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Pensionskassen vor dem Bundessozialgericht (II):

„Grundsätzlich kontraproduktiv und unlogisch.“

 

Das Bundessozialgericht in Kassel wird sich am 23. Juli mit der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen beschäftigen, die privat fortgeführt worden sind. Olaf Keese, Vorstand der Sparkassen Pensionskasse AG, spricht mit Leiter-bAV.de über die Lage.

 

Herr Keese, derzeit ist die Frage der Beitragspflicht von Betriebsrenten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verstärkt in den Medien. Am 23. Juli wird sich das BSG für den Durchführungsweg Pensionskasse mit der Thematik befassen, konkret mit der Beitragspflicht für privat fortgeführte Verträge. Wie sehen Sie als Chef einer Pensionskasse die Problematik grundsätzlich?

 

Olaf Keese, Vorstand der Sparkassen Pensionskasse AG
Olaf Keese, Vorstand der Sparkassen Pensionskasse AG

Grundsätzlich halten wir die Belastung von Leistungen, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit privaten Eigenmitteln des Arbeitnehmers finanziert werden, mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für kontraproduktiv und unlogisch. Denn mit einem Neuabschluss auf privater Ebene könnte der Arbeitnehmer die Beitragspflicht vermeiden, allerdings um den Preis aktueller Rechnungsgrundlagen und einer für ihn im Regelfall tariflich verhältnismäßig nachteiligeren Beitragsfreistellung des betrieblichen Vertrages. Schließlich unterliegen Verträge der dritten Säule (außer bei freiwillig gesetzlich Versicherten) eben nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, im Gegensatz zu denen einer privaten Fortführung über die Pensionskasse – zumindest derzeit. Die Folge ist, dass diese Verbeitragung den gesetzlichen Fortführungsanspruch des Arbeitnehmers ins Leere laufen lässt.

 

Für Direktversicherungen ist die Sache ja abschließend geklärt. Wie bewerten Sie deren gegenwärtige Privilegierung?

Eine Besserstellung der Direktversicherung bezüglich der Verbeitragung von Leistungen aus privaten Eigenbeiträgen gegenüber der Pensionskasse finden wir unvertretbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Befreiung von der Beitragspflicht darauf gestützt, dass die Direktversicherung nach dem Wechsel der Versicherungsnehmerstellung auf den Arbeitnehmer aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist und eine Trennung in einen betrieblichen und einen privaten Teil vorgenommen werden kann. Dies muss gleichermaßen bei Pensionskassen gelten.

 

Was bedeutet der derzeitige Status damit für die bAV?

Nichts Gutes. Diese Differenzierung hinsichtlich der Verbeitragung zwischen der Direktversicherung und der Pensionskasse verkompliziert die bAV und widerspricht damit den Zielen des Koalitionsvertrages, die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Zudem greift sie in den Wettbewerb zwischen den Durchführungswegen beschränkend und ohne sachliche Rechtfertigung ein.

 

Rechnen Sie für den Fall, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung kommt, damit, dass sich erneut das Bundesverfassungsgericht, im Zweifel sogar der Europäische Gerichtshof mit der Thematik werden beschäftigen müssen?

Sollte es zu einer für die Pensionskassen-Versicherten nachteiligen Entscheidung kommen, so wird man in einem ersten Schritt prüfen, ob diese mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Direktversicherung aufgestellten Grundsätzen vereinbar ist. Sollten daran auch nur geringste Zweifel bestehen, wird in dieser wichtigen Frage sicherlich dann auch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für den Durchführungsweg Pensionskasse herbeigeführt werden. Die Prüfung, ob durch das Urteil auch ein Verstoß gegen europäisches Recht gegeben sein könnte, wäre dann ein zweiter Schritt.

 

Wie reagieren Ihre Berechtigten?

Bislang haben wir zu diesem speziellen Thema so gut wie keine Anfragen oder Beschwerden unserer Kunden erhalten. Da die meisten Verträge bei der Sparkassen Pensionskasse konsequent mit betrieblichen Beiträgen bespart werden und nur sehr wenige mit privaten Beiträgen, ist das auch nicht weiter verwunderlich. Ein viel größeres Thema ist für uns daher die grundsätzliche Belastung der Leistungen der bAV mit Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträgen. Hier wünschen wir uns vom Gesetzgeber, dass er dieses Ungleichgewicht im Vergleich zur anderen Formen der Eigenvorsorge behebt.

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