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EbAV-Regulatorik 2022:

DORAFISGVAITERBKRITIS …

ist keine mit Long-COVID einhergehende Entzündungserkrankung, sondern eine Folge nur einiger der Akronyme, hinter denen sich das regulatorische Aufgabenheft deutscher Pensionskassen und -fonds für dieses Jahr verbirgt. Die aktuelle To-do-Liste, nahende Stichtage und wie man eine Kasse ungewollt unter verschärfte Aufsicht bringt, all das erläutern für LbAV Miriam Sautter, Thomas Obenberger und Rafael Krönung.

 

Neben dem Dauerniedrigzinsumfeld macht eine Flut an neuen regulatorischen Anforderungen den EbAV zu schaffen, wie Pensionskassenvertreter z.B. im Rahmen des WTW-Pensionskassentages deutlich kritisierten.

 

Erleichterung ist angesichts einer Vielzahl von heute bereits bekannten Themen auch 2022 leider nicht in Sicht. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum insb. kleine Einrichtungen sich vermehrt überfordert fühlen und die Sympathien mancher Arbeitgeber für ihre eigene EbAV schwinden.

 

Agenda 2022

 

Miriam Sautter, WTW,

Einige regulatorische Änderungen der letzten Jahre entfalten 2022 erstmals ihre Wirkung für EbAV und führen somit im aktuellen Jahr erstmalig zu Umsetzungsbedarf. Darüber hinaus zeichnen sich bereits weitere Themen ab, die voraussichtlich noch 2022 auf die Agenda der Einrichtungen rücken und zusätzlichen Aufwand verursachen werden.


Nachfolgend findet sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Übersicht über Themen, die – sofern noch nicht geschehen – im aktuellen Jahr umzusetzen oder zu beachten sind.


Eigene Risikobeurteilung: erstmals auch für kleinere EbAV


Infolge der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie in nationales Recht gehört seit Januar 2019 zum Risikomanagementsystem einer Pensionskasse bzw. eines Pensionsfonds auch eine eigene Risikobeurteilung (ERB), die dazu beitragen soll, dass die Geschäftsleitung der EbAV ihre Risiken kennt und entsprechend handelt.

 

 

 

Insbesondere die quantitative Ermittlung und Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der EbAV stellt eine besondere Herausforderung der ERB dar.“

 

 

 

Mit dem Rundschreiben 09/2020 (VA) hat die BaFin die Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung konkretisiert. EbAV mit einer Bilanzsumme über 1 Mrd. Euro oder unter intensivierter Aufsicht mussten die erste regelmäßige ERB spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2020 vornehmen und diese spätestens zum 30. September 2021 abschließen. Für „kleinere“ EbAV mit einer Bilanzsumme unter 1 Mrd. Euro verschieben sich die genannten Termine um jeweils ein Jahr, so dass für diese die erstmalige Umsetzung 2022 ansteht.

 

Insbesondere die quantitative Ermittlung und Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der EbAVstellen eine besondere Herausforderung der ERB dar. Dieser umfasst nicht nur denjenigen Finanzierungsbedarf, der bei der EbAV selbst ausgelöst wird, sondern auch denjenigen, der bspw. vom Trägerunternehmen in Form eines Nachschusses zur Verfügung zu stellen ist. Dabei ist nicht nur allein auf den Stichtag der ERB abzustellen, sondern es sind mindestens auch die dem Stichtag der ERB folgenden fünf Jahre in die Betrachtung mit einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Beurteilung sowohl für die erwartete künftige Entwicklung sowie für den Fall des Eintritts negativer Entwicklungen zu erfolgen.

 

Erste praktische Erfahrungen mit der Umsetzung haben schon 2021 gezeigt, dass bereits vorhandene Dokumente sowie einfache Berechnungsgrundlagen, die bereits zu anderen Zwecken ermittelt werden, für die ERB genutzt werden können. Dennoch ist der Umsetzungsaufwand nicht zu unterschätzen und eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema ERB geboten.

 

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz: Neuerungen bei Abschlussprüfungsbestellung …


Auch aus dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) ergeben sich einige Neuerungen für Pensionskassen und Pensionsfonds.

Thomas Obenberger, Willis Towers Watson.

Zum einen hat das Gesetz einen Wechsel der Zuständigkeit bezüglich der Wahl des Abschlussprüfers vom Aufsichtsrat hin zum obersten Organ angeordnet. Je nach Rechtsform der EbAV ergeben sich in diesem Zusammenhang auch Auswirkungen in Bezug auf die Fragen, welchem Organ das Recht zusteht, einen auszuwählenden Abschlussprüfer vorzuschlagen, sowie welches Organ den Prüfauftrag erteilt.


Für die Einrichtungen bedeutet dies neben einer Umstellung der bisher gelebten Praxis, dass sich an den Kassenregularien bzw. in den diese ergänzenden Regelungen – wie etwa Geschäftsordnungen – ggf. insoweit Änderungsbedarf ergeben kann, als den gesetzlichen Neuerungen widersprechende Bestimmungen angepasst und etwaig gewollte, gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeitszuweisungen ausdrücklich geregelt werden müssen. Zum anderen gibt das FISG nunmehr vor, dass der Abschlussprüfer regelmäßig nach zehn Jahren gewechselt werden muss.


Diese Neuregelungen betreffend den Abschlussprüfer sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31.Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 

und Ausgliederungen


Weiterhin wurden mit dem FISG auch zusätzliche Anforderungen an Ausgliederungen geschaffen. So wurde u.a. eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der bestehenden Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds bei Ausgliederungen von Funktionen und Versicherungstätigkeiten geschaffen.


Zu dem entsprechenden Verordnungsentwurf, welcher eine Vielzahl von neuen anzeigepflichtigen Umständen enthält, wurde Ende letzten Jahres bereits ein Konsultationsverfahren durchgeführt, so dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung in Kürze zu rechnen ist. Für die EbAV bedeutet dies nicht nur deutlich umfangreichere Anzeigepflichten bezüglich künftiger Ausgliederungen; vielmehr müssen auch für bereits bestehende Ausgliederungen bis einschließlich 31. Dezember 2022 neuerliche und umfangreiche Meldungen über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin erfolgen.


Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen: vollständiger Schutz ab 2022


Bereits im Jahr 2021 waren für Pensionskassenzusagen erstmals eine Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage zur Insolvenzsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) zu erstellen sowie Beiträge an den PSV durch die Arbeitgeber zu zahlen. Vielfach sind hier die
Pensionskassen als „Dienstleister“ für die Arbeitgeber tätig geworden und haben auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis der bei der Pensionskasse vorliegenden Daten übernommen.

 

In diesem Jahr greift nun erstmals der vollständige Insolvenzschutz. Für Arbeitgeberinsolvenzen bzw. Sicherungsfälle besteht demnach ein Anspruch gegen den PSV insoweit, wie die Pensionskasse die zugesagten Leistungen nicht weiterhin vollumfänglich erbringt. Pensionskassen sind verpflichtet, Meldung an die BaFin und den PSVaG zu machen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgung über die Pensionskasse durchgeführt wird, der Sicherungsfall eintritt. Darüber hinaus müssen sie mitteilen, welche Auswirkungen sich hieraus für die Pensionskasse ergeben.

 

Der Beitragssatz für die Pensionskassenzusagen für das Jahr 2022 ergibt sich aus dem vom PSV im Herbst 2022 festgesetzten Beitragssatz zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage.

 

Rechnungszins: Druck auf Garantiezins im Neugeschäft

 

Für deregulierte Pensionskassen und versicherungsförmige Tarife von Pensionsfonds gilt seit dem 1. Januar 2022 gemäß § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ein Höchstrechnungszins von 0,25%. Der für Neuzugang offene Tarif der Einrichtung darf also maximal auf einem Garantiezins in Höhe von 0,25% basieren.

 

Für regulierte Einrichtungen greift der Höchstrechnungszins gemäß DeckRV nicht. Stattdessen ist die Angemessenheit des Rechnungszinses durch den Verantwortlichen Aktuar nachzuweisen. Zum Zwecke des Nachweises kommt unter anderem ein Verfahren zur Anwendung, das in einem Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) niedergelegt und mit der BaFin abgestimmt ist.

 

 

 

 

Die Pensionskassen sollten bestätigen, dass sie im Neugeschäft ab 1. Juli 2022 keinen Tarif mit einem Rechnungszins von mehr als 0,25% mehr verwenden werden.“

 

 

 

 

Dieser Hinweis ist im August 2021 in überarbeiteter Form verabschiedet worden. Insbesondere beim sogenannten Szenario B, der Ermittlung des zulässigen Höchstrechnungszinses für die für Neuzusagen offenen Tarife, wurde das Verfahren grundlegend dahingehend angepasst, dass ausschließlich die Ertragserwartungen für Neuanlagen, nicht aber möglicherweise noch höherverzinsliche Bestandsanlagen oder bestehende stille Reserven zur Ermittlung des Höchstrechnungszinses herangezogen werden. Dies kann bei erstmaliger Anwendung des überarbeiteten Verfahrens dazu führen, dass der zulässige Höchstrechnungszins für die für Neuzugang offenen Tarife gegenüber dem bisherigen Verfahren massiv absinkt.

 

Auch unabhängig von dem DAV-Hinweis hat die BaFin bereits im Sommer 2021 die regulierten Pensionskassen angeschrieben und darauf hingewiesen, dass sie einen Tarifzins von mehr als 0,25 % nicht mehr für zulässig erachtet. Die Pensionskassen sollten daraufhin bestätigen, dass sie im Neugeschäft ab 1. Juli 2022 keinen Tarif mit einem Rechnungszins von mehr als 0,25% mehr verwenden werden.


Teilsanierung: Regularien von Pensionskassen bei Bedarf anpassen

 

Im Jahr 2021 wurde das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um die Regelung des § 234 Abs. 7 VAG erweitert. Diese Neuregelung ermöglicht die sogenannte Teilsanierung:

 

Sofern bei einer Pensionskasse für das Gros der Verpflichtungen die Arbeitgeber für den zusätzlichen Mittelbedarf im Rahmen einer Verstärkung der Rechnungsgrundlagen einstehen und nur für einen kleineren Teil der Verpflichtungen keine zahlungswilligen und/oder -fähigen Arbeitgeber vorhanden sind, kann die fehlende Einzahlung durch Leistungskürzungen für die Versicherten dieser nicht zahlungswilligen oder -fähigen Arbeitgeber kompensiert werden.

 

Ziel dieser Gesetzesergänzung ist, Widerstände bei Arbeitgebern zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu reduzieren, indem Querfinanzierungen zwischen zahlungswilligen und zahlungsunwilligen Arbeitgebern vermieden werden.

 

 

 

 

Es scheint so, dass die BaFin den Anwendungsbereich vorrangig bei Pensionskassen sieht, die unter verschärfter Aufsicht stehen. Eine Kasse, die entsprechende Änderungen an den Regularien vornimmt, muss möglicherweise damit rechnen, im Zuge dessen unter verschärfte Aufsicht gestellt zu werden.“

 

 

 

 

Die Möglichkeit zur Teilsanierung erfordert bei den Pensionskassen eine Änderung der Regularien – insbesondere eine entsprechende Satzungsänderung. Sofern die neue gesetzliche Möglichkeit zur Teilsanierung nutzbar gemacht werden soll, empfiehlt es sich, die Änderungen frühzeitig zu initiieren. Allerdings ist möglicherweise Vorsicht geboten: Es scheint so, dass die BaFin den Anwendungsbereich der Regelung vorrangig bei Pensionskassen sieht, die unter verschärfter Aufsicht stehen. Eine Pensionskasse, die entsprechende Änderungen an den Regularien vornimmt, muss möglicherweise damit rechnen, im Zuge dessen unter verschärfte Aufsicht gestellt zu werden.

 

Transparenzregister: verpflichtender Volleintrag

 

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wird das Transparenzregister zu einem sogenannten „Vollregister“ ausgebaut, d.h. es soll künftig alle Informationen selbst enthalten, anstatt auf andere Register zu verweisen.

 

Rafael Krönung, Willis Towers Watson.

Damit entfällt die Fiktion der Eintragung ins Transparenzregister, wenn die erforderlichen Daten bereits über ein anderes Register elektronisch abrufbar sind. Alle juristischen Personen, also auch alle Pensionskassen und Pensionsfonds unabhängig von der Rechtsform, müssen jetzt regelmäßig überprüfen, ob alle gesetzlich geforderten Angaben vorhanden und zutreffend sind und ggf. eine Eintragung zum Transparenzregister anmelden.

 

Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob der Eintrag im Transparenzregister die Anforderungen gem. §§ 19, 22 Geldwäschegesetz (GwG) erfüllt, d.h. ob der Eintrag zutreffende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (dies ist bei EbAV regelmäßig der gesetzliche Vertreter, also der Vorstand) enthält und ob alle Angaben gem. § 22 GwG jederzeit elektronisch abrufbar sind.

 

Sofern bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. August 2021 die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG galt, also eine Eintragung im Transparenzregister selbst nicht erforderlich war, weil die Daten schon über ein anderes Register elektronisch abrufbar waren, müssen Pensionskassen und Pensionsfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft bis 31. März 2022 und alle anderen mitteilungspflichtigen juristischen Personen in anderer Rechtsform, also Versicherungs- bzw. Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, bis zum 31. Dezember 2022 die erforderlichen Angaben an die registerführende Stelle melden. Ab Eintragung hat regelmäßig eine Überprüfung zu erfolgen. Eine Überprüfung ist insbesondere auch bei Änderung wesentlicher Tatsachen (z. B. der Person des wirtschaftlich Berechtigten) angezeigt.

 

Neue Anforderungen frühzeitig prüfen bei VAIT II …

 

BaFin-Prüfungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Anforderungen des Rundschreibens zu den Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (VAIT) vom Juli 2018 sowie der Erweiterung um den Teil zu kritischen Infrastrukturen (KRITIS) vom März 2019 von keinem der geprüften Unternehmen vollständig erfüllt werden.

Vor diesem Hintergrund und um den europäischen Anforderungen insbesondere hinsichtlich aktueller Risiken der Unternehmen im Zusammenhang mit der Informationsverarbeitung gerecht zu werden, hatte die BaFin Mitte 2021 Ergänzungen und Änderungen in der VAIT in Form einer öffentlichen Konsultation vorgestellt.

 

Die Novellierung sieht zwei neue Kapitel „Operative Informationssicherheit“ und „IT-Notfallmanagement“ vor. Darüber hinaus werden die bestehenden Kapitel an etlichen Stellen ergänzt.


Der Handlungsbedarf für EbAV wird von der individuellen Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes abhängen, wobei eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen zu empfehlen ist.

 

und DORA


Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission am 24. September 2020 einen Vorschlag bezüglich der angedachten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
„über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors“ (Digital Operational Resilience Act, DORA) veröffentlicht.

 

 

 

DORA formuliert demnach neue, zusätzliche Anforderungen, die künftig auch für EbAV gelten werden und nicht über die bislang schon existierenden nationalen regulatorischen Anforderungen wie bspw. die VAIT abgedeckt sind.“

 

 

 

Mit DORA sollen die Anforderungen an die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im gesamten Finanzsektor konsolidiert und verbessert werden, um so die digitale operative Widerstandsfähigkeit europäischer Finanzunternehmen zu stärken. DORA formuliert demnach neue, zusätzliche Anforderungen, die künftig auch für EbAV gelten werden und nicht über die bislang schon existierenden nationalen regulatorischen Anforderungen wie bspw. die VAIT abgedeckt sind.

 

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungsverpflichtungen erweitert …


Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich für Pensionskassen und Pensionsfonds im Zusammenhang mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsverpflichtungen (
„Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele sowie über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen“) gemäß den Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung und den diese ergänzenden Vorschriften der EU-Taxonomieverordnung.


Zwar bestehen insoweit bereits seit dem 10. März 2021 diverse Pflichten zur Offenlegung von unternehmens- bzw. produktbezogenen Informationen im Rahmen der unterschiedlichen Offenlegungsmedien der EbAV. Diese werden nun aber im Jahr 2022 zum einen erweitert, und zum anderen rücken sie aufgrund der Vorgaben des im letzten Jahr in Kraft getretenen Fondsstandortgesetzes in den Fokus der Wirtschaftsprüfer, da diese gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 VAG bei der Prüfung des Jahresabschlusses neuerdings auch zu prüfen haben, ob die Anforderungen der Art. 3 bis 13 der Offenlegungsverordnung und der Artikel 5 bis 7 der Taxonomieverordnung eingehalten wurden.


Neben den auf der Internetseite und in den vorvertraglichen Informationen nach § 234m bzw. n VAG darzulegenden Informationen gilt ab dem 1. Januar 2022:


Wenn ökologische oder soziale Merkmale oder das Anstreben nachhaltiger Investitionen beworben werden, ist dies auch im Jahresabschluss und Lagebericht der EbAV offenzulegen (Art. 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Offenlegungsverordnung).


Daneben müssen in den vorvertraglichen Informationen spätestens ab dem 30. Dezember 2022 weitere, den Vorgaben des Art. 7 der Offenlegungsverordnung entsprechende produktbezogene Informationen enthalten sein, sofern die EbAV die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Konkret müssen klare und begründete Erläuterungen dazu aufgenommen werden, ob und wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine Erklärung zu ergänzen, dass Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in den regelmäßigen Berichten nach Art. 11 Abs. 2 Offenlegungsverordnung enthalten sind.

 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 8 bzw. 9 Offenlegungsverordnung (Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bzw. Anstreben nachhaltiger Investitionen) bedürfen die offenzulegenden Informationen in den vorvertraglichen Informationen und im Jahresabschluss und Lagebericht auch noch einer inhaltlichen Ergänzung nach den Vorgaben der Art. 5 und 6 Taxonomieverordnung.

 

und durch die Brille der WP


Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 15. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben der BaFin einen Praxishinweis veröffentlicht, der den Wirtschaftsprüfern eine Orientierung bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach der Offenlegungsverordnung bzw. der Taxonomieverordnung geben soll.


Mit Blick auf die darin beschriebenen Prüfungshandlungen sollten die EbAV – soweit noch nicht vorhanden – perspektivisch Ablaufbeschreibungen, Arbeitsanweisungen und Fachkonzepte hinsichtlich der Umsetzung der Anforderungen der Offenlegungs- und Taxonomieverordnung erstellen.


Fürderhin sollten auch die Informationsschreiben der EbAV gemäß den § 234l bis p VAG aktualisiert bzw. ergänzt werden. Gleiches gilt auch für die Erklärung der Grundsätze der Anlagepolitik. Dabei ist generell darauf zu achten, dass die offengelegten Informationen inhaltlich konsistent zueinander sind.


BBG-Absenkung: Auswirkungen checken


Im Kalenderjahr 2022 gilt erstmals überhaupt eine gegenüber dem Vorjahr abgesunkene Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG).


Mit der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Absenkung der Monats-BBG von 7.100 auf 7.050 Euro geht für Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds auch eine Verringerung des jährlichen Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) von 6.816 auf 6.768 Euro und des jährlichen Freibetrags in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) von 3.408 auf 3.384 Euro einher.


Dies führt in der Praxis in den Fällen, in denen eine feste Beitragshöhe zugesagt ist, die den bisherigen Steuerfreibetrag bzw. den Freibetrag in der Sozialversicherung vollständig ausgereizt hat und somit größer ist als der jeweilige neue Höchstbetrag, dazu,
dass die Beiträge in einen abgabenfreien und einen abgabenpflichtigen Beitrag aufgeteilt werden müssen, um eine sachgerechte abgabenrechtliche Behandlung der späteren Leistungen gewährleisten zu können. Sofern die Versorgungsregelung dagegen BBG-dynamisch ausgestaltet ist, also beispielsweise die Zahlung eines Betrages in Höhe von 8 bzw. 4 Prozent der BBG regelt, ergeben sich keine derartigen Auswirkungen – der gesamte Betrag ist dann weiterhin steuer- bzw. sozialabgabenfrei.

 

Fazit: Trend zu mehr Regulierung hält an – teils nachhaltig

 

Im Tagesgeschäft sind EbAV bereits mit vielen Herausforderungen konfrontiert. So müssen unter anderem ab Januar 2022 Lösungen für die Weitergabe der Ersparnis von Sozialabgaben des Arbeitgebers im Zuge von Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1a BetrAVG, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurde, final implementiert sein.

 

 

 

 

Die ursprüngliche Zielsetzung schlanker verwaltungsarmer Strukturen für eine effiziente und kostengünstige Abwicklung betrieblicher Versorgungszusagen kann in EbAV immer weniger erreicht werden.“

 

 

 

Darüber hinaus steht – zumindest für die größeren Pensionskassen und Pensionsfonds – 2022 ein erneuter EIOPA-Stresstest an. Zusätzlich müssen sich die Einrichtungen mit den zuvor genannten Themenfeldern auseinandersetzen. Einige dieser Themen lösen nicht nur einmaligen Umsetzungsaufwand aus, sondern werden die Pensionskassen und Pensionsfonds dauerhaft begleiten.

 

Die ursprüngliche Zielsetzung schlanker verwaltungsarmer Strukturen für eine effiziente und kostengünstige Abwicklung betrieblicher Versorgungszusagen kann in EbAV immer weniger erreicht werden.


Stattdessen führt ein zunehmender aufsichtsrechtlicher Druck zur umfassenden Dokumentation, zur Bereitstellung von diversen Informationen und zur umfangreichen Auseinandersetzung mit möglichen Risiken unter anderem in den Bereichen Ausgliederungen, ESG-relevante Sachverhalte und IT-Fragestellungen zu höheren Aufwendungen.


Grundsätzlich erscheinen die Zielsetzungen hinter den meisten neuen Anforderungen nachvollziehbar und sinnvoll. Dennoch bleibt zu befürchten, dass die höheren Kosten und die erheblichen zusätzlichen administrativen Belastungen der Arbeitgeber beim Betrieb einer eigenen EbAV einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung – zumindest in diesen Durchführungswegen – entgegenstehen werden.


Die Autoren:


Miriam Sautter ist Associate Director bei WTW.


Thomas Obenberger ist Director bei WTW.


Dr. Rafael Krönung ist Director bei WTW.


Von ihnen
bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Willis Towers Watson sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

 

#womeninpensions zum Weltfrauentag:
Spot on betriebliche Altersversorgung für diejenigen ...
von Dr. Claudia Veh und Hanne Borst

Neue bAV bei Stanley Black & Decker:
Aufbohren allein …
von Maggie Kranz, Christopher Schumbert und Sabrina Hoss, 6. Februar 2024

bAV-Prax Advertorial – Unternehmensliquidation und Betriebsrentner:
Garantie gibt dir einer …
von Dr. Rene Döring, Dr. Johannes Heiniz und Torsten Weißmeier, 24. November 2023

Weiter viel zu tun für deutsche EbAV:
DORA et labora ...
von Miriam Sautter, Thomas Obenberger und Tim Voetmann, 21. November 2022

Die Ampel-Agenda für die drei Säulen:
Default mit Strahlung …
von Dr. Michael Karst und Dr. Johannes Heiniz, 2. März 2022

EbAV-Regulatorik 2022:
DORAFISGVAITERBKRITIS …
von Miriam Sautter, Thomas Obenberger und Rafael Krönung, 31. Januar 2022

Branchentreff Industrie und Pensionskassen (II):
Von Regulatorik, Teilsanierung, PSV und RentÜG
Dr. Rafael Krönung, 12. August 2021

Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (V):
Teurer, komplizierter, aufwändiger
Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 30. Juli 2021

Vergangenen Herbst in Erfurt (II):
CTA auf dem Prüfstand
Dr. Michael Karst, 25. Februar 2021

Die Industrie trägt vor:
Die bAV in den Zeiten von Corona
von Dr. Heinke Conrads, 21. Januar 2021

Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (IV):
Der Aufwand legt weiter zu …

von Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 9. Oktober 2020

Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (III):
Höhere Anforderungen an externe Teilung

von Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 16. Juni 2020

ICA 2018 in Berlin (V):
Andere Länder, ähnliche Sitten

von Jürgen Fodor, 18. Juni 2018

Konzept für eine effiziente Kapitalanlage:
Pensionsfonds plus Fiduciary Management

von Sabine Mahnert und Andreas Drtil, 24. Mai 2016

Der Tiefzins und Otto Normalverbrauchers Altersvorsorge
von Alfred Gohdes, 14. April 2016

Alf Gohdes im Interview: „…nach dem Motto ‚Jugend forscht’“
9. Dezember 2015

EIOPA und das Pan-European Personal Pension Product:
„So schlicht wie blauäugig“

von Alfred Gohdes, 8. September 2015

Derzeit aktuell auf pensions.industries hrservices

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.