschaft verbunden mit einem Wohnortwechsel nicht (mehr) erreichbar sind. Dies erscheint aus deutscher Perspektive ungewöhnlich, da deutsche bAV-Einrichtungen im Einklang mit den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben bereits heute aktiv nach Mitgliedern suchen und sich zur Wohnortermittlung beispielsweise der zuständigen Einwohnermeldeämter bedienen, sobald das jeweilige Mitglied das maßgebliche Alter zur Beantragung der Leistungen aus einer bAV erreicht hat und nicht benachrichtigt werden kann. Im europäischen Vergleich stellt solch ein Vorgehen jedoch eher die Ausnahme dar.

 

Mit der Veröffentlichung des vorgestellten TTYPE-Berichtes wird das Projekt jedoch noch lange nicht abgeschlossen sein, sondern in eine weitere (zweite) Projektphase eintreten, in der die Einrichtung eines entsprechenden Rentenaufzeichnungsdienstes aktiv vorangetrieben werden soll. Zwischenziele auf diesem Weg werden die Gründung einer eigenständigen Organisation mit Rechtsfähigkeit unter dem Arbeitstitel STEP (Service for Tracking European Pensions) und die (Fort)entwicklung und Optimierung eines entsprechenden Geschäftsmodells sein. Dabei wird insbesondere die Frage der Finanzierung eines solchen Modells sowie einer Teilnahmepflicht für Versorgungseinrichtungen noch mehr in den Fokus der Diskussion rücken. So sieht der vorgelegte TTYPE-Bericht als Empfehlung beispielsweise bereits vor, dass die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines solchen Dienstes künftig von den Pensionsanbietern (ggf. mit Unterstützung durch EU-Mittel) finanziert werden sollen. Hier gilt es die weitere Entwicklung aufmerksam und konstruktiv zu begleiten, damit keine ungerechtfertigten Zusatzkosten zulasten der Versorgungseinrichtungen begründet werden.

 

Sollte die endgültige Entscheidung zur Schaffung eines solchen Dienstes auf europäischer Ebene fallen, ist deshalb unbedingt die Kodifizierung einer verpflichtenden Teilnahme zu verhindern. Des Weiteren sollte die Kommission stets die Kosteneffizienz beachten und deshalb neben TTYPE auch bereits existierende Strukturen und Plattformen mit in die Überlegungen einbeziehen, da diese eine sinnvolle Alternative zur Schaffung komplett neuer Strukturen darstellen können. Exemplarisch sei an dieser Stelle nur die Plattform „Find your Pension“ genannt, welche bereits heute implementiert ist, sich insbesondere an länderübergreifend forschende Wissenschaftler im öffentlichen Dienst richtet und diesen einen Überblick über die jeweils existierenden Altersversorgungssysteme der ersten und zweiten Säule in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten ermöglicht. Hier wäre beispielsweise eine künftige Kooperation der beiden Initiativen denkbar. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie Kommission und TTYPE auch im Rahmen der zweiten Projektphase den eingeschlagenen Weg weiter verfolgen werden.

 

 

III. Ausblick

 

Abschließend noch ein kurzer Ausblick auf weitere anstehende Vorhaben auf EU-Ebene mit Bezug zur bAV:

 

Erneut aufgegriffen hat die Kommission beispielsweise das Thema der Übertragbarkeit von Anrechten aus Zusatzaltersversorgungssystemen, welches gemeinhin mit dem Schlagwort Portabilität betitelt wird. Hier wird die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA auf ein spezifisches Beratungsersuchen (Call for Advice) hin zeitnah einen entsprechenden Report veröffentlichen, der sich mit den Herausforderungen, Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf solche Übertragungen beschäftigt.

 

Einen ersten Entwurf des Reports hat die EIOPA bereits Anfang des Jahres zur öffentlichen Diskussion gestellt und die maßgeblichen Stakeholder zur Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen dieser Konsultation galt es erneut auf die in Deutschland bestehende Dreiecksbeziehung zwischen dem eine bAV mit allen Konsequenzen zusagenden Arbeitgeber, dem jeweiligen Arbeitnehmer und der die bAV abbildenden Versorgungseinrichtung hinzuweisen. Dieses Verhältnis muss auch auf europäischer Ebene im Rahmen einer Übertragung von bAV-Anrechten angemessen berücksichtigt werden, falls eine Portabilität (auch) auf europäischer Ebene adäquat geregelt werden soll.

 

Weiterhin ist auf europäischer Ebene das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) innerhalb von elf Mitgliedstaaten im Rahmen des europäischen Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit im Gespräch. Auch dieses Vorhaben hat Relevanz für EbAV, da diese in dem vorliegenden FTT-Richtlinienvorschlag (derzeit noch) als Finanzinstitut eingeordnet werden und damit von einer entsprechenden Steuerpflicht betroffen wären. Vor dem Hintergrund einer weiteren EU-Initiative erscheint ein erfolgreicher Abschluss des FTT-Gesetzgebungsverfahrens jedoch zunehmend zweifelhaft. Im Februar 2015 hat die Kommission ein Grünbuch zur Schaffung einer europäischen Kapitalmarktunion veröffentlicht und als Hauptziele in diesem Rahmen die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln innerhalb der EU sowie die Ausweitung und Diversifizierung der Finanzierungsquellen und damit die Schaffung von wirksameren und effizienteren Märkten ausgegeben. Die gleichzeitige Einführung einer FTT in einem Teil der Mitgliedstaaten steht zu diesen Zielen dabei eigentlich im Widerspruch und könnte folglich einen entsprechenden Konflikt innerhalb der Kommission dahingehend auslösen, eine (Gesetzes)Initiative gegen die andere abwägen zu müssen.

 

Als Mosaikteil zur Schaffung einer Kapitalmarktunion müssen im Übrigen auch die Überlegungen der Kommission zur Schaffung eines Binnenmarktes für Personal Pension Products (PPP) gesehen werden, welcher ohne Hindernisse oder Beschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten europaweit zur Durchführung von privater Altersversorgung genutzt werden könnte. Auch diesbezüglich hat die Kommission ein spezifisches Beratungsersuchen an EIOPA gerichtet, an die sich voraussichtlich Ende Juni 2015 eine öffentliche Konsultation zu einem entsprechenden EIOPA-Antwortdokument anschließen wird. Jegliche Überlegungen zur Schaffung eines Personal Pension Products sollten dabei zunächst die Abgrenzung solcher Produkte von den bereits existierenden Systemen zum Inhalt haben, da diese, wie beispielsweise die bAV im Hinblick auf das nationale Arbeits- und Sozialrecht, maßgebliche Anknüpfungspunkte innerhalb der nationalen Rechtsordnungen haben und damit nicht europaweit zu regulieren sind.

 

Abschließend ist zu betonen, dass auch in der bAV stets der Grundsatz „Stillstand heißt Rückschritt“ gilt. Eine sinnvolle Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die bAV in Abstimmung mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Versorgungseinrichtungen ist deshalb richtig, erfordert aber gleichzeitig auch viel Fingerspitzengefühl, damit die Grenze zu einer überfordernden europäischen Regulierung der bAV nicht überschritten wird!

 

 

 

Executive Summary eines Vortrages, gehalten im Rahmen des diesjährigen Höchster Tages der bAV am 18. Juni 2015 in Frankfurt-Höchst.

 

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