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Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):

How to do Insolvenzschutz

Heute der nächste Nachrichten-Block auf LEITERbAV zu der diesjährigen, wie stets inhaltsdichten aba-Pensionskassentagung. In Teil II geht es nur um die neue PSV-Pflicht und damit um Dinge wie Kurztestate, vereinfachte Verfahren, Bemessungsgrundlagen oder (Teil-)Verträge. Für LbAV berichten erneut Detlef Coßmann, Matthias Lang und Jan Andersen.

 

Im Zentrum des zweiten Teils der diesjährigen aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen standen praktische Fragen des neuen Insolvenzschutzes in dem Durchführungsweg.

 

PSV-Pflicht von Pensionskassenzusagen: von administrative Fragestellungen …

 

Christian Röhle, Hoechster Pensionskasse.

Christian Röhle, Leiter Pensionskassenmanagement & Recht der Höchster Penka, beschäftigt sich mit der Umsetzung der Insolvenzsicherungspflicht bei Pensionskassenzusagen:

 

Die Neuregelung gilt für alle Sicherungsfälle nach dem 31. Dezember 2021, für frühere Sicherungsfälle kommt der Bund auf. Der erste Beitrag ist noch im Jahr 2021 zu zahlen.

 

Neben der Melde- und Beitragspflicht des Arbeitgebers an den PSV wurde im BetrAVG die Möglichkeit geschaffen, dass der Versorgungsträger die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen kann.

 

Im Standard-Meldeverfahren hat innerhalb von drei Monaten nach Start der Beitragspflicht die Erstmeldung zu erfolgen. Jährlich ist dann bis spätestens zum 30. September die durch ein Kurztestat bzw. -nachweis bestätigte Beitragsbemessungsgrundlage zu übermitteln und bis zum Jahresende auf Basis des PSV-Bescheides der Beitrag zu überweisen.

 

und vereinfachten Verfahren

 

Das Ziel eines vereinfachten Verfahrens war schon in der Gesetzesbegründung vorgesehen. Dabei geht es im Wesentlich um drei Punkte:

 

Verwaltungsvereinfachung durch Beauftragung bzw. Bevollmächtigung der Pensionskasse

Verfahrenserleichterung für Beitragsermittlung (einheitlicher Berechnungstermin)

Verfahrensvereinfachung durch Übernahme der Beitragsentrichtung.

 

Involviert beim Aufsetzen des vereinfachten Verfahrens sind die Stakeholder Arbeitgeber, PSV, BaFin und die Pensionskassen etc. über eine Arbeitsgruppe der aba.

 

Der Ablauf des vereinfachten Verfahrens teilt sich in drei Bereiche: Beauftragung, Meldung und Beitragsentrichtung. Entsprechend der Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB können die Beiträge nicht von der Pensionskasse verlangt werden, da weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme erfolgt. Vielmehr ist ein rechtlicher Rahmen zu schaffen, d.h. es ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse zur Klärung des rechtlichen Rahmens inkl. Bevollmächtigung sowie eine Vereinbarung zwischen Pensionskasse und PSV zu erstellen. Sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Arbeitgeber einheitlich gestaltet, dann können Erstmeldung für die Arbeitgeber und Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage in summarischer Form für alle beauftragenden Arbeitgeber durch die Kasse erfolgen. Darauf aufbauend kann die Kasse die Beitragsentrichtung für alle beauftragenden Arbeitgeber in einer Zahlung tätigen.

 

Im Vorfeld sind allerdings mehrere Punkte zu klären, mahnt Röhle:

 

Wer trägt wirtschaftlich den Beitrag?

Soll die Pensionskasse als Zahlstelle genutzt werden?

Sollen die Beiträge eingezogen oder übernommen werden, insb. vor dem Hintergrund des engen Zeitfensters zwischen der Bescheidzustellung und der Fälligkeit des Beitrags?

Wie geht man mit Korrekturmeldungen um?

Wie ist der effizienteste Weg zur Bevollmächtigung?

Ggf. sind vereinzelt noch Haftungsfragen zu klären.

 

Zum Abschluss gibt Röhle einen Einblick über den konkreten Stand der Umsetzungsüberlegungen bei der Höchster Pensionskasse. Hier wird auch ein möglicher Lösungsansatz präsentiert, um dem engen Zeitfenster zwischen Bescheidzustellung und Beitragsfälligkeit zu begegnen, falls sich die Pensionskasse für die Nutzung des vereinfachten Verfahrens entscheiden sollte. Hierzu will man die Beiträge bei den Arbeitgebern inkl. eines Sicherheitszuschlags bereits im Oktober, vor der Zustellung des Bescheids durch den PSV, auf Basis der Beitragsprognose von Juni/Juli und der gerechneten Beitragsbemessungsgrundlage einsammeln.

 

Versicherungsmathematische Fragestellungen …

 

Carsten Ebsen, Verantwortlicher Aktuar der Hamburger Pensionskasse von 1905 sowie der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse, beschäftigt sich zunächst mit den versicherungsmathematischen Fragestellungen der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage:

 

Grundsätzlich ergibt sich die Bemessungsgrundlage bei Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft als die erreichbare Altersrente im Versorgungsfall bzw. zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze und bei Rentnern als 20% des Deckungskapitals gemäß Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 EStG.

 

Insbesondere bei der Ermittlung für Anwärter sind aufgrund der notwendigen Hochrechnung viele Detailfragen offen. Eine Beantwortung der Fragen ist zum Teil auch nicht möglich, da der Pensionskasse ggf. nicht alle notwendigen Daten vorliegen. Einen Einfluss auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage haben neben dem Leistungsspektrum, dem Pensionsalter, dem Eintrittsalter auch die Beitragshöhe, die Art der Beitragszahlung (laufend oder einmalig), die Dynamik auf die Beiträge sowie die zugesagte (ggf. implizite) und tatsächliche Verzinsung.

 

beispielhaft

 

 

Carsten Ebsen, Hamburger Pensionskasse von 1905.

Anhand eines einfachen Beispiels stellt Ebsen die unterschiedlichen Auswirkungen der zugesagten zur tatsächlichen Verzinsung sowie die Art der Beitragszahlung dar. Unter vereinfachten Annahmen (Bausteintarif, Pensionsalter 65, Eintrittsalter 30, Jahresbeitrag 1.000 Euro ohne Dynamik, Gesamtverzinsung 3%, leistungserhöhende Überschussverwendung sowie PSV-Beitragssatz 3 Promille) lässt sich im Vergleich von 0% mit 3% Garantiezins leicht darstellen, dass:

 

in der Anwartschaftsphase der Beitrag bei 3% Garantiezins konstant bleibt und höher ist als in der Variante mit 0% Garantiezins. Aufgrund der Überschussverwendung nähert sich dieser Beitrag allerdings dem Beitrag bei 3% zunehmend an

in der Rentenbezugsphase der Beitrag bei 3% Garantiezins kontinuierlich sinkt, aber anfänglich noch höher als der Beitrag in der 0%-Variante ist

der Gesamtaufwand bei 3% in etwa 1,75% der Summe der gezahlten Beiträge entspricht

der Gesamtaufwand bei 0% in etwa 1,3% der Summe der gezahlten Beiträge entspricht

 

Führt man nun dieselben Berechnungen mit Einmalbeiträgen anstatt einem fest vereinbarten laufenden Beitrag durch, dann beträgt

 

der Gesamtaufwand in der 3%-Variante in etwa 1,45% der Summe der gezahlten Beiträge und

der Gesamtaufwand bei 0% Garantie in etwa 1,15% der Summe der gezahlten Beiträge.

Neben der Art der Beitragszahlung ist allerdings auch die Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Zusage entscheidend:

Welche Beiträge sind für die Zukunft tatsächlich zugesagt?

Gibt es auch einen arbeitnehmerfinanzierten Teil, und ist hierfür eine Umfassungszusage erteilt worden?

Sind Besonderheiten im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu berücksichtigen?

 

Im Idealfall werden für jeden arbeitsrechtlich eigenständigen Anspruch ein eigener (Teil-)Vertrag geführt, erläutert Ebsen, in der Praxis wird der Vertrag aber oft nach Arbeitgeberwechsel weitergeführt, so dass man ggf. über die Beitragshistorie den Garantieanspruch ermitteln muss. Allerdings erfordert das auch eine vollständige Neuberechnung der Überschussbeteiligung. Informationsverlust bei Systemwechsel bzw. Verwaltungsübergabe erschwert die Sicherstellung des Idealfalls. Analoges gilt für die Separierung des privat finanzierten Anteils.

 

Um den Aufwand zu begrenzen, ist grundsätzlich ein pragmatisches Vorgehen empfehlenswert und eine Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage „nach bestem Wissen und Gewissen“ erforderlich, so der Referent.

 

Weitere spezielle Fragestellungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Leistungskürzung oder im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Auch hier kann sich ein erhöhter EDV-Aufwand ergeben, wenn der fiktive Anspruch auf Basis der ursprünglichen Zusage berechnet werden muss.

 

Auf verursachungsgerechte Belastung der Teilbestände achten“

 

Im zweiten Teil beschäftigt sich Ebsen mit den aktuariellen Fragestellungen rund um die wirtschaftliche Übernahme der PSV-Beiträge durch die Pensionskasse:

 

Angestrebt wird grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren (s.o.), bei dem die Pensionskasse die Beiträge übernehmen kann, wenngleich Schuldner weiterhin der Arbeitgeber bleibt. Eine wirtschaftliche Übernahme und damit zumindest eine teilweise wirtschaftliche Entlastung des Arbeitgebers kann „im Rahmen der Leistungsfähigkeit“ der Pensionskasse erfolgen, d.h. die Pensionskasse fungiert nicht nur als Inkassostelle.

 

Voraussetzung ist eine Regelung in der Satzung bzw. der AVB zur Verwendung von Mitteln der Kasse für PSV-Beiträge sowie eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Letzteres wird für Neuzugänge leicht umzusetzen sein, erwartet Ebsen.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Konstellationen (z.B. je nach künftiger Beitragszahlung in einem Bausteintarif) wird eine exakte Abbildung in der Tarifkalkulation oft nicht möglich sein; vielmehr ist wohl ein pauschaler bzw. kollektiver Ansatz notwendig, den es dann im Zuge des Jahresabschlusses auch als mögliche Gewinn- oder Verlustquelle zu analysieren gilt.

 

Eine Finanzierung der PSV-Beiträge aus Mitteln der RfB kommt nur für die den Arbeitgebern zustehenden Überschüssen in Betracht. Eine Finanzierung zu Lasten des Jahresergebnisses ist als sonstiger versicherungstechnischer Aufwand zu verbuchen. Für einen gemischten Bestand nach dem o.a. Mustertarif gibt Ebsen einen durchschnittlichen Aufwand in Höhe von ca. 0,03% der Deckungsrückstellung an. Zu beachten ist hier aber eine verursachungsgerechte Belastung der Teilbestände, betont Ebsen. Die Grenzen der Finanzierung zu Lasten des Jahresergebnisses ergeben sich aus den verfügbaren Mitteln des jeweiligen Teilbestands sowie durch Finanzierung der Garantieverpflichtungen anderer Teilbestände.

 

Eine Folgefrage ergibt sich laut Ebsen noch zur „Escape-Klausel“ gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Grundsätzlich scheint die formale Anforderung weiter erfüllt, in dem sämtliche ab Rentenbeginn auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, allerdings ergeben sich aufgrund der Finanzierung zu Lasten des Jahresergebnisses geringere Zuführungen und somit auch geringere Erhöhungen. Insoweit ist eine arbeitsrechtliche Beurteilung aktuell schwer abzuschätzen.

 

Zusammenfassend hält der Referent fest, dass die Datenanforderungen für PSV-Beiträge anspruchsvoll sind, da einerseits mehr Informationen abgefragt und andererseits die Ansprüche detaillierter dargestellt werden müssen. Die Übernahme der PSV-Beiträge durch die Pensionskasse ist für den Neuzugang gestaltbar, sollte aber auch für den Bestand ermöglicht werden. Generell ist das Risiko bei der Anpassungsprüfungspflicht zu beachten. Hier ist ggf. der Gesetzgeber gefragt, sofern man den Durchführungsweg der regulierten Pensionskassen attraktiv halten will.

 

Teil I der Berichterstattung findet sich auf LEITERbAV hier.

 

Teil III der Berichterstattung findet sich zwischenzeitlich auf LEITERbAV hier.

 

Detlef Coßmann, Aon.

 

 

Detlef Coßmann ist Aktuar, Principal bei Aon sowie Vorstand der Pensionskasse der Schülke & Mayr GmbH VVaG.

 

 

 

 

 

Jan Andersen, Aon.
Jan Andersen, Aon.

 

 

Jan Andersen ist Principal bei Aon und dort Chef des deutschen Legal Consulting Teams.

 

 

 

 

 

Matthias Lang, Aon.

 

Matthias Lang ist Aktuar und Principal bei Aon.

 

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

 

 

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

 

 

Anm. der Redaktion: Die Berichterstattung zu Veranstaltungen erfolgt auf LEITERbAV regelmäßig im Indikativ der Referentinnen und Referenten, nicht im Konjunktiv.

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