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Betriebsrentenstärkungsprozedur:

Finaler Hürdenlauf?

Auf den letzten Metern wird noch kräftig am BRSG geschraubt, um den „dritten Koalitionspartner“ wieder einzufangen. Wo die Kompromisslinien verlaufen könnten, hat Peter Görgen jetzt im Vorfeld der anstehenden Ausschuss- und Bundestagssitzungen aufgezeigt. Rita Lansch war für LEITERbAV dabei.

 

Vergangenen Freitag in Berlin: Der Leiter des BMAS-Referats IV b 4 sollte den Mitgliedern des Fachkreises Betriebliche Altersversorgung und Lebensversicherung in der Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte (VVB) eigentlich „Die neue Betriebsrente“ vorstellen. Doch da sich das Gesetz verzögert, kam es nicht dazu. Peter Görgen brachte dann auch gar kein Manuskript mit. Stattdessen gewährte er – zwei Tage nach seiner Ministerin – den bAV-Fachleuten auf der von Markus Klinger moderierten Tagung Einblick in die wesentlichen Streitpunkte, Änderungswünsche und Hintergründe.

 

Der weitere Zeitplan könnte laut Görgen so aussehen: Zunächst tagen diese Woche die Koalitionäre – und davon gibt es bekanntlich drei und nicht zwei, wie Bayern dieser Tage in Erinnerung gerufen hat. Für Ende Mai, Anfang Juni sind dann die zweite und die dritte Lesung im Bundestag vorgesehen, doch selbst eine Verschiebung auf Ende Juni hält Görgen nicht für ausgeschlossen. Dann könnte das Gesetz immer noch am 7. Juli den Bundesrat passieren, also in dieser Legislaturperiode. Das war zuletzt fraglich geworden, weil insbesondere von Seiten der CSU Gegenwind aufgekommen ist.

 

 

Widerstand aus München

 

Seitens der CSU und der bayerischen Wirtschaft gebe es Grundvorbehalte gegen eine Ansiedelung der bAV in Tarifverträgen, erklärte Görgen. Das sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der bAV grundsätzlich erhebliche Haftungsrisiken für Unternehmen verbunden sein können. Und in Bayern sitzen viele kleinere und mittlere Betriebe, die zudem oft eigene Betriebsvereinbarungen getroffen haben. Deren Sorge sei nun, dass flächendeckend neue Tarifverträge geschlossen würden.

 

Dazu stellte Görgen klar: „Ein Sozialpartnermodell ohne Sozialpartner kann es nicht geben. Dann können wir die Bücher schließen.“ Des Weiteren seien mit dem Sozialpartnermodell die Haftungsgefahren ja gerade vom Tisch, weil es bei der reinen Beitragszusage (rBZ) keine Garantie und somit keine Haftung gebe.

 

Die rBZ und die Zielrente seien im BRSG zwei Seiten einer Medaille, stellte Görgen klar. Und auch wenn es juristisch nicht zwingend sein mag, so steht für die meisten außer Frage, dass dies Garantien ausschließe. Doch eben dieses Garantieverbot wird vom Freistaat thematisiert. Ein Schelm, wer einen Zusammenhang damit sieht, dass die beiden größten deutschen Versicherer ihre Zentrale in München haben.

 

 

Abschnittsgarantien im Gespräch

 

Dabei ist wohl auch den Versicherern im Endeffekt ein BRSG mit Garantieverbot lieber als gar kein BRSG (wohl nicht zuletzt, weil bei einem Scheitern der Reform künftig wohl eine Stärkung der ersten Säule auf die politische Tagesordnung rückte).

 

Eine denkbare Variante ist laut Görgen aber noch, das garantiefrei angesparte Vorsorgekapital zu Beginn der Rentenphase in eine Riester-Rentenversicherung zu übertragen. Und Riester gewährt ja immerhin noch die Garantie der eingesetzten Summe. Ob das so bleiben wird? Görgen zeigte sich langfristig skeptisch, denn er rechnet damit, dass nach dem BRSG relativ schnell die Diskussion aufkommen werde, ob das Zielrentenmodell nicht auch in der Riester-Rente gemacht werden sollte. Solche Avancen sind für ihn deutlich absehbar.

 

Abgesehen von diesen großen Streitpunkten gebe es noch eine Menge redaktioneller Änderungswünsche von verschiedenen Seiten, etwa zur Anpassung der Regelungen für den öffentlichen Dienst an das BRSG. Doch sei das eher reine Formsache. Ähnliches gelte für die Zusatzrentensysteme in Deutschland, die nicht der Versicherungsaufsicht, sondern der des BMAS unterliegen, aber von dort ausgegliedert worden sind. „Dies soll neu gefasst werden“, meinte Görgen.

 

 

Schlupflöcher stopfen

 

Peter Goergen (BMAS) auf der VBB-Tagung in Berlin Mitte Mai 2017.

Angefasst werden müsse auch das Problem, dass das Garantieverbot derzeit nur im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt werden solle, eben dies aber nur für deutsche Versicherer gelte. Anbieter aus anderen Ländern – beispielsweise dem EWR – unterliegen nicht dem VAG und müssten sich folglich nicht an das vorgesehene Garantieverbot gebunden fühlen. „Das müssen wir uns nochmal anschauen und ergänzen, damit diese nicht anders agieren können als heimische Anbieter“, sagte Görgen – auch mit Blick auf etwaige Umgehungsmöglichkeiten deutscher Versicherer über ihre ausländischen Tochtergesellschaften. Geplant sei, das Garantieverbot im Betriebsrentengesetz zu doppeln.

 

Von Seiten der CDU und der CSU ist zudem noch die Frage aufgekommen, ob das geplante Opting-Out nicht auch in Betriebsvereinbarungen geregelt werden könne statt ausschließlich in Tarifverträgen.

 

Last but not least gibt es noch Einwände von den Kirchen. Denn diese genießen trotz Trennung von Religion und Staat immer noch eine Reihe von Sonderregelungen. Nicht wenige davon beziehen sich auf arbeitsrechtliche Aspekte. Unter anderem können sie, Tarifverträge abschließen, müssen dies aber nicht. Deshalb verlangen die kirchlichen Institutionen offenbar, auf Basis eigener Vereinbarungen ein Sozialpartnermodell aufsetzen zu dürfen.

 

Schließlich merkte Görgen noch an, dass weiterhin diskutiert werde, auf das neuliche BAG-Urteil zur Anpassungsprüfpflicht von Pensionskassenzusagen legislativ zu reagieren und die 2015 neu eingeführte Regelung rechtssicher rückwirkend gelten zu lassen.

 

Reichlich Stoff also für die anstehenden Verhandlungen. Der Einigungswille scheint vorhanden. Sicherheitshalber appellierte der rentenpolitische Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion, Peter Weiß, allerdings an alle Tagungs-Teilnehmer, dem BRSG die Daumen zu drücken, damit es die letzten Hürden meistert.

 

UPDATE DES CHEFREDAKTEURS NACH DER TAGUNG: Über das Wochenende machte ein Bericht der Zeitschrift „Der Spiegel“ die Runde, wonach die Betriebsrentner in der rBZ zum Rentenbeginn in ein privates Vorsorgeprodukt wechseln sollen können, welches eine Mindestrente garantiere. Dem Blatt zufolge hätten BMF und BMAS Vorschläge in Form von „Formulierungshilfen“ gemacht, das Garantieverbot aufzuweichen (offiziell ist die Bundesregierung in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahren nicht mehr als operativer Akteur beteiligt, sondern nur noch der Bundestag).

 

Der Bericht – auch wenn weder Nahles noch Görgen in ihren Vorträgen vor den Fachleuten des Parketts diese neue Entwicklung abgesehen von Andeutungen erwähnt haben – dürfte den Tatsachen entsprechen. Wesentliche Inhalte hat das BMF zwischenzeitlich gegenüber LEITERbAV bestätigt. Die CSU-Landesgruppe dagegen verweigerte unter Verweis auf die laufenden Verhandlungen jede Auskunft in dieser Sache.

 

Einzelheiten bleiben unklar. Görgen hatte in seinem Vortrag wie oben erwähnt die Möglichkeit der Übertragung in eine Riester-Rente angedeutet.

 

Sollte es so kommen, stellten sich aber weitere Fragen, in erster Linie welche Gestaltungsspielräume die Tarifparteien hier erhalten. Aber auch: Ob die Betriebsrentner eine unbedingte oder bloß eine bedingte Kapitalisierungsoption erhielten; letztere also nur für den Fall einer zertifizierten privaten Verrentung? Ob dies nur zum Rentenbeginn möglich sein soll oder auch später? Und ob der Arbeitgeber im Fall einer Portierung in ein Garantieprodukt wirklich rechtssicher aus der Haftung bleibt, trotz aller richterlicher Drittwirkungs-Kreativität bspw. in Sachen Paragraf 1 BetrAVG?

 

Und weiter: Ob die Kapitalanlage nicht schon in der Anwartschaftsphase defensiver sein müsste? Ob der Bestand der zurückbleibenden Betriebsrentner durch solche Abgänge nicht gefährlich ausgedünnt würde? Ob der übertragende Betriebsrentner Vergünstigungen bei Steuer und Sozialversicherungen aus der bAV mit portieren darf? Oder ob gar die Übertragung in eine Riester-Rente zum beliebten Tool der Betriebsrentner werden wird, der ungeliebten Doppelverbeitragung in der GKV zu entkommen? Besonders letzte Frage hat sicher das Zeug zu viel politischem, aber auch technischem Sprengstoff.

 

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die Grünen jüngst eine 19 Fragen starke Kleine Anfrage an die Bundesregierung zur bAV-Reform gestellt haben, dabei aber ausgerechnet die Kardinalfrage des Garantieverbotes praktisch ausgespart haben (und die Bundesregierung demzufolge sich dazu auch nicht geäußert hat).

 

Fest steht: Eine Aufweichung des Garantieverbotes mittels Portierungsmöglichkeit fasst die Idee des Sozialpartnermodells in ihrem Kern an. Nicht zuletzt von den Antworten auf die genannten Fragen wird abhängen, inwiefern dieser Kern Schaden nehmen wird. Von einer hinnehmbaren Erweiterung um des lieben politisch-bayerischen Friedens willen bis hin zur Reduzierung der Reform auf ein kompliziertes Konvolut von altem Wein in neuen Schläuchen ist alles drin. Schon die nächsten Tage dürfte mehr Licht ins Dunkel kommen.

 

Gespannt sein darf man jedenfalls, wie die Industrie und manch Arbeitgeberverband, die sich teils sehr harsch gegen eine Aufweichung ausgesprochen haben, auf die neue Entwicklung reagieren werden.

 

Diese bAV-Reform draußen zu kommunizieren, ist schwer genug. Aber auch wenn es der Bundesregierung mit Geschick und Geduld gelingen sollte, trotz der bayerischen Sonderwünsche die Reform weitgehend unbeschadet durch die Gremien zu bringen, dehnte die Regelung einer solchen Portierungsmöglichkeit Vielfalt und Komplexität der bAV erneut um einen weiteren nicht ganz einfachen Aspekt aus – und das ist exakt das, was gerade bei KMU-Chefs die Neigung zum Kopfschütteln verstärkt, wenn sie das Wort „bAV“ nur hören.

 

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