Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Pensionskassentagung (I):

„Das kann man doch niemandem vermitteln!“

Dass die Regulierung – europäische wie nationale, ökologische wie steuerliche – selten aus einem Guss ist, überraschend angesichts der vielfältigen Komplexität und Wechselwirkungen zeitgenössischer Industriestaaten nicht. Zuweilen droht gar genau das Gegenteil der von dem Regulierer beabsichtigten Lenkungswirkung. Das gilt viel zu häufig auch für die bAV.

 

Vergangene Woche Mittwoch in BonnEinen Tag nach der aba-Aufsichtsrechtstagung (s. hier und hier) findet die turnusgemäße Pensionskassentagung der Arbeitsgemeinschaft statt.

 

Eine bemerkenswerte Kernaussage auf der Tagung sinngemäß: Pensionskassen dürfen nicht für ihr Engagement in Sachen Energiewende und Klimaschutz bestraft werden! Denn genau das Problem zeichnet sich ab, möglicherweise gleich mehrfach.

 

Juergen Rings, Hoechster Penka.

Wenn eine steuerbefreite Pensionskasse Energiewende und Klimaschutz sinnvoll im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vermögensanlage unterstützen will und z.B. eine ihr gehörende Immobilie mit Solarpanels und E-Ladestationen ausstattet und die Anlagen betreibt, dann verliert sie die Steuerbefreiung. So will es § 5 des KStG. Das kann man doch niemandem vermitteln! Statt das Finanzierungspotential von Pensionskassen für den Klimaschutz zu nutzen, bestraft der Fiskus diese Unterstützung des Transformationsprozesses durch solche umweltbewussten institutionellen Anleger“, beklagte Jürgen Rings, Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen (und Chef der Hoechster Penka), vor den Teilnehmern am Rhein.

 

Das Jahressteuergesetz 2022 setze bislang für die Energiewende primär auf private Haushalte. Das allein werde aber nicht reichen. Rings forderte daher: „Das Jahressteuergesetz 2022 sollte steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen animieren, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu unterstützen. Das Gesetz muss Rechtssicherheit für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen schaffen, bürokratische Hürden abbauen und ggf. auch steuerliche Anreize zum Ausbau der erneuerbaren Energien durch solche Einrichtungen setzen.“

 

Ein weiteres der vielen Themen auf der Tagung: Dauerbrenner Offenlegungsverordnung. Und zeichnet sich auch hier eine Art einer an sich nicht gewollter Lenkungswirkung durch die Regulierung ab? Hier geht es um die Frage, inwiefern Art. 8 der Verordnung bei Erfüllung automatisch greift – mit allen Rechtsfolgen für ökologisch eifrige EbAV – oder ob es sich hier um eine Option handelt.

 

Der zweite Teil der Berichterstattung zur aba-Pensionskassentagung findet sich zwischenzeitlich auf LEITERbAV hier, der dritte Teil hier.

 

Die erste Teil der mehrteiligen Berichterstattung zur aba-Aufsichtsrechtstagung findet sich auf LEITERbAV hier.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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