Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Teufel im Detail – und wieviel Uhr ist es genau?

Der Fall FATCA

 

Eigentlich ist die bAV aus der US-Anti-Steuerhinterziehungsregulierung per deutsch-amerikanischem Abkommen ausgenommen. Doch Fragen bleiben offen. Und die Zeit drängt.

 

Das bilaterale Abkommen zwischen den USA und Deutschland zur Umsetzung der Vorgaben des sogenannten Foreign Account Tax Compliance Acts (FATCA) ist Ende Mai 2013 unterzeichnet und inzwischen in deutsches Recht umgesetzt worden.

 

Positiv ist mit Blick auf die betriebliche Altersversorgung, dass alle Altersvorsorgepläne nach Paragraph 1 des Betriebsrentengesetzes und somit alle fünf Durchführungswege der bAV eigentlich von FATCA ausgenommen sind. Eigentlich. Denn der Teufel steckt wie immer im Detail: Unter Umständen könnte die bAV partiell letztlich doch betroffen sein, nämlich genau dann, wenn die Ausnahmeregelung sich nicht auf Verträge erstreckt, die im Zuge der versicherungsvertraglichen Lösung bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen werden und die dieser dann privat fortführt. Analog stellt sich die Frage nach der FATCA-Relevanz der in der bAV verbreiteten Rückdeckungsversicherungen. Beide Fragen sind bis heute nicht abschließend geklärt, und hört man sich in der Branche um, so scheint der Ball offenbar im Feld des Bundesfinanzministeriums zu liegen: Antworten auf die Fragen nach der FATCA-Relevanz von privat fortgeführten Direktversicherungen und Rückdeckungsversicherungen (und auf diverse weitere technische Fragen) will das BMF erst im Rahmen seines noch immer ausstehenden FATCA-Einführungsschreibens geben, das zuletzt für das erste Quartal 2014 angekündigt war.

 

 

Ist es nun fünf vor zwölf? Oder schon zehn Minuten später?

 

Dabei ist es bereits heute fünf vor zwölf: FATCA tritt zum 1. Juli 2014 in Kraft, und Verstöße gegen seine Regularien sind bußgeldbewährt. Nur: Sollten noch verfahrenstechnische Anpassungen infolge der erwarteten Aussagen des BMF erforderlich werden, so kann man wohl davon ausgehen, dass diese von den Anbietern angesichts der Komplexität der Thematik allein aus technischen Gründen nicht mehr rechtzeitig bis zum 1. Juli umgesetzt werden können. Insofern ist es eigentlich schon 5 nach 12, und man kann die Frage stellen, ob das BMF überhaupt noch die Möglichkeit hat, bei den erwähnten Fragestellungen auf FATCA-Relevanz zu erkennen. Dass zumindest der Referentenentwurf der FATCA-Rechtsverordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen des Abkommens inzwischen vorliegt und hoffentlich noch im Mai nach der Zustimmung des Bundesrates veröffentlicht wird, kann da nur teilweise trösten.

 

Das BMF hat innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der Redaktion die Angelegenheit des ausstehenden Schreibens nicht kommentiert, sondern lediglich die „rechtzeitige“ Erstellung der Verordnung selbst angekündigt. Leiter-bAV.de wird berichten, sobald das BMF sich erklärt.

 

 

Hintergrund: Der Fall FATCA

 

Mit dem leicht sperrig klingendem „Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“ soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung erschwert werden. Deutschland und die USA verpflichten sich, für die Besteuerung im jeweils anderen Land Daten von Finanzdienstleistern zu erheben und auszutauschen. Insbesondere dient das Abkommen damit der Handhabung des besagten „Foreign Account Tax Compliance Act“. Dieses US-Gesetz aus dem Jahre 2010 befiehlt, dass vor allem auf US-Kapitalerträge ausländischer Finanzinstitute eine Quellensteuer in Höhe von 30 Prozent zu erheben ist. Um diese zu vermeiden, muss ein Institut Informationen über Konten von US-Amerikanern zur Verfügung stellen. „Die in dem zwischenstaatlich mit den USA vereinbarten Abkommen festgelegten Berichtspflichten der Finanzinstitute machen den Quellensteuereinbehalt nun entbehrlich,“ verkündete dass BMF seinerzeit. Vermutlich wird die deutsche Seite ihren Teil des Abkommens erfüllen, indem die betreffenden Daten zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern gehen und in der Folge das Amt die FATCA-Meldepflicht erfüllt. Nach dem Abkommen sollen Informationen für Zeiträume ab 2014 ausgetauscht werden.

 

Mit der Ausnahmereglung bleibt deutschen EbAV einiges an Bürokratie erspart. In Artikel 4 („Anwendung des FATCA auf deutsche Finanzinstitute“) heißt es im dritten Absatz („Besondere Behandlung von Altersvorsorgeplänen“):

 

„Die USA betrachten die in Anlage II beschriebenen und ausgewiesenen deutschen Altersvorsorgepläne für die Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der USA entweder als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten. Zu diesem Zweck umfasst ein deutscher Altersvorsorgeplan einen in der Bundesrepublik errichteten oder dort ansässigen und der deutschen Aufsicht unterstehenden Rechtsträger oder eine vorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion, die nach dem Recht der Bundesrepublik Pensions- und Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solche Leistungen erzielen soll und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Förderung und Besteuerung der Aufsicht untersteht.“

 

In der erwähnten Anlage II werden „Pensionsfonds“ als „ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte“ und „Altersvorsorgepläne nach § 1 des Betriebsrentengesetzes„ als „nicht US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne des Abkommens“ ausdrücklich genannt.

 

Die oben erwähnte nationale Umsetzung in Deutschland ist im November 2013 im Zuge der AIFM-Umsetzung erfolgt.

 

Abkommen und Gesetz sollen dann vor dem 30. September 2015 in Kraft treten. Bis dahin beabsichtigt „das Finanzministerium der USA, alle deutschen Finanzinstitute im Sinne des Abkommens ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens und so lange, wie die Bundesrepublik die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren betreibt, so zu behandeln, als würden sie § 1471 des Steuergesetzbuchs der USA einhalten und nicht der entsprechenden Abzugsteuer unterliegen,“ heißt es in der Einvernehmenserklärung (Memorandum of Understanding) zu dem Abkommen.

 

Fehlen also nur noch Rechtsverordnung und BMF-Einführungsschreiben.

 

Der Text des Abkommens findet sich hier.

 

Der Text der Einvernehmenserklärung zu dem Abkommen findet sich hier.

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