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Umsetzung der Pensionsfonds-Richtlinie (V):

„Die Besonderheiten der EbAV stärker berücksichtigen“

Der BMF-Entwurf zur Umsetzung der EbAV-II-RL in nationales Recht hat auf dem Parkett offenbar im Wesentlichen enttäuscht. Das gilt auch für die Arbeitgeberseite. Die BDA hat die kurze Konsultationsfrist gegenüber dem BMF jedenfalls genutzt – mit teils klaren Worten.

 

Neben der AKA und der aba sowie dem Industrieunternehmen Bosch hat auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die kurz bemessene Konsultationsfrist genutzt, zu dem BMF-Entwurf zur Anpassung des VAG Stellung zu nehmen.

 

 

Das kollektive Arbeitsrecht als Wesenszug der bAV

 

Die BDA steigt in die Argumentation gleich zu Beginn grundsätzlich ein:

 

Die Chance, ein eigenständiges Aufsichtsrecht für EbAV zu schaffen, wird mit dem vorgelegten Entwurf nicht genutzt. Der Entwurf verbleibt in wichtigen Bereichen in der Versicherungssystematik, was insbesondere bei der Definition von Pensionskassen deutlich wird, wo die treffende Begriffsbestimmung der Richtlinie leider nicht übernommen wird.“

 

Trost spendet nur, dass immerhin der Abschnitt zu EbAV übersichtlicher gefasst und auf die bisherige Verweiskette auf kleine Versicherer verzichtet werde.

 

Alexander Gunkel, BDA.

Konkret argumentiert die BDA, dass EbAV sowohl gemäß der Legaldefinition der Richtlinie in Art. 6 Nr. 1 als auch im Erwägungsgrund 32 nach eigenen Merkmalen definiert werden, die diese von Lebensversicherern grundlegend unterscheiden. Obwohl ein tragendes Prinzip der Richtlinie, werde diese Legaldefinition aber in § 232 Abs. 1 VAG-E nicht berücksichtigt, sondern stattdessen weiter an der bisherigen Definition festgehalten, wonach Pensionskassen „rechtlich selbstständige LVU“ sind, moniert die BDA. Mittels Verweis betreffe dies die Pensionsfonds nicht minder. Zumindest, so fordert die BDA, sollte die Definition der Pensionskasse um den für die bAV wesentlichen Aspekt des Arbeitsrechts erweitert werden.

 

Außerdem monieren die Arbeitgeber, dass Änderungsbedarf vor allem dort bestehe, wo der Entwurf ohne Not über die Vorgaben der Richtlinie – und damit über eine 1:1-Umsetzung – hinausgehe.

 

Weitere Kritik betrifft die vorgesehenen Regelungen zu Schlüsselfunktionen und deren Vergütung, zu der Versicherungsmathematischen Funktion, zu Risikomanagement und Risikobeurteilung, zu Ausgliederungen sowie zu den Informationspflichten.

 

 

Keine weitere Kompetenzanmaßungen bitte

 

Wie bei den Stellungnahmen der anderen Stakeholder fordert auch die BDA, die Ambitionen der EIOPA in die Schranken zu weisen:

 

Die Gelegenheit der Richtlinienumsetzung sollte auch genutzt werden, um einer mittelbaren Ausweitung von Eingriffskompetenzen der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA in Form von Berichtspflichten entgegenzuwirken. Mit Sorge ist zu beobachten, dass EIOPA durch sog. Guidances immer detailliertere Vorgaben über Kerntätigkeiten von EbAV erlässt, die keiner parlamentarischen Kontrolle mehr unterliegen.“

 

Wörtlich ist von „Kompetenzanmaßungen der EIOPA“ die Rede, nicht zuletzt durch untergesetzliche Regelungen. Die Gefahr sei groß, dass dadurch vermeidbare Bürokratie geschaffen und nationalen Besonderheiten nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen werde, so die BDA-Stellungnahme weiter. Auch die Arbeitgeber fordern eine Anpassung des § 329 VAG.

 

Die Stellungnahme der BDA findet sich hier.

 

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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