Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die kommentierte Presseschau zur bAV

Kassandra

Regelmäßig freitags bringt LEITERbAV eine kommentierte Presseschau zur bAV. Heute: Unbeeindruckt.

 

 

NGG (1. Oktober): „Fortsetzung und Aktualisierung der hogarente ist beschlossene Sache.“

 

Betriebliche Altersversorgung im Tarifvertrag vereinbart – das ist grundsätzlich immer eine gute Nachricht. Diese Woche haben die Tarifparteien DEHOGA und NGG bekannt gegeben, dass sie für die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe eine Anschlusslösung an die bisherige hogarente vereinbart haben.

 

Die jetzt vereinbarte Branchenlösung schafft die ersten auf Grundlage des BRSG neu verhandelten Flächentarifverträge in Deutschland“, so teilten die Tarifparteien mit. Wer hier aber mit dem ersten Sozialpartnermodell auf Basis einer reiner Beitragszusage rechnet, liegt falsch; die „hogarenteplus“ garantiert die eingezahlten Beiträge, auch für Verträge mit sehr kurzer Beitragszahlungsdauer.

 

Zu den technischen Details: Direktversicherung der Signal-Iduna. Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags von 150 auf 240 Euro pro Mitarbeiter p.a., zzgl. 16% Zuschuss zur freiwilligen Entgeltumwandlung. Anspruch auf Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile bis zu 8% der BBG. Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG als auch Geringverdienerförderung nach § 100 EStG möglich. Die bundesweit einheitlichen Tarifverträge gelten rückwirkend zum 1. Januar 2019 und ermöglichen, die Förderung der bAV zu nutzen. Das betrifft immerhin mehr als 220.000 Betrieben, mehr als 1,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und 52.000 Auszubildende.

 

Alle bAV-Augen warten also weiter auf das erste Sozialpartnermodell.

 

 

Deutscher Bundestag (1. Oktober): „Nachzahlungszinssatz realitätsgerecht anpassen.“

 

LEITERbAV hatte berichtet: Im April 2018 hatte der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume gem. §§ 233a, 238 AO ab dem Jahr 2015 geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt, wonach die Zinsen für jeden Monat 0,5 Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer betrügen.

 

Die Zweifel des BFH resultieren aus der Frage, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Folglich wird ein von der Finanzverwaltung genutzter Zinssatz von sechs Prozent beizeiten gleich zweimal in Karlsruhe auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werden müssen.

 

Völlig unbeeindruckt davon zeigt sich die Bundesregierung respektive die Große Koalition. Nicht nur, dass sie bei dem 6a nicht handelt (ebensowenig wie bei dem 253 HGB übrigens), auch in der Frage des angesprochenen Satzes für Nachzahlungszinsen gibt sie sich hartleibig. Jedenfalls hat der Finanzausschuss des Bundestages just einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion zurückgewiesen. Danach sollte der Zinssatz nur noch ein Zwölftel des Basis-Zinssatzes im Sinne des BGB, mindestens aber 0,1 Prozent, betragen. Für den Antrag stimmten die Fraktionen von FDP und AfD, alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.

 

Für die Bundesregierung orientiert sich der Nachzahlungszinssatz nicht an den Marktzinsen, sondern an den Sätzen für Verzugs- und Überziehungszinsen (wie sie auch in Bezug auf 6a und 253 bereits früher gegenüber der FDP geäußert hat). Die vom Bundesfinanzhof geäußerte Kritik teile sie nicht, erklärte die Regierung am Mittwoch im Ausschuss. Die CDU/CSU-Fraktion empfahl, ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachzahlungszinssätzen abzuwarten, worauf FDP und AfD just diese Vorgehensweise kritisierten.

 

Der Antrag der FDP findet sich oben verlinkt bzw. hier, die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses hier.

 

 

Deutscher Bundestag (1. Oktober): Drei Klassen der Betriebsrente bei der Deutschen Welle.“

 

Nochmal Deutscher Bundestag. LEITERbAV hatte über die insgesamt fünf Kleinen Anfragen berichtet, welche die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag in den letzten Monaten an die Bundesregierung gerichtet hat und die zumindest partiell auch die bAV betrafen. Eine der Anfragen befasste sich in ausführlicher Weise mit der bAV bei der Deutschen Welle, und die betreffende Antwort der Bundesregierung wurde zwischenzeitlich veröffentlicht.

 

Die meisten der insgesamt 37 Fragen der AfD beantwortet die Bundesregierung ausführlich, teils äußerst detailliert. Dies dürfte am Ende nur wenige explizit mit der Materie befasste Fachleute interessieren, daher erspart Kassandra sich und den Lesern an dieser Stelle eine ausführlich Analyse.

 

Für Interessierte findet sich die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage oben verlinkt bzw. hier.

 

Kassandra bei der Arbeit.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.