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CTA-Webinar zu Anforderungen an eine handlungsfähige Sicherungstreuhand (II):

Im Ernstfall Yes we can? – der Film!

Wenn im Zuge einer Unternehmensinsolvenz die CTA-Sicherungstreuhand handlungsfähig bleiben soll, dann muss diese schon im Vorfeld entsprechend aufgestellt werden. Heute der Rückblick auf eine Diskussion, die Lurse und LEITERbAV von Fachleuten führen ließen.

 

In dem CTA-Webinar: „Anforderungen an eine handlungsfähige Sicherungstreuhand“ der Lurse ging es am 7. Oktober 2021 um die professionelle Aufstellung eines CTA für den Sicherungsfall. Rund 200 Teilnehmer verfolgten das Webinar. Dieses hat zwar schon vor gut einem Quartal stattgefunden, doch kann der Rückblick auf LEITERbAV aus technischen Gründen erst jetzt erfolgen; gleichwohl: die Problematik war, ist und bleibt auf der Tagesordnung der Industrie.

 

Stefan Brenk, E.ON.

Das hochaktuelle Thema wurde aus der Perspektive von PSV, Insolvenzverwalter, Wirtschaftsprüfer, Industrie und CTA-Beratung beleuchtet. Als Vertreter der Industrie berichtete Stefan Brenk, Leiter/Head of Pension Finance & Asset Strategy der E.ON SE, wie sich der E.ON Pension Trust e.V. aufgestellt hat.

 

Im Zentrum standen folgende Fragestellungen wie bspw.:

 

  • Wie kann und warum sollte ein CTA auf eine mögliche Insolvenz des Trägerunternehmens vorbereitet werden?

  • Welche praxistauglichen Regelungen sind für die CTA-Abwicklung im Ernstfall zu klären?

  • Wie funktioniert das Zusammenspiel zwischen PSVaG und CTA im Sicherungsfall?

 

Splitter und Film

 

Im Folgenden nur einige der Aussagen der Fachleute, die auf dem virtuellen Podium des Webinars teilgenommen haben:

 

Stefan Birkel, Lurse.

Eine handlungsfähige Sicherungstreuhand erfordert in rechtlicher Hinsicht einen CTA-Treuhandvertrag, der selbstverständlich insolvenzfest ausgestaltet ist und für den Sicherungsfall die Rechte und Pflichten sowie das Abwicklungsverfahren in praxistauglicher Weise festlegt.”

Stefan Birkel, Geschäftsführer, Deutsche Pensions Treuhand, Lurse

 

 

Udo Birkenbeul, PSV.

In den Treuhandverträgen sollte von vornherein die Rolle des PSVaG im Insolvenzfall berücksichtigt werden. Erfolgsfaktoren für ein konstruktives Miteinander von CTA und PSVaG sind dabei vollständige und eindeutige Regelungswerke, organisatorisch und personell arbeitsfähige CTA-Strukturen sowie nicht zuletzt ein offener Informations- und Datenaustausch.“

Udo Birkenbeul, Abteilungsleiter Verfahrensgestaltung und Projekte, Pensions-Sicherungs-Verein VVaG

 

 

Ein CTA-Modell sollte regelmäßig überprüft und überarbeitet werden, um neue Entwicklungen in der Praxis und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung der praktischen Insolvenzfähigkeit sollte dabei auch durch den Treuhandvorstand in den Fokus gerückt werden, um unklare Sicherungsrangfolgen, unvollständige Regeln zur Abdeckung von Abwicklungskosten und ähnliche Herausforderungen bereits vor und nicht erst im Sicherungsfall bereinigen zu können.“

Stefan Brenk, Head of Pension Finance & Asset Strategy, E.ON SE

 

Dennis Gustavus, Lurse.

Im Sicherungsfall ergeben sich für den Treuhänder ganz neue Herausforderungen wie etwa die laufende Buchführung des Treuhandvermögens, die Pflicht zur Erstellung von Steuererklärungen sowie Berichtspflichten gegenüber neuen Stakeholdern. Eine frühzeitige Prüfung solcher Themenkomplexe sollte bei Aufbau und Betrieb einer handlungsfähigen Sicherungstreuhand ebenfalls berücksichtigt werden.“

Dennis Gustavus, Geschäftsführer, Deutsche Pensions Treuhand GmbH

 

 

Laut Wirtschaftsprüfer (vgl. IDW RS HFA 2, Tz 31) führt ein ‚ausschließlich zur steuerlichen oder finanziellen Optimierung‘ errichtetes CTA nicht zu Planvermögen; es dürfen ‚steuerliche oder finanzielle Vorteile lediglich als Nebeneffekt‘ auftreten. Ein CTA muss daher stets handlungsfähig sein, auch nach Insolvenz des Treugebers.“

Andreas Johannleweling, Head of Pension Assessment Group, KPMG

 

 

Thomas Rieger, Görg.

Um die durchgängige Handlungsfähigkeit eines CTA sicherzustellen, müssen bereits bei der Erstellung der Vertragswerke nicht nur die Formalien, sondern auch die praktischen Gepflogenheiten des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden.“

Thomas Rieger, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner, Kanzlei Görg.

 

Fazit des Webinars: Zu den Sorgfaltspflichten eines Treuhänders gehört nicht zuletzt die Vorbereitung auf den Sicherungsfall. Die Festlegung von Verantwortlichkeiten, die Schnittstelleneinrichtung zu Dienstleistern sowie vertragliche Regelungen für eine praktikable Abwicklung des CTA sind insb. in den Treuhandverträgen zu regeln.

 

Das Webinar mit praxistauglichen Hinweisen für die Aufstellung einer Sicherungstreuhand wurde aufgezeichnet und kann hier auf den Seiten der Lurse nach Registrierung kostenlos angesehen werden.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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