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bAV-Prax-Advertorial:

Entscheidende Liberalisierungen

 

Die Änderungen der Anlagevorschriften für Versicherer und Pensionsfonds stehen – Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt – unmittelbar bevor. Christian Altmeyer erläutert die neuen Möglichkeiten, die sich aus den Verordnungen ergeben werden.

 

 

Christian Altmeyer BNY Mellon
Christian Altmeyer
BNY Mellon

Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2015 die Änderung der Anlageverordnung (AnlV) und Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) beschlossen. Der Regierungsbeschluss regelt die Anpassung der beiden Anlageverordnungen an das Kapitalanlagegesetzbuch und einige weitere Aspekte, die Versicherer und Pensionsfonds bei der Kapitalanlage beachten müssen. Zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.

 

Entscheidende Liberalisierungen haben sich im Bereich der zulässigen Vermögensgegenstände ergeben. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4c AnlV sind Darlehen an Unternehmen mit Sitz in den Staaten der Europäischen Währungsraumes oder einem OECD-Vollmitgliedstaat mit Ausnahme von Kreditinstituten zulässig, sofern eine ausreichende Besicherung gewährleistet ist. Damit soll die Möglichkeit der Anlage in Unternehmensdarlehen erleichtert werden, insbesondere auch die Investments in sogenannte „High-Yield-Unternehmensdarlehen“, das heißt solche mit einer Bonität unterhalb des Investment-Grade-Bereichs und einem möglicherweise höherem Ausfallrisiko. Erleichterungen ergeben sich insofern, dass die bisherige Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens keine Investitionsvoraussetzung mehr ist; allerdings bedarf es weiterhin einer Bonitätseinstufung im Bereich „Speculative-Grade“.

 

Entsprechend dem Referentenentwurf wurden geschlossene Alternative Investment Funds (AIF) aus dem Private-Equity-Bereich in das Anlagenuniversum von Pensionsfonds aufgenommen und für diese eine eigenständige Kategorie geschaffen. Bisher hatte die BaFin beim Sekundärgeschäft mit dem bloßen Kauf und Verkauf sowie der Verwaltung von Kapitalanlagen das erforderliche unternehmerische Risiko für Beteiligungsunternehmen stets verneint. Obwohl die Anlage in Private-Equity-AIF ermöglicht wird, kommen nur solche Beteiligungen in Frage, welche eine Inhaberstellung gewähren, nicht jedoch solche mit einer reinen Gläubigerstellung beziehungsweise Fremdkapitalinstrumente.

 

Weiterhin wurde der Erwerb von Anteilen an Immobilien-Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF ermöglicht. Der Verordnungsgeber korrigiert hier ein Versehen im vorangegangenen Referentenentwurf, wonach geschlossene Immobilien-Spezial-AIF ausgeklammert waren. Anteile an diesen sind nunmehr ebenfalls erwerbbar. Versicherern und Pensionsfonds wird damit gestattet, sich an AIF zu beteiligen, die in Immobilien und Immobiliengesellschaften anlegen. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV die Investition in inländische offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen zulässig (gemäß § 284 KAGB). Unzulässig bleibt hingegen auch weiterhin der Erwerb offener Publikums-AIF.

 

Schließlich wird ein Auffangtatbestand für Anlagen in Investmentvermögen eingeführt, welche nicht von den vorgenannten Tatbeständen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem Investmentvermögen, die in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Damit soll eine Investition im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente erleichtert werden. Der Flexibilität auf der Anlagehorizontseite des Vehikels stehen jedoch zwei Korrektive entgegen. Zum einen müssen laut Verordnungsbegründung die Anteile an solchen Investmentvermögen, zur Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität, frei übertragbar sein, und ferner dürfen solche Anteile nur 7,5 Prozent des Sicherungs- und sonstigen gebundenen Vermögens ausmachen.

 

Neben der erforderlichen KAGB-Anpassung ermöglichen es die verordnungsrechtlichen Änderungen den Versicherern und Pensionsfonds, verstärkt in die Bereiche Infrastruktur, erneuerbare Energien und hochverzinsliche Unternehmensdarlehen zu investieren. Das könnte zur Schaffung zusätzlicher Anlagemöglichkeiten für diese führen.

 

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die AnlV dennoch auch für diesen Bereich als Best Practice etablieren wird. Denn mit Inkrafttreten der Säule 1 von Solvency II am 1. Januar 2016 wird die AnlV für Versicherer formal keine Rolle mehr spielen, da nach Artikel 133 Abs. 1 der Solvency-II-Richtlinie die Mitgliedsstaaten die Versicherer nicht zur Anlage in bestimmte Vermögensanlagen verpflichten dürfen. Stattdessen soll insbesondere die Solvabilitäts-Verordnung (Delegierte Verordnung der EU-Kommission vom 10. Oktober 2014 EU 2015/35) für diese Marktteilnehmer von wesentlicher Bedeutung sein.

 

Der Autor ist Mitglied der Niederlassungsleitung, Leitung Bereiche Recht, Regulatory Affairs, Interne Revision, Risikomanagement und Compliance, BNY Mellon. Von ihm beziehungsweise BNY Mellon sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

 

 

Pensionseinrichtungen: Risikomanagement 2.0“

von Caterina Dattolo, 5. November 2014

 

 

Entscheidende Liberalisierungen”

von Christian Altmeyer, 26. März 2015

 

 

Big Data für eine leistungsfähige Pensions Governance“

von Caterina Dattolo und Tobias Beitel, 5. September 2016

 

 

 

 

Kontakt:

Christian Altmeyer

BNY Mellon

 

MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage 49

60327 Frankfurt

Telefon: +49 69 12014 2200

E-Mail: christian.altmeyer@bnymellon.com

Internet: www.bnymellon.com

 

 

Advertorial mit freundlicher Unterstützung von

 

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Die im Text getroffenen Aussagen entsprechen der Meinung des Autors und nicht zwangsläufig der Sichtweise von BNY Mellon; die vorgenommenen Aussagen stellen keine rechtliche, steuerliche, bilanzielle, Anlage-, Finanz- oder sonstige Beratung dar und sollten auch nicht als solche verwendet werden.

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