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Erweiterte Beitragsabführungspflicht für Zahlstellen:

Der Segen der Technik

Zumindest Arbeitgeber mit kleineren Versorgungswerken mussten bisher für ihre Empfänger von Versorgungsbezügen nicht als Zahlstelle agieren. Doch infolge des technischen Fortschritts sei es zumutbar, diese Ausnahme abzuschaffen. Ein Berater sieht Handlungsbedarf.

 

Der Deutsche Bundestag in Berlin. Foto: Bruess.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSGV), am vergangenen Donnerstag vom Bundestag verabschiedet, wird das Zahlstellenverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung auf alle Versorgungsbezieher und auf kleinere Zahlstellen ausgeweitet. Davon sind auch alle Arbeitgeber betroffen, die Betriebsrenten auszahlen. Darauf hat die Heubeck AG hingewiesen.

 

Schluss mit Befreiung: Der Arbeitgeber als Zahlstelle

 

Wie Heubeck erläutert, gilt ein Arbeitgeber dann als Zahlstelle, wenn er Versorgungsbezüge an einen Betriebsrentner auszahlt, welcher zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rente bezieht.

 

Folge: Er ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abzuführen (sog. Zahlstellenverfahren). Kleinere Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als 30 beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlen, konnten sich bisher jedoch von der Beitragsabführungspflicht bzw. dem Zahlstellenverfahren auf Antrag befreien lassen.

 

Eben diese Ausnahmeregelung wird durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG, BT-Drs. 19/6337) abgeschafft.

 

Weniger Bürokratie?

 

Der Gesetzesbegründung zufolge sei es aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten auch kleineren Zahlstellen zumutbar, Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten, an die Krankenkasse abzuführen und Beitragsnachweise an die Krankenkasse auf elektronischem Weg zu übermitteln.

 

Das Zahlstellenverfahren soll nach dem TSVG zukünftig für alle versicherungspflichtigen Empfänger von Versorgungsbezügen durchgeführt werden. Laut Gesetzesbegründung diene diese Änderung einem möglichst unbürokratischen und wirtschaftlichen Beitragseinzug und schließe eine aufwändige Beitragserhebung durch die Krankenkassen künftig aus.

 

Betroffen sind damit vor allem besagte Zahlstellen, die bisher (gemäß § 256 Abs. 4 SGB V) von der Beitragsabführungspflicht bzw. dem Zahlstellenverfahren auf Antrag befreit waren, meist weil bei ihnen wie erläutert die Zahl der beitragspflichtigen Empfänger unter 30 liegt.

 

Mitte des Jahres wird’s ernst?

 

Gemäß Gesetzesentwurf sollen die Neuregelungen nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Immerhin: Der GKV-Spitzenverband hat sich in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2019 dafür ausgesprochen, die Änderungen frühestens zum 1. Juli 2019 in Kraft treten zu lassen, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung zu geben. Dem haben sich Ausschuss und Bundestag angeschlossen.

 

Heubeck rät jedenfalls allen betroffenen Zahlstellen, sich bereits jetzt darauf einzustellen, dass sie ihre Prozesse recht kurzfristig an die geplanten Änderungen anpassen müssen.

 

Der GKV-Spitzenverband weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass durch die Aufgabe der Ausnahmeregelung in den Bestandsfällen künftig die Zahlstellen und nicht die Mitglieder die Beiträge zahlen müssen. Wie Heubeck erläutert, müssen die Krankenkassen daher die gegenüber den Selbstzahlern mit Dauerwirkung erlassenen Verwaltungsakte für die Zukunft aufheben und entsprechende Beitragszahlungen unterbinden.

 

Die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes findet sich hier.

 

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