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Die aba in Königswinter (I):

Der Aktuar in der Funktion

Weiter geht es auf LEITERbAVmit der Berichterstattung zu den zahlreichen Pensions-Tagungen in diesem September. Heute: die aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen – von ALM im Niedrigzins über bAV-Internetportale und Renteninformation bis zu aktuellen Rechtsprechung. Für LEITERbAV berichtet Caroline Braun in mehreren Teilen – und beginnt mit der BaFin und deren Blick auf die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie.

 

 

aba-Pensionskassentagung am 11. September in Königswinter: Dietmar Keller, Referatsleiter des Grundsatzreferates bAV der BaFin, spricht über die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie in nationales Recht. Diese ist bis spätestens zum 13. Januar 2019 abzuschließen.

 

 

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Dietmar Keller, BaFin.

Der Regierungsentwurf hierzu wurde passenderweise während der Tagung veröffentlicht. Er sieht eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor, wobei das bisherige Aufsichtsniveau jedoch nicht unterschritten werde. Keller nennt hier explizit die bestehenden Mindestkapitalanforderungen, das Erfordernis, einen Vorstand weiterhin aus wenigstens zwei Personen zu bilden, sowie den Einbezug auch der kleinen EbAV. Der mögliche Umsetzungszeitraum für das Gesetz wird voll ausgenutzt, so dass manche Auskunftspflichten erst im Januar 2020 zu Geltung kommen werden.

 

 

Verantwortlicher Aktuar kann auch Funktion

 

Keller stellt klar: Es wird weiterhin kein eigenständiges „EbAV-Aufsichtsgesetz“ geben, die Verweisketten innerhalb des VAG werden jedoch kürzer. Der Verweis über die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen entfällt. In dem speziellen EbAV-Teil des VAG wird direkt geregelt, welche Abweichungen für Pensionskassen und Pensionsfonds von den Vorschriften für Lebensversicherer gelten. Insgesamt, so der Referatsleiter, werden Lesbarkeit und Verständlichkeit hinsichtlich der Regelungen für Pensionskassen stark verbessert, das VAG werde diesbezüglich benutzerfreundlicher.

 

Im Bereich der Geschäftsorganisation sind als neues Element die Schlüsselfunktionen interne Revision, unabhängiges Risikocontrolling sowie eine versicherungsmathematische Funktion einzurichten. Letztere ist nur erforderlich, sofern die EbAV selbst biometrische Risiken abdeckt oder Zinsgarantien ausspricht. Und: Die Funktion kann in Personenidentität vom Verantwortlichen Aktuar ausgeübt werden!

 

Sofern, wie dies gerade bei Firmenpensionskassen oft naheliegend ist, eine Schlüsselfunktion von einer Person ausgeübt werden soll, welche eine ähnliche Funktion im Trägerunternehmen einnimmt, muss im Einzelfall überzeugend dargelegt werden, dass geeignete Vorkehrungen gegen etwaige Interessenkollisionen getroffen wurden. Alle Funktionsinhaber müssen qualifiziert, d.h. fachlich geeignet und zuverlässig sein und sind der BaFin anzuzeigen. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, schriftliche Leitlinien zu erstellen, welche auch die Schlüsselfunktionen beinhalten, durch die Geschäftsleitung genehmigt werden und alle drei Jahre zur Überprüfung anstehen.

 

 

Teilentwarnung bei der eigenen Risikobeurteilung

 

Als wirklich neue Anforderung stellt Keller die eigene Risikobeurteilung heraus, die unter EbAV-II alle drei Jahre, bei signifikanten Änderungen des Risikoprofils auch früher durchzuführen ist. Diese neue eigene Risikobeurteilung steht grundsätzlich neben dem bereits jetzt bei der BaFin einzureichenden Risikobericht. Im Halbjahr vor bzw. im Halbjahr nach der Erstellung der neuen eigenen Risikobeurteilung werde, so Keller, jedoch keine Einreichung des Risikoberichts gefordert sein.

 

Die neue eigene Risikobeurteilung beinhaltet neben der Beurteilung und Bewertung aller Risiken auch die im Rahmen der Tagung viel diskutierten ESG-Risiken. Neue Begriffe, wie z.B. der zu beurteilende „gesamte Finanzierungsbedarf oder auch der Begriff „Altersversorgungssystem,“ sind auslegungsbedürftig. Die BaFin wird hier, so Keller, auch im Gespräch mit der aba die notwendige Klärung herbeiführen.

 

Neu ist auch der Einbezug von Schutzmechanismen wie der Subsidiärhaftung der Arbeitgeber sowie der gesetzlichen Insolvenzsicherung durch den PSVaG in die Risikobeurteilung. Hier gibt Keller teilweise Entwarnung. Diese Schutzmechanismen sind lediglich qualitativ zu beurteilen, es hat keine quantitative Beurteilung z.B. der wirtschaftlichen Lage eines Trägerunternehmens zu erfolgen.

 

 

Nicht auf Zerstörungskurs

 

Auch in der Vers-VergütungsV ändert sich etwas. Es wird eine gesonderte Regelung für EbAV geben. Die Regelung gilt auch im Falle von Funktionsausgliederungen. Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Personen, welche das Unternehmen leiten, welche für eine Schlüsselfunktion verantwortlich sind und deren Tätigkeit das Risikoprofil der EbAV wesentlich beeinflussen können. Keller betont an dieser Stelle, dass es nicht der Wunsch der BaFin ist, bestehende individuelle Strukturen, wie sie sich gerade bei Firmenpensionskassen wiederfinden und etabliert haben, zu zerstören.

 

 

Common Framework bleibt aktuell

 

Es folgt eine Vorstellung der beiden EIOPA-Arbeitsgruppen zu „Risk Evaluation and Governance“ sowie zu „Information Requirements“, welche im Hinblick auf die Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie eingerichtet wurden.

 

Die aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen am 11. September 2018 in Koenigswinter.

 

Ziel der Arbeitsgruppe „Risk Evaluation and Governance“ ist es, wie Keller erläutert, den einzelnen Mitgliedsstaaten Hilfestellung bei der Umsetzung der EbAV-II zu leisten und eine einheitliche Umsetzung zu unterstützen. Die (letzten) Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind für das II. Quartal 2019 zu erwarten.

 

Die Arbeitsgruppe widmet sich den Themen Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik (diese sind künftig vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres der BaFin einzureichen), den ESG-Faktoren, den operationellen Risiken und der eigenen Risikobeurteilung – sowie einem Common Framework! Die Einführung des letzteren wurde bereits in einer EIOPA-Stellungnahme 2016 an die europäischen Institutionen empfohlen. Bestandteile sind hier eine marktkonsistente Bilanz und deren Unterwerfung unter Stress-Szenarien, die quantitative Bewertung der Arbeitgeberunterstützung und kollektiver Sicherungseinrichtungen sowie die Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse.

 

 

Kein Automatismus gegenüber EIOPA

 

Inwiefern die Ergebnisse der Arbeitsgruppe verbindlich sein werden und welche Folgen sich hieraus für das Handeln der BaFin ergeben ist, so Keller, zurzeit noch unklar. Die Arbeitsgruppe selbst spricht in ihrem Arbeitsprogramm von „Guidance“. Keller stellt an dieser Stelle heraus, dass sein Haus § 329 Abs. 1 VAG, in dem die Zusammenarbeit der deutschen Aufsichtsbehörde mit der EIOPA sowie die weitestmögliche Berücksichtigung der von ihr getätigten Leitlinien und Empfehlungen normiert wird, nicht im Sinne eines Automatismus versteht. Bei jeder Leitlinie erfolge vielmehr eine sorgfältige Abwägung und Überprüfung, ob die Inhalte der Leitlinie zu übernehmen sind.

 

 

Noch viele Unklarheiten bei den Informationspflichten…

 

Schließlich widmet sich Keller in seinem letzten großen Block den aus seiner Sicht größten Veränderungen: den Informationspflichten, die sich in den §§ 234k bis 234p VAG wiederfinden werden. Das BMF im Einvernehmen mit dem BMAS ist mittels § 235a VAG direkt zur Erstellung einer diese Regelungen ausgestaltenden Rechtsverordnung ermächtigt; eine Delegationsmöglichkeit auf die BaFin ist nicht möglich. Der Geltungsbereich umfasst sowohl Pensionskassen und Pensionsfonds als auch Lebensversicherer.

 

In der Rechtsverordnung werden sich insbesondere Vorgaben zu dem „Wie“ der Informationsaufbereitung finden sowie Regelungen zu Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renteninformationen in der Anwartschaftsphase einschließlich Ausführungen zu den Annahmen für die zu zeigenden Projektionsrechnungen zur Leistungshöhe. Gefordert ist schon auf der Grundlage von Art. 39 Abs. 1 der EbAV-II-Richtlinie, dass Projektionsrechnungen, die auf ökonomischen Szenarien beruhen, mindestens in einem Best-Estimate-Szenario sowie in einem ungünstigen Szenario ausgewiesen werden. Ein ökonomisches Szenario ist zumindest immer dann anzunehmen, wenn die Kapitalanlage Einfluss auf die Leistungshöhe hat, also insbesondere bei allen Überschusstarifen. Bezüglich der Projektionsannahmen wird es keine einheitlichen europäischen Vorgaben geben, Art. 38 Abs. 5 EbAV-II-Richtlinie sieht jedoch verbindliche Vorschriften auf nationaler Ebene vor. Viele Details sind noch offen, die große Heterogenität bei Pensionskassen und Pensionsfonds macht Vorgaben zur Informationsaufbereitung zu einer großen Herausforderung. Auch bezüglich des in Art. 39 Abs. 1 e EbAV-II-Richtlinie geforderten Kostenausweises ist noch unklar, ob dieser Ausweis nur für DC-Systeme gefordert ist, wie die Aufschlüsselung der Kosten erfolgen soll, ob indirekte Kosten miterfasst werden müssen und schließlich, ob als Prozentsatz oder absolut.

 

 

…daher vielleicht besser noch abwarten?

 

Der Input der bereits erwähnten EIOPA-Arbeitsgruppe „Information Requirements“ wird erst im IV. Quartal 2018 erwartet. Auch in dem ebenfalls im Verlauf der Tagung vorgestellten Projekt „säulenübergreifende Renteninformation“ wird zeitgleich über Informationsaufbereitung nachgedacht. Keller stellt daher die Frage in den Raum, ob es zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt möglich und sinnvoll ist, eine Rechtsverordnung, welche bereits alle Details zur Erfüllung der Informationspflichten regelt, auf den Weg zu bringen.

 

Auch unter EbAV-II wird die sich dort zu findende Definition des Begriffs „Altersversorgungssystem“ mangels Erkenntnisgewinn für deutsche Verhältnisse nicht in das VAG aufgenommen. Die geforderte Intergenerationen-Gerechtigkeit ist ebenfalls nicht in der nationalen Umsetzung vorgesehen. Letzteres ist laut Keller dem Umstand geschuldet, dass in Deutschland die vertragliche Zusage unabhängig von Fragen der Generationengerechtigkeit stets erfüllt werden muss und zudem in § 138 VAG bereits der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz enthalten ist.

 

Zum Ende des Vortages dann noch zwei erfreuliche Themen für eine Pensionskassenwelt im weiter andauernden Niedrigzinsumfeld: Das neue VAG sieht zum Zwecke der Eigenmittelbeschaffung für VVaG die Möglichkeit eines weiteren Gründungsstockes mit flexibleren Tilgungsmöglichkeiten vor, und die Fristen für Sanierungs- und Finanzierungspläne können mit Zustimmung der BaFin verlängert werden.

 

Der zweite Teil der Berichterstattung zur der diesjährigen aba-PK-Tagung – über den Vortrag von Bayers Stefan Nellshen über europäische Regulierung – findet sich zwischenzeitlich hier.

 

Der dritte Teil der Berichterstattung zur der diesjährigen aba-PK-Tagung – über bAV-Internetportale sowie die säulenübergreifende die Renteninformation – und der vierte Teil – über die aktuelle bAV-Rechtsprechung sowie ALM im Niedrigzins – folgen in Kürze auf LEITERbAV; ebenso die Berichterstattung zu der am Vortag stattgefundenen aba-Tagung zum EbAV-Aufsichtsrecht.

 

Caroline Braun, H2B.

Die Autorin ist Aktuarin und Geschäftsführerin der H2B Aktuare GmbH in München.

 

Von ihr bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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