Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Kassandra:

Die kommentierte Presseschau zur bAV

Regelmäßig freitags bringt LEITERbAV eine kommentierte Presseschau zur bAV. Heute: Fälle in Hülle und Fülle…

 

 

Der Betrieb (12. Oktober): „Unverfallbarkeitsbetrag bei beitragsorientierten Leistungszusagen und Entgeltumwandlung“

 

Der Dritte Senat des BAG in musste sich seiner Entscheidung 3 AZR 359/16 vom 23. Januar 2018 mit der Frage beschäftigen, wie der Unverfallbarkeitsbetrag aus einer vor 2001 erteilten Leistungszusage bei einer Direktzusage, die 2003 in eine BOLZ umgewandelt wurde, aufgrund der zugesagten Verzinsung des fiktiven Beitrags bis zur Pensionierung zu behandeln war.

 

Prof. Reinhold Höfer und Peter Küpper haben sich mit der (sehr praxisrelevanten) Entscheidung in Der Betrieb (Heft 41, Seite 2499ff.) befasst – und kommen zu dem Ergebnis, dass das BAG zwar zu Recht die Unverfallbarkeitsregelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG für einschlägig hält, da der Arbeitnehmer im Ergebnis jene Vorschrift für anwendbar erklärt hatte. Denn laut § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG kann die Geltung des § 2 Abs. 5 auch rückwirkend vereinbart werden.

 

Aber: Das Abschneiden der zugesagten Verzinsung für den Zeitraum ab dem Ausscheiden bis zur Pensionierung halten Höfer/Küpper für falsch. Auch diese Verzinsung sei Bestandteil der „erreichten Anwartschaft“ i.S.d § 2 Abs. 5 erster Halbsatz BetrAVG.

 

Denn wenn einem Arbeitnehmer im Rahmen der BOLZ eine Verzinsung seines Entgeltverzichtes bis zur Pensionierung zugesagt wurde, kann man ihm sie ohne Verletzung des Wertgleichheitsgebotes aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nicht nehmen. Der Zins sei keine Gegenleistung für Betriebstreue, sondern die Gegenleistung für den Entgeltverzicht, so Höfer/Küpper.

 

Auch bei einer vom Arbeitgeber finanzierten BOLZ dürfe der Zins nach dem Ausscheiden nicht abgeschnitten werden. Denn § 2 Abs. 5 ordnet die „entsprechende Geltung“ der Bemessung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Entgeltumwandlung für jegliche BOLZ an, also auch für die vom Arbeitgeber finanzierte.

 

Zudem habe der Gesetzgeber bei Direktversicherungen und bei Pensionskassen den Überschuss, der nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bis zur Pensionierung noch anfällt, dem Arbeitnehmer schon seit dem Inkrafttreten des BetrAVG in 1974 bei der Wahl der „versicherungsrechtlichen Unverfallbarkeit“ zugestanden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Dies gelte, so die beiden Kommentatoren, unabhängig davon, ob Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung vorliegt. Da aber § 2 Abs. 5 die versicherungsrechtliche Unverfallbarkeit bei Direktzusagen und Unterstützungskassen- sowie Pensionsfondszusagen ab 2001 nachbildet, müssen bei ihnen die Berechnungsregeln für Direktversicherungen und Pensionskassen nachvollzogen werden.

 

Diese Argumentation ist schlüssig. Es dürfte spannend werden zu beobachten, wie der Dritte Senat künftig in ähnlich gelagerten Fällen verfahren wird. Und diese Fälle dürfte es geben in Hülle und Fülle…

 

 

 

BdV (25.10.18): Angriff gegen falsche Versprechen bei Generali-Run-Off“

 

Die Angelegenheit könnte noch spannend werden: Da hat Viridium-Chef Heinz-Peter Roß in der FAZ und damit höchstöffentlich davon gesprochen, dass man zehn Prozent der Kosten einsparen werde und diese die Kunden garantiert erhielten.

 

Wie bitte? Garantie? Das Wort, einmal ausgesprochen, hat wohl in kaum einem Lebensbereich so weitreichende Wirkung wie in dem der Lebensversicherung. Und so haben die Aussagen des Roß unmittelbar BdV-Chef Axel Kleinlein auf den Plan gerufen, der als Aktuar offenbar flugs den schier endlosen Rattenschwanz erkannt hat, der an einer solchen Aussage hängt.

 

Entsprechend hat der BdV schriftlich von Roß Aufklärung verlangt – und nicht erhalten. Konsequenz: Die Sache geht jetzt den Rechtsweg. Und wird damit weiter Öffentlichkeit induzieren.

 

Merke: Run-off – übrigens auch in der bAV Gegenstand der Fachdiskussion – ist ein hochpolitisches Thema. Da können Worte wie „Garantie“ magische Wirkung entfalten. Magisch für wen, das wird man sehen.

 

 

 

Pfefferminzia.de (22. Oktober) „'Schlanker, konsistenter und kundenfreundlicher' – Eiopa-Chef stellt Versicherern weniger Bürokratie in Aussicht“

 

Die Botschaft hört man wohl … und darf gespannt sein!

 

 

 

FAZ (28. September): „München droht eine Immobilienblase“

 

Mag ja sein, dass München eine Immobilienblase droht. Mag auch nicht sein, eine Kristallkugel hat keiner. Was aber an der in der FAZ beleuchteten UBS-Studie auffällt, ist, dass sie sich auf die in der Stadt lebenden Menschen als potentielle Käufer und auf deren Einkommen fokussiert, also auf die, die in den Wohnungen wohnen sollen; Zitat aus dem Beitrag:

 

Wie viele Jahresgehälter braucht es, um sich eine Wohnung zu kaufen? […] Die Analysten sehen ein erhöhtes Blasenrisiko vor allem dort, wo die Preise deutlich stärker steigen als die Einkommen.“

 

Das kann man für schlüssig und maßgeblich halten, doch sei hinzugefügt, dass das auch zu kurz gesprungen sein könnte. Denn:

 

  • Erstens sind nicht nur diejenigen Käufer, welche die Wohnungen aus ihrem Einkommen finanzieren müssen. Treiber der gegenwärtigen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt sind sicher auch private und institutionelle Investoren aus dem In- und vor allem Ausland; darunter viele, die gar unabhängig von jeglichen Liabilities sind und daher kaum den gleichen Finanzierungs- und Rentabilitätszwängen unterliegen wie der gemeine Bürger. Gemeint sind reiche Ausländer, deren Motivation von Betongold über AirBnB bis Spaß-an-der-Freud reicht (das kann man auch in Berlin wunderbar beobachten) sowie Stiftungen und Family Offices, die Sachwerte suchen; aber auch EbAV, für die Immobilen im Vergleich zu Bunds immer noch hochrentierlich und im Vergleich zu Aktien Stresstest-unsensibler sind.

     

  • Zweitens darf davon ausgegangen werden, dass der Zins in Euroland mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch jahrelang im Niedrigstniveau verharren wird – vor allem, weil die von Kassandra vielfach besungene geostrategische Multi-Problemlage des europäischen Kontinents (ein aktuelles Stichwort von vielen: Italien) substantiell höhere Zinsen nicht zulässt. Klassische und dramatische Blasendynamik wäre es eher, wenn Zinsen und Immobilienpreise PARALLEL stiegen. Das ist aber derzeit nicht absehbar.

     

  • Drittens sei betont, dass es nicht nur darauf ankommt, wieviele Monatsgehälter man früher und heute auf den Tisch legen muss(te), um ein Eigenheim zu erwerben. Der Löwenanteil der Menschen finanziert fremd. Eine Cashflow-Rechnung eines Immobilienerwerbs mit den Preisen von vor 15 Jahren in Verbindung mit den Kreditzinsen von vor 15 Jahren einerseits sowie eine mit den Preisen und Kreditzinsen von heute andererseits lässt die gewaltige Preisdynamik der letzten sechs Jahre auf einmal deutlich moderater erscheinen.

 

Derzeit aktuell auf pensions.industries hrservices

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.