Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:

Ein flüchtiges Wesen namens Zins

Leere Mengen, Deutschlandrenten, PEPP und EuGH: Wie so viele Tagungen zum Pensionswesen fand auch die turnusgemäße jährliche Tagung der aba-Fachvereinigung der Mathematischen Sachverständigen im Herbst statt. Björn Ricken und André Geilenkothen waren dabei und dokumentieren einige der wichtigsten Aussagen. Teil I einer infolge des inhaltlichen Umfangs der Tagung zweiteiligen Berichterstattung.

 

Stefan Oecking, Mercer Deutschland.

Köln am 26. September: Mercers Stefan Oecking führt als Leiter der Fachvereinigung durch das bunte Programm der diesjährigen aba-Mathetagung (die traditionell einen Tag nach der IVS-Jahrestagung stattfindet). Neben der Vorstellung aktueller Altersversorgungsthemen aus Deutschland wird auch ein Blick zu unseren Nachbarn in der Schweiz geworfen. Wie in diesen Zeiten nicht anders zu erwarten, spielt auch das flüchtige Wesen „Zins“ eine große Rolle.

 

Nach Begrüßung und Einführung durch Oecking beschäftigt sich der erste Themenblock mit den aktuellen Entwicklungen in der (ergänzenden) Vorsorge – hier sämtlich dokumentiert im Indikativ der Referenten.

 

 

Stand der reinen Beitragszusage

 

Die Menge der abgeschlossenen Tarifverträge zur reinen Beitragszusage ist gleich der leeren Menge.“1)

 

Georg Thurnes auf der aba-Mathematiker-Tagung 2019 in Köln am Rhein. Foto: Bazzazi.

Mit dieser mathematischen Aussage begann der Vortrag von Georg Thurnes, Chefaktuar bei Aon und Vorstandsvorsitzender der aba, der sich mit der bislang leider nur wenig dynamischen Entwicklung der reinen Beitragszusage beschäftigte. Einerseits wurden auf der Anbieterseite institutionelle Angebote entwickelt, und auch Firmen-, Konzern- und Branchenlösungen sind weit gereift. Andererseits wird das Thema bei den Sozialpartnern wie z.B. ver.di und IG Metall nicht priorisiert.

 

Was sind die Gründe, wo doch das Konzept als solches passt? Thurnes führt an:

 

  • Möglicherweise war die Kommunikation nicht ideal, der Haftungsentfall wurde überbetont und die (alternativlosen) Chancen unterbetont.

  • Möglicherweise wird das Konzept nicht ausreichend verstanden, aba und BMAS arbeiten gemeinsam daran.

  • Möglicherweise reden nicht die Richtigen darüber und miteinander, d.h. wie erreicht man bisher nicht oder gering versorgte Branchen?

  • Möglicherweise bedarf der Punkt „Durchführung und Steuerung“ (§ 21 Abs. 1 BetrAVG) einer Klarstellung – in welcher Form auch immer.

 

Unterstützung erfährt das Konzept der reinen Beitragszusage durch die fachliche Arbeit von aba und Aktuaren, erläutert Thurnes: So wird ein „Wunschzettel“ an den Gesetzgeber formuliert und in der BetrAV 08/2019 wird die „Kapitalanlage für die reine Beitragszusage“ weiter beleuchtet. Das Material ist da (und inzwischen nun auch das erste Sozialpartnermodell, s. FN 1) – so muss es weitergehen.

 

Die Deutschlandrente und andere Konzepte

 

Im Anschluss an die Entwicklungen zur rBZ gibt Mercers Chefaktuar Thomas Hagemann einen Überblick über die verschiedenen Ideen im Bereich der zusätzlichen betrieblichen oder privaten (ggf. staatlich organisierten) Vorsorge. Seit 2012 wurden diverse neue Konzepte oder Modelle zur Altersvorsorge von unterschiedlichen Seiten vorgestellt – bei denen sämtlich noch viele Fragen offen sind:

 

Thomas Hagemann, Mercer.

Zum einen gibt es den von hessischen Politikern stammenden Vorschlag einer Deutschland-Rente. Kernidee hierbei ist die automatische Einbeziehung in diese Art der Vorsorge (Auto-Enrolment). Das konkrete „Produkt“, in das eingezahlt werden soll, kann der Arbeitnehmer benennen – oder es wird aus einer Liste von Produkten, die Mindestanforderungen (z.B. bzgl. Kosten) erfüllen, vom Arbeitgeber ausgewählt und dem Arbeitnehmer angeboten. Das Standardprodukt wäre dabei der staatliche organisierte Deutschlandfonds. Letztlich wäre dies eine neu-definierter Riesterversorgung – und das erst mal automatisch.

 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat Anfang dieses Jahres auf Basis eines Gutachtens die sog. Extrarente – anstelle der Riester-Rente – entworfen und vorgestellt. Auch hierbei soll die Einzahlung automatisch über den Arbeitgeber erfolgen. Träger soll eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sein. Diese wäre die automatische Zusatz-Altersversorgung anstelle von Riester.

 

Als drittes Konzept stellt Hagemann das erstmals schon 2012 erwähnte Vorsorgekonto vor. Hierbei handelt es sich um einen Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Das Vorsorgekonto soll extern verwaltet werden und unter dem Dach der gesetzlichen Rentenversicherung mit zusätzlicher Treuhand- oder Verpfändungslösung zum Schutz vor einem politischen Zugriff bestehen und keine Abschlusskosten oder Provisionen beinhalten – letztlich also eine zusätzliche Altersversorgung nah an der gesetzlichen Rente.

 

Daneben gibt es noch den in einer Studie des ifo-Instituts in diesem Jahr vorgestellten Bürgerfonds (nicht zu verwechseln mit dem Bürgerfonds von Bündnis 90/die Grünen, welcher der Deutschlandrente ähnelt). Idee hierbei ist es, die hohe Bonität Deutschlands zu nutzen und jährlich günstig Schulden in Höhe von 0,5% des BIP aufzunehmen und eine Kapitalmarktanlage zu betreiben, von der man sich hohe Erträge im Vergleich zum niedrigen Zins für die Staatsschulden verspricht. Dieser Bürgerfonds soll für die Altersvorsorge der Bürger genutzt werden, wobei das Altersvorsorgemodell dahinter bislang noch nicht weiter ausgearbeitet ist, wie Hagemann erläutert. Hier spekuliert der Staat für die Rente der Bürger, so Hagemann abschließend.

 

Aktueller Sachstand mit, nein, bei PEPP

 

Anschließend spricht Michaela Willert vom GDV über den aktuellen Stand der bekannten EU-Initiative zur Schaffung eines neuen privaten Altersvorsorgeproduktes. Um die private Altersvorsorge zu fördern, einen Europäischen Binnenmarkt zu schaffen und die Kapitalmarktunion zu vertiefen, ist am 14. August 2019 die Verordnung für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) in Kraft getreten. Beim PEPP handelt es sich um ein langfristiges Sparprodukt für die private Altersvorsorge, das von einem definierten Kreis von Finanzunternehmen im Rahmen eines PEPP-Vertrags angeboten werden darf, keine oder nur streng eingeschränkte vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bietet und bei den nationalen Behörden gemäß der PEPP-Verordnung registriert werden muss.

 

Michaela Willert, GDV.

Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die PEPP-Verordnung für Anbieter und Verbraucher attraktive Produktangebote ermöglichen wird (oder ob es auch hier bei einer leeren Menge bleiben wird). Klar ist allerdings, dass PEPP kein einfacher EU-Standard für die private Altersvorsorge geworden ist. So enthält es z.B. keinerlei Vorgaben zur Leistungsgestaltung. Des Weiteren dürfen für die Ansparphase neben der Standard-Anlageoption („Basis-PEPP“) zusätzlich weitere fünf Anlageoptionen angeboten werden und die Verordnung erlaubt ergänzende länderspezifische Produktvorgaben. Das PEPP könnte jedoch nach Meinung von Willert ein sinnvolles Produkt für Mitgliedstaaten werden, in denen der Markt für Altersvorsorgeprodukte noch unterentwickelt ist. Auch grenzüberschreitend mobile Beschäftigte könnten profitieren.

 

Aktuell ist die Ausgestaltung zentraler Merkmale des PEPP noch offen. EIOPA muss zu verschiedenen Themen (insbesondere zum Kostendeckel, den Risikominderungstechniken und den Informationspflichten) noch konkrete Regelungen erarbeiten.

 

Für Deutschland wird die Frage sein, inwieweit sich die PEPP-Verordnung auf die etablierte deutsche Produkt- und Förderlandschaft auswirken wird. Denn mit einer deutschen EU-Kommissionspräsidentin könnte durchaus politischer Druck entstehen, dem PEPP auch in Deutschland einen guten Start zu ermöglichen, z.B. durch steuerliche Förderfähigkeit, gibt Willert einen Ausblick.

 

Eine muntere Podiumsdiskussion: „weniger als fünf“

 

Den Abschluss des Themenblocks zu neuen Formen der Altersvorsorge bildet eine von Oecking moderierte Podiumsdiskussion. Sie beginnt mit der Blitzumfrage, ob ein Standardprodukt zur reinen Beitragszusage benötigt wird. 45% der Tagungsteilnehmer bejahen dies, die Diskussionsteilnehmer schlossen sich dem an.

 

Michael Mostert, IG BCE.

Michael Mostert, Tarifjurist der IG BCE hebt hervor, dass bAV aus seiner Sicht weiterhin freiwillig bleiben sollte. Eine Präferenz bei den Konzepten erkennt er derzeit noch nicht, und in Deutschland ist der Sicherheitsgedanke weiter stark ausgeprägt.

 

Die Frage, ob es die klassische bAV noch braucht, beantwortet Georg Thurnes klar mit „Ja“. Mit Hinblick auf die Generationengerechtigkeit fordert er aber auch zum Nachdenken über Altersvorsorge und die neuen Sparkonzepte auf – insbesondere in Zeiten der neuen Normalität eines vermutlich langanhaltenden Niedrigzinses.

 

Einig sind sich die Teilnehmer, dass private und betriebliche Altersversorgung nicht vermischt werden sollten.

 

Die Frage „Wie viele Sozialpartnermodelle wird es in fünf Jahren geben?“ wird von den Tagungsteilnehmern mehrheitlich mit „weniger als fünf“ beantwortet. Es bleibt also zu hoffen, dass trotz dieser niedrigen Erwartung auch die Branchen ohne bAV durch Sozialpartnermodelle erreicht werden. Außerdem darf man hoffen, dass das nun bestehende erste Sozialpartnermodell schnell Nachahmer finden wird.

 

EuGH zum Insolvenzschutz bei Pensionskassen und möglichen Auswirkungen

 

Nach der Podiumsdiskussion referierte RA Philipp A. Lämpe von der Kanzlei Förster & Cisch zum Insolvenzschutz bei Pensionskassen und dem dazu beim EuGH anhängigen Verfahren.

 

Philipp A Lämpe, Förster & Cisch.

Bei diesem Verfahren geht es um eine über eine Pensionskasse durchgeführte Versorgung. Die Pensionskassenrente wurde ab Mitte 2003 aufgrund einer wirtschaftlichen Krise der Pensionskasse gekürzt und der Arbeitgeber gemäß BetrAVG einstandspflichtig. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Arbeitgeber insolvent. Der PSVaG übernahm die ebenfalls bestehende Direktzusage. Streitig ist nun, wer für die sich inzwischen auf 13,8% belaufenden Kürzungen der Pensionskassenrente einsteht. Lämpe stellt dazu die Einschätzungen der Rechtsinstanzen vor:

 

Das LAG Köln (10 Sa 4/15) urteilte, dass der PSV hierfür einstandspflichtig sei, da bei der Leistungskürzung durch die Pensionskasse und bestehender Einstandspflicht durch den Arbeitgeber der gewählte Durchführungsweg Pensionskasse verlassen werde. § 7 BetrAVG stehe der Haftung des PSV nicht entgegen, da es sodann nicht (mehr) um eine Pensionskassenrente, sondern um die Erfüllung der „Auffüllverpflichtung“ gehe.

 

Das BAG sah dies jedoch anders und hat sich in einem Vorlagebeschluss (3 AZR 142/16) an den EuGH gewendet, und diesem einige Fragen insbesondere zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/94/EG auf die Arbeitgebereinstandspflicht infolge einer Leistungskürzung einer überbetrieblichen Versorgungseinrichtung gestellt.

 

Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH in dieser Sache war bereits im Februar 2019, die Schlussanträge des Generalanwalts wurden im Mai 2019 gestellt und die Vorlagefragen des BAG umfassend gewürdigt. Der Generalanwalt war zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die erfolgten Leistungskürzungen – zumindest grundsätzlich – gegen Insolvenz und Ausfall zu sichern sind, dabei aber auch das Schutzniveau der Richtlinie 2008/94/EG bewertet werden muss.

 

Aktuell ist noch kein Termin für die Entscheidung angesetzt, so dass weiter abgewartet werden muss, ob und inwieweit sich der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen wird, berichtet Lämpe in seinem Vortrag. Die Empfehlung des Generalanwalts betreffend des zu gewährenden Schutzniveaus und mögliche Staatshaftungsansprüche sowie die Ausführungen des BAG im Vorlagebeschluss sprechen aus Sicht von Lämpe jedenfalls gegen eine Haftung des PSV. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen und nachfolgend das BAG entsprechend entscheiden, könnte der Gesetzgeber sich aber veranlasst sehen, eine Regelung für derartige Sicherungsfälle zu schaffen, um künftige Staatshaftungsansprüche zu vermeiden.

 

Soweit zum Vormittag der diesjährigen aba-Fachvereinigung der Mathematischen Sachverständigen.

 

Die Berichterstattung zum Nachmittag der Tagung findet sich zwischenzeitlich hier.

 

Eine erste Berichterstattung zu der Tagung erfolgte bereits am 26. September auf LEITERbAV und findet sich hier.

 

 

FN 1) Zwischenzeitlich haben sich Talanx und ver.di über einen Haus-Tarifvertrag zum ersten Sozialpartnermodell geeinigt, die Umsetzung wird aber noch Zeit in Anspruch nehmen.

 

Björn Ricken, Aon.

 

Björn Ricken ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

 

 

 

 

 

André Geilenkothen, Aon.

 

André Geilenkothen ist Partner bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

 

Von ihnen beziehungsweise anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

 

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.