Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

AIFM-RL umgesetzt:

Investment KG kommt – 6a-Regelung vertagt

 

Am vergangenen Donnerstag hat der Bundestag gegen das Votum der Linken und bei Enthaltung von SPD und Grünen das AIFM-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds) verabschiedet. Doch wer Rechtssicherheit sucht, muss sich gedulden.

 

Damit gibt es nun das Kapitalanlagengesetzbuch, in dem die EU-Richtlinien über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) integriert werden. Das bisherige Investmentgesetz wird aufgehoben. Außerdem wurde am Donnerstag das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz angenommen. Mit den Gesetzen wird auch die offene Investmentkommanditgesellschaft geschaffen, die exklusiv auf Zwecke des Pension Asset Poolings beschränkt wird.

 

Vertagt dagegen wurde eine Entscheidung zu der Frage der steuerrechtlichen Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen bei Schuldübernahme, zum Beispiel bei Akquisitionen. Sollte diese Frage ursprünglich mit der AIFM-Umsetzung gesetzlich geregelt werden, wurde nun ein entsprechender Vorstoß der SPD im Finanzausschuss abgelehnt. Zwar betonten CDU/CSU und FDP, dass durch die jüngere BFH-Rechtsprechung in dieser Frage erhebliche fiskalische Risiken für den Staat entstehen würden und man mit Bundesrat und Bundesregierung darin übereinstimme, dass ein Tätigwerden des Gesetzgebers geboten sei. Doch hat man offenbar schlicht vor der normativen Kraft des Faktischen kapituliert. Angelehnt an den Bericht des Finanzausschusses bestätigte das BMF gegenüber Leiter-bAV.de, dass „angesichts der komplexen Regelungsmaterie und der weitreichenden Folgewirkungen für die steuerliche Gewinnermittlung der Deutsche Bundestag sich dafür entschieden hat, die möglichen Auswirkungen insbesondere auf mittelständische Unternehmen zu analysieren und zusammen mit den Ländern Vorschläge zu erarbeiten, die vor allem die Belange des Mittelstandes bei der Übertragung von Betrieben berücksichtigen. Nach Auswertung der Vorschläge soll zu Beginn der kommenden Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag über eine mögliche gesetzgeberische Maßnahme entschieden werden.“ Aufgeschoben ist also nicht aufgehoben.

 

Hintergrund: Bekanntlich hatte sich der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen mit der Frage befasst, wie Pensionsverbindlichkeiten, die beim Verkäufer aufgrund § 6a EStG in der Steuerbilanz mit einem geringeren Wert als dem der Handelsbilanz passiviert worden sind, beim Käufer behandelt werden müssen. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung, besonders im Urteil vom 12. Dezember 2012, hatte der BFH entschieden, dass die Verpflichtungen nach Vertragsübernahme oder Schuldbeitritt nicht mit dem Teilwert nach § 6a, sondern mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Damit hat das Gericht dem Anschaffungskostenprinzip Vorrang vor steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalten gewährt. Demgegenüber beharrt die Finanzverwaltung auf Besteuerung eines entsprechenden Erwerbsgewinns. „Träfe die Auffassung der Finanzverwaltung zu, würde in der Praxis beim Erwerber in der ersten Folgebilanz regelmäßig ein außerordentlicher steuerlicher Gewinn entstehen, da das Entgelt üblicherweise über dem fiktiven steuerlichen Wert des Veräußerers liegt, der durch Restriktionen geprägt ist“, schrieb Professor Reinhold Höfer dazu hier auf Leiter-bAV.de.

 

Im übrigen hat der Finanzausschuss durchgesetzt, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nun börsentäglich statt nur vier Mal pro Jahr und die Rücknahme ebenfalls börsentäglich statt nur zu einem festen Termin pro Jahr möglich ist.

 

Das Gesetz tritt am 22. Juli in Kraft.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.