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Anhörung zum Gesetzentwurf zu PSV-Schutz für Pensionskassen:

Es geht voran

Die Gesetzgebung zur PSV-Pflicht für Pensionskassen nimmt Fahrt auf. Seit 8. April gibt es einen Kabinettsentwurf, vor drei Tagen beriet der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales – auf spezielle Art, wie LbAV-Autor Detlef Pohl zusammenfasst.

 

Es hatte zweier Referentenentwürfe des federführenden BMAS bedurft (LEITERbAV berichtete), ehe der finale Gesetzesentwurf mit leichten Änderungen gelang. Den hat das Ministerium aber seit 8. April immer noch nicht veröffentlicht, sondern man findet nur die beiden vorangegangenen Referentenentwürfe auf der Website.

 

(UPDATE 11.52 Uhr: Der aktuelle Regierungsentwurf findet sich beschlossen als sogenannte „Formulierungshilfe“ zwischenzeitlich hier).

 

Das BMAS hatte bis gestern lediglich besagte „Formulierungshilfe“ für ein „7. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ (kurz: 7. SGB IV-ÄndG) an die Verbände gegeben, die der Redaktion vorlag. Die wichtigsten Punkte des maßgeblichen neuen Artikels 8a in diesem Gesetzentwurf auf einen Blick:

 

1. Arbeitgeber, die bAV über eine regulierte Pensionskasse (Firmenpensionskasse) organisieren, werden ab 1. Januar 2022 Mitglieder des PSV und müssen für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften Beiträge zahlen.

 

2. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen beginnt schon im Jahr 2021 (§ 30 BetrAVG, neue Absätze 2 bis 5). Höhe: 3,0 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage, die regelmäßig 20% des Deckungskapitals beträgt.

 

3. Zusätzlich zum Beitrag wird für die Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

 

4. Dies ist eine Art Anschubfinanzierung, denn es gelten zeitlich unterschiedliche Sicherungsniveaus:

 

Ist die Insolvenz des Arbeitgebers vor 2022 eingetreten, leistet der PSV nur nach den niedrigen Vorgaben des EuGH-Urteils von Ende 2019: Die Leistungskürzung muss mehr als 50% betragen, oder das Einkommen des Betriebsrentners muss unter der Armutsgefährdungsschwelle liegen. Die Kosten übernimmt der Bund.

 

Bei Insolvenzen ab 2022 leistet der PSV in voller Höhe der Leistungskürzung (Differenz zwischen AG-Versorgungszusage und geringerer PK-Leistung). Diese Insolvenzfälle fließen dann in die Berechnung des PSV-Beitragssatzes mit ein.

 

5. Die pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage (bei Anwärtern abgestellt auf die erreichbare Versorgungsleistung, bei Empfängern auf das Deckungskapital) orientiert sich an den vom PSV zusätzlich zu tragenden Risiken (s.o).

 

6. Die pauschale Beitragsbemessungsgrundlage gilt künftig auch für Pensionsfonds – für die Jahre 2021 und 2022 gibt es dort ein Wahlrecht zwischen neuem Modus und bisherigem Verfahren.

 

7. Die Beitragsbemessungsgrundlage unterscheidet vorerst nicht zwischen Pensionskassen und Pensionsfonds, O-Ton aus Begründung:

 

Zwar besteht für den PSV bei Pensionskassen grundsätzlich ein geringeres Risiko, in Anspruch genommen zu werden, als bei Pensionsfonds, weil Pensionskassen strengeren Kapitalanlagevorschriften unterworfen sind. Demgegenüber haben Pensionskassen aber in der anhaltenden Niedrigzinsphase für den PSV ein höheres Schadensrisiko als Pensionsfonds, da sie einen größeren Bestand von Versicherungen mit hohen Rechnungszinsen haben.“

 

8. Das BMAS wird im Jahr 2026 evaluieren, ob die Beitragsbemessung für Pensionskassen weiterhin sachgerecht ist. Die Versorgungsträger können die Beiträge für den Arbeitnehmer übernehmen.

 

9. Ob bei Eintritt des Sicherungsfalles auch die korrespondierenden Bestände an Kapitalanlagen bei der betroffenen Pensionskasse an den PSV übergehen, entscheidet letztlich die BaFin. Sie muss die Belange der Versorgungsberechtigten und des PSVbei einer Vermögensübertragung berücksichtigen.

 

10. Die versicherungsvertragliche Lösung wird bei Direktversicherung und Pensionskasse zum Standardfall (nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 BetrAVG). Dies gilt auch für Altfälle.

 

Spannend liest sich im Entwurf die Begründung zur Anschubfinanzierung (Punkte 2 und 3):

 

Mit der Übergangsvorschrift … wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der künftige PSV-Schutz von über Pensionskassen organisierten Betriebsrenten mit einer bereits vor dem ersten Leistungsfall einsetzenden Finanzierung korrespondieren muss. Damit wird einer Forderung der den PSV finanzierenden Arbeitgeber Rechnung getragen. Die neuen Beitragszahler müssen sich an den beim PSV in der Vergangenheit eingerichteten und zwischenzeitlich mit erheblichen Mitteln ausgestatteten solidarischen Ausgleichsfonds … in angemessenem Umfang beteiligen. Die Zielgröße beträgt dabei 9,0 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage, die entsprechend von den neuen Beitragszahlern nachzufinanzieren ist. Dies wird dadurch erreicht, dass der auf 3,0 Promille festgelegte Beitragssatz für 2021 in den Ausgleichsfonds fließt und zudem in den Jahren 2022 bis 2025 ein Zusatzbeitrag von 1,5 Promille fällig wird. Die zeitliche Streckung stellt sicher, dass betroffene Arbeitgeber finanziell nicht zu sehr belastet werden.“

 

Dies war ein langwieriger Streitpunkt, ehe diese „Einstiegsprämie“ letztlich auf das genannte Niveau abgesenkt wurde.

 

Nicht-öffentlich im Ausschuss

 

Doch jetzt wird die Gesetzgebung offenbar in hohem Tempo vorangetrieben. Bereits am 20. April hat es eine nicht-öffentliche Anhörung von mehreren Verbänden, Marktteilnehmern und anderen Sachverständigen im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales gegeben. Allerdings war nicht nur die Öffentlichkeit ausgeschlossen, sondern es kam auch nicht zu der üblichen Frage-Antwort-Runde. Der Ausschuss handelte die Anhörung in Form von schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen ab, wobei auch Fragen der Abgeordneten schon im Vorfeld gestellt und von den Verbänden zur Anhörung schriftlich beantworten worden waren.

 

Eingeflossen sind Statements von eingeladenen Verbänden und Einrichtungen (aba, Bundesagentur für Arbeit, BDA, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, DGB, DGUV, DRV-Bund, Gesamtmetall, IG Metall, PSV und VdK) sowie von einem Einzel-Sachverständigen (Prof. Michele Delenge). Hinzu kamen unverlangte Stellungnahmen, u.a. von der Hamburger Pensionsverwaltung (alles dezidiert zu finden auf der Website des Ausschusses).

 

Aus der Fülle der Fakten und Argumente in gebotener Kürze einige wenige Aspekte im Stakkato:

 

Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung: Warnung vor dem faktischen Aus

 

Klaus Stiefermann, aba.

+++ Direktversicherungen und deregulierte Versicherer-Pensionskassen unterliegen Protektor. Dessen Aufgabe ist es, Versicherungsbestände notleidender Lebensversicherer zu schützen (Übernahme des Bestandes, Sanierung, Verwaltung, Weiterübertragung). Aufgabe von Protektor ist daher nicht Einstandspflicht für insolventen Arbeitgeber. Sicherungsanlass und Sicherungsumfang unterscheiden sich somit von dem des PSV +++

 

+++ Temporäre Anhebung der Beiträge um 1,5 Promille der Bemessungsgrundlage 2022 bis 2025 ist wegen durchgängiger Versicherungsförmigkeit der PK-Zusagen Schritt in richtige Richtung, nachdem Einstiegsprämie ursprünglich höher geplant war. Aus gleichem Grund ist Reduzierung des Beitrages auf 20% des Beitrages, den Arbeitgeber bei Direktzusage oder U-Kassenzusage aufbringen müssten, unzureichend: Reduzierung müsste, auch im Vergleich zur Beitragspflicht für Pensionsfondszusagen, stärker sein +++

 

+++ Gut, dass Einschränkung der Liquidationsversicherung für Firmen-PK im Gesetzentwurf gestrichen wurde. aba schlägt „Sonderbeitrag bei Liquidation“ vor, um PSV-Schutz für Risiko zu finanzieren, dass Pensionskasse für Liquidationsversicherungen Leistungen kürzt, da kein subsidiär haftender Arbeitgeber mehr da ist, der ausgleichen kann +++

 

+++ Steht PSV lediglich für PK-Leistungskürzung ein, stellt sich die Frage, ob künftige Leistungsverbesserungen bei der Kasse aufgrund von Überschüssen Umfang der Leistungen durch den PSV vermindern (aba will Vorrang einer Fortführung bei PK gegenüber Übertragung von Vermögen und Verpflichtungen auf den PSV) +++

 

+++ Staatshaftung für PK-Sicherungsfälle vor 2022 wird begrüßt, sollte aber auch Verwaltungskosten umfassen +++

 

+++ Generell müssen PK vor europarechtswidriger und unsachgemäßer Überregulierung geschützt werden, die dies für viele PK faktisches Aus bedeuten würde. Dass EbAV-II-RL risikobasierten EK-Anforderungen Absage erteilt, wird bei nationaler Umsetzung nicht Rechnung getragen (aktuell durch im Entwurf befindliche BaFin-Rundschreiben). Vielmehr wird befürchteter Einführung von Solvency-II durch die Hintertür weiter Vorschub geleistet +++

 

Pensions-Sicherungs-Verein aG: Steuerregeln anpassen

 

Hans H. Melchiors, Vorstand PSV.

+++ Bedarf zur Klarstellung, dass neue Sicherungsregelungen für Pensionsfonds gemeinsam mit denen für Pensionskassen ab 2022 gelten. Bis 31. Dezember 2021 gelten bisherige Sicherungsregeln für Pensionsfonds weiter +++

 

+++ Zusätzlich müssen steuerliche Regelungen angepasst werden, damit PSV gesetzliche Insolvenzsicherung effektiv und störungsfrei leisten kann: Steuerfreiheit für Zahlungen des PSV nach AG-Insolvenz an eine PK nötig, weil sonst Schadenvolumen steigt +++

 

+++ Klarstellung ist auch nötig, ob Differenzleistungen des PSV als laufende bAV-Versorgungsleistung (nach § 22 Nr. 5 EStG) oder als AG-Leistung aufgrund Einstandspflicht (nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) zu versteuern sind +++

 

+++ Aus heutiger Sicht sachgerecht, dass für PF und PK einheitliche Beitragsregelung gewählt wurde. Zur Berechnung keine biometrischen Rechnungsgrundlagen benötigt, so dass sich Beitragsbemessungsgrundlage einfach und ohne hohe zusätzliche Kosten ermitteln lässt. Über die Hälfte der bisherigen PSV-Mitglieder sind Firmen mit kleiner Beitragsbemessungsgrundlage (im Schnitt mit zwei Versorgungsberechtigten). Dafür gibt es Sonderregeln zur Beitragsabwicklung, etwa eine Kleinstbetragsregelung, so dass Meldung und Beitragszahlung nur alle fünf Jahre erfolgen müssen +++

 

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände: Outside Fundng über PK möglich machen

 

Alexander Gunkel, BDA.

+++ Zu begrüßen, dass PK-Zusagen mit Protektor-Schutz nicht in den geplanten PSV-Schutz einbezogen sind. Die bislang freiwillig Protektor angeschlossenen PK müssten dort Pflichtmitglieder werden. Zudem muss Wahlrecht für PK hinsichtlich Mitgliedschaft beim Sicherungssystem ausgeschlossen werden +++

 

 

 

+++ Auch PF-Beitrag muss 2026 evaluiert werden +++

 

+++ Kosten- und Bürokratiemehrbelastungen für AG wird Attraktivität von PSV-pflichtigen PK mindern, soweit nicht Kassen selbst den Beitrag an Stelle der Arbeitgeber tragen +++

 

+++ Um PK-Attraktivität zu erhöhen, sollte bislang auf PF beschränkte Steuerfreiheit bei Übernahme bestehender Versorgungen (§ 3 Nr. 66 EStG) auf PK ausgeweitet werden +++

 

+++ Kapitalanlagemöglichkeiten für PK (bisher maximal 35% risikobehaftete Anlagen erlaubt) sollten erweitert werden +++

 

+++ Future Service sollte an geänderte Kapitalmarktbedingungen angemessen angepasst werden dürfen +++

 

Deutscher Gewerkschaftsbund: Alle unter PSV

 

+++ DGB und Mitgliedsgewerkschaften lehnen versicherungsförmige Lösung als gesetzlichen Regelfall (ohne Ausnahmen) für PK und Direktversicherung ab. Regelung ist undifferenziert zuungunsten der Beschäftigten. Selbst wenn Quotierung von beiden Parteien gewünscht wäre, soll sie künftig nicht mehr möglich sein +++

 

+++ Alle PK gehören unter Schutzschirm des PSV, da auch Versicherungswirtschaft nicht von systematischen Folgen der Niedrigzinsphase und Finanzmarktkrisen verschont bleibt +++

 

+++ Schutzbeginn sollte nicht erst 2022, sondern 2020 sein +++

 

Hamburger Pensionsverwaltung: Protektor zu schwach für Direktversicherungen

 

Melanie Jura, Hamburger Pensionsverwaltung.

+++ PSV-Pflicht von PK beschädigt tarifliche bAV nachhaltig: Verwaltungsaufwand würde deutlich teurer und bei kleinen Firmen regelmäßig den eigentlichen bAV-Beitrag übersteigen +++

 

+++ PK soll PSV-Beitrag übernehmen und Beitragslast so vom AG auf die begünstigten AN verlagern dürfen. Allerdings steht dies laut Gesetzesbegründung unter Vorbehalt der „finanzaufsichtsrechtlichen Anforderungen“. Aus ständiger Aufsichtspraxis der BaFin folgt, dass Beitragsübernahme nur für neue Zusagen gestattet wird, weil BaFin in Übernahme für bestehende Zusagen aufsichtsrechtlich unzulässige Benachteiligung der AN sieht. Absurde Konsequenz, dass für tausende AG Beiträge im Cent-Bereich ermittelt und abgeführt werden muss und der damit verbundene Aufwand um ein Vielfaches höher ist +++

 

+++ Direktversicherungen gehören auch unter PSV-Schirm. Grund: Rund 8 Mio. AN und Rentner bleiben faktisch ohne Schutz, da Protektor mit minimaler Finanzausstattung (nur 1/1000 der Verpflichtungen) nicht in der Lage sein dürfte, Schieflagen bei Lebensversicherern auszugleichen. Dann käme es zu pauschal 5% Leistungskürzungen; weitere Kürzungen möglich +++

 

+++ AG werden PSV-Beitragspflicht vermeiden wollen und sich Direktversicherungen zuwenden. Übernahme der Beitragslast durch die PK wird AG von DV nicht abhalten, da PK-Beitragsübernahme langfristig unter nicht kalkulierbarem Vorbehalt steht +++

 

+++ Kritikwürdig auch die im Krisenfall für Protektor vorgesehene Staatshilfe über KfW. Protektor hat aber Vorteil, dass Zuwendungen als Einlagen und nicht als ertragsmindernde Beiträge zählen +++

 

+++ Verbesserter Protektor kann für alle PK (mit Ausnahme der nach dem Bedarfsdeckungsverfahren arbeitenden Kassen) geöffnet werden. Einwand, dass damit innerhalb von Protektor höchst unterschiedliche Risikoverhältnisse gelten würden, gilt gleichermaßen für angestrebte PSV-Lösung +++

 

+++ Wer bAV in sein Geschäftsmodell aufnimmt, kann damit verbundene starke staatliche Förderung nutzen und muss im Gegenzug bereit sein, damit verbundenen solidarischen Pflichten zu tragen. Dieser Gedanke führt entweder zu einer Einbeziehung der Direktversicherung in die PSV-Beitragspflicht (und damit zu einer weitaus größeren Beitragsbasis) oder zu Verbesserung und Öffnung von Protektor für alle PK. Diese Alternativen müssen gründlich beraten werden; daher sollte das Gesetzesvorhaben zurückgestellt werden +++

 

Fazit: Nachteile für Firmen-PK kaum noch abwendbar

 

Das Statement der Hamburger Pensionskasse hält die im Gesetzentwurf angelegte unterschiedliche Behandlung regulierter und deregulierter Kassen für ungerechtfertigt, da die Kassen vergleichbar seien. Es ist in der Tat diskussionswürdig, Firmenpensionskassen mit dem 7. SGB IV-ÄndG in einem Federstrich schwer zu benachteiligen.

 

Teil der Wahrheit ist auch, dass die beiden Formen der Kassen sich hinsichtlich der Anwendung von Solvency II und auch der Rechnungsgrundlagen unterscheiden. Daher wird ungleiches auch ungleich behandelt, was grundsätzlich nicht falsch ist. Das gilt auch bezogen auf den Ruf der Einbeziehung auch der Versicherer-Kassen in den PSV: Konsequenterweise müsste man dann auch den Wechsel von Solvency II und den strengeren Rechnungsgrundlagen für diese Kassen zu EbAV II fordern.

 

Ob es zu dieser Diskussion angesichts der gesetzgeberischen Eile wegen Vermeidung der drohenden Staatshaftung für PK-Zusagen auch über 2021 hinaus noch kommt, muss bezweifelt werden. Bereits zwei Tage nach der Anhörung hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 22. April über das Gesamtpaket des 7. SGB IV-ÄndG beraten. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag soll bereits in der ersten Mai-Woche stattfinden. Das, so heißt es aus Kreisen der Anhörungsteilnehmer, gibt auch den anderen Fraktionen noch die Gelegenheit, sich intensiver mit dem Thema zu beschäftigen.

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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