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bAV-Prax Advertorial:

Fair und transparent ist am Ende meist günstiger

Die bAV kennt viele Förderwege. Das macht sie lukrativ für Arbeitnehmer. Zugleich müssen Arbeitgeber und Vermittler darauf achten, dass sie ihre Auskunfts-, Informations- und Beratungspflichten zu den Förderwegen sorgfältig erfüllen. Denn: Findet der Arbeitnehmer im Nachhinein heraus, dass ein Förderweg, der ihm verschwiegen oder ausgeredet worden ist, mehr abgeworfen hätte, kann das teuer werden. Peter Doetsch und Fabian von Löbbecke erklären, woran das liegt und was man tun kann, um Rechtsstreit und Schadenersatzforderungen zu vermeiden.

Peter Doetsch, Dr. Doetsch Spezialkanzlei.

Betriebliche Altersversorgung spielt sich im Spannungsfeld zahlreicher Rechtsverhältnisse ab. Akteure sind, beispielsweise im Durchführungsweg der Direktversicherung, unter anderem der Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer als versicherte Person sowie der Vermittler.

Dem Arbeitgeber und dem Vermittler können Auskunfts-, Informations- und Beratungspflichten obliegen – auch im Zusammenhang mit den Förderwegen der bAV. Wer sie verletzt, kann sich schadenersatzpflichtig machen. Schäden können unter anderem dadurch entstehen, dass dem Arbeitnehmer durch die Wahl eines für ihn unvorteilhaften Produkts staatliche Förderung entgeht oder dass er bei einem später notwendigen Produktwechsel doppelte Abschlusskosten zahlt bzw. ungünstigere Rechnungsgrundlagen in Kauf nehmen muss. Im Einzelfall kann dieser Schaden eine Dimension von tausenden oder sogar zehntausenden Euro erreichen.

Informations- und Beratungspflichten des Vermittlers gegenüber dem Arbeitgeber

Vermittler müssen den Arbeitgeber nach seinen „Wünschen und Bedürfnissen“ hinsichtlich der bAV befragen und eine „hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen“ zur Wahl stellen, die diesen Anforderungen gerecht werden. Das ist in §§ 6, 61 und 68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Bei der Bedarfsanalyse müssen Vermittler im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege insbesondere auch erfragen, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern neben der steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG auch die bAV mit Riester-Förderung nach §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG eröffnen möchte. Vermittler, die beispielsweise verschweigen, dass in der bAV mehrere Förderwege existieren oder die behaupten, dass man sich auf einen dieser Förderwege festlegen müsse, verletzen ihre Informations- und Beratungspflichten. Dies schon allein deshalb, weil Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber gemäß § 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ein Wahlrecht bezogen auf die Förderung haben. Ihnen darf die Möglichkeit der Riester-bAV damit nicht vorenthalten werden.

Informations- und Beratungspflichten des Vermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer

Fabian von Löbbecke, HDI Pensionsmanagement.

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Durchführungsweg, das Produkt und damit ggf. auch den steuerlichen Förderweg der bAV zu bestimmen. In diesem Fall bestehen die Informations- und Beratungspflichten des Vermittlers nur gegenüber dem Arbeitgeber. Wählt der Arbeitgeber ein Produkt aus, das keine bAV mit Riester-Förderung ermöglicht, muss der Vermittler in der Arbeitnehmerberatung aber darauf hinweisen.

Ganz andere Regeln gelten, wenn der Arbeitgeber es seinen Arbeitnehmern überlässt, ein bAV-Produkt auszusuchen. Dann werden die oben beschriebenen Informations- und Beratungspflichten, die der Vermittler grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen hat, in die von ihm durchgeführte unmittelbare Arbeitnehmerberatung verlagert. Das ergibt sich aus den Regelungen zur vertraglichen bzw. vorvertraglichen Nebenpflicht zum Versicherungsvertrag in § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt: Jeder Vertragspartner hat für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen. Aber: §§ 241 und 242 BGB regeln, dass der Arbeitgeber die Interessen seiner Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben berücksichtigen muss – dies kann auch die Vermögensinteressen einschließen. Das nennt man Fürsorgepflicht.

 

 

Es besteht ein Risiko, dass Arbeitsgerichte aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sogar in einzelnen Fällen eine rechtliche Verpflichtung ableiten, ein Produkt zu wählen, welches den flexiblen Wechsel des Förderwegs ermöglicht.“

 

 

Gute Argumente sprechen dafür, dass sich diese Fürsorgepflicht auch auf die Wahl des Förderwegs in der bAV erstreckt. Denn: Berechnungen von Prof. Thomas Dommermuth vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung zeigen, dass die Wahl eines ungünstigen Förderwegs oder das Fehlen der Möglichkeit, den Förderweg bei veränderten Lebensumständen zu wechseln, für Arbeitnehmer nennenswerte Vermögensnachteile mit sich bringen können. Es besteht damit ein Risiko, dass Arbeitsgerichte aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sogar in einzelnen Fällen eine rechtliche Verpflichtung ableiten, ein Produkt zu wählen, welches den flexiblen Wechsel des Förderwegs ermöglicht.

Haftungsrisiken des Arbeitgebers

Arbeitgeber, die in den versicherungsförmigen Durchführungswegen nur steuerfreie Entgeltumwandlung anbieten und zugleich behaupten oder suggerieren, dass bAV mit Riester-Förderung nicht möglich sei, haften Arbeitnehmern, die diese Förderart nutzen wollten und daraus einen Vorteil gehabt hätten, nach §§ 280 und 249 BGB für den entstandenen Schaden.

Dieser Schaden ist die Netto-Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Versorgungsleistung und dem fiktiven Ergebnis, das bei Nutzung des günstigeren Förderwegs entstanden wäre. Auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückabwicklung seines Vertrags ist denkbar.

Haftungsrisiken des Vermittlers

Verstößt der Vermittler gegen seine Beratungspflichten, führt das nach § 6 Abs. 5 VVG zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers. Wurden vorsätzlich falsche Angaben gemacht, kommt nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Strafgesetzbuch (StGB) sogar der Straftatbestand des Betrugs in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Schadenersatzansprüche gegenüber einzelnen Arbeitnehmern denkbar. Wie bei der Haftung des Arbeitgebers könnte der Schaden auf die Netto-Differenz zwischen tatsächlich erzielter Versorgungsleistung und fiktivem Ergebnis bei Wahl des günstigeren Förderwegs beziffert werden. Eine Rückabwicklung des Vertrags kommt auch hier in Betracht.

Fazit und Lösungswege

Arbeitgeber sollten ihren Beschäftigten sowohl aus Gründen der Fairness als auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken eine bAV mit Riester-Förderung nicht verbauen, sondern im Idealfall ein Produkt auswählen, das Arbeitnehmern neben der steuerfreien Entgeltumwandlung auch die Förderung nach §§ 10 a und 82 Abs. 2 EStG eröffnet. Der Einwand, dies löse beim Arbeitgeber erhöhten Verwaltungsaufwand aus, greift heute nicht mehr. Denn es gibt am Markt Produktlösungen, bei denen der Versicherer die gesamte Förder-Administration übernimmt.

Vermittler müssen Arbeitgeber explizit darauf hinweisen, dass bAV-Produkte mit flexibler Förderung existieren. Zugleich ist ihnen dringend anzuraten, den Verwaltungsaufwand solcher Lösungen beim Arbeitgeber wahrheitsgemäß darzustellen – sonst machen sie sich rechtlich angreifbar. Gerichte erwarten von Vermittlern, dass sie die einschlägige Produktlandschaft kennen und einzelne Lösungen hinsichtlich Leistungsfähigkeit und administrativer Anforderungen zutreffend beschreiben.

Dieser Fachbeitrag basiert auf Teil 2 eines Gutachtens, das in voller Länge hier zum Download bereitsteht.

Peter Doetsch ist Rechtsanwalt, Mediator und Inhaber der Dr. Doetsch Spezialkanzlei für betriebliche Altersvorsorge + Konfliktlösung mit Sitz in Wiesbaden. Er ist Autor verschiedener Fachbücher zur bAV und langjähriges Mitglied der aba – Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung.

Fabian von Löbbecke, Diplom-Mathematiker und Betriebswirt bAV (FH), ist Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für betriebliche Altersversorgung verantwortlich.

Von Autoren des HDI sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

Altersversorgung:
Die Kraft der Kapitalmärkte nutzen!
Von Fabian v. Löbbecke, 21. März 2024

Unternehmerversorgung:
Keine Lösungen von der Stange!
von Fabian von Löbbecke, 13. Dezember 2023

Kleine im Versorgungswerk:
Auch kleine Jobs tragen zum Unternehmenserfolg bei!
von Fabian von Löbbecke, 8. November 2023

bAV-Prax Advertorial – „HDI bAVberater“:
Corona als Digitalisierungs-Booster
von Fabian von Löbbecke, 11. Mai 2021

Arbeitskraftabsicherung im Rahmen der bAV:
Mit HDI den bAV-Nettojoker ziehen
von Fabian von Löbbecke, 19. November 2020

Auslagerung von Pensionsverpflichtungen:
Bilanzieller Befreiungsschlag
von Fabian von Löbbecke, 1. Oktober 2020

Soli-Wegfall als Chance für die bAV:
Im Osten geht die Sonne auf
von Fabian von Löbbecke, 16. September 2020

Fair und transparent ist am Ende meist günstiger
von Dr. Peter Doetsch und Fabian von Löbbecke, 18. Juni 2020

In der Spitze über 7 Prozent Rendite
von Prof. Thomas Dommermuth und Fabian von Löbbecke, 14. Mai 2020

Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:

 

 

 

 

 

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