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Vergangenen Freitag in Berlin:

Bundesrat verabschiedet nationale Umsetzung der Mob-RL

 

Die Länderkammer hat auf ihrer letzten Sitzung in diesem Jahr das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie beschlossen. Im Huckepack erhalten auch die deutschen Pensionsfonds wie avisiert mehr Freiheiten und die Pensionskassen mehr Rechtssicherheit.

 

 

Wesentliche Neuregelungen der Umsetzung gelten ab 1. Januar 2018, doch die Ergänzungen im Gesetz zur Modernisierung der Aufsicht von Versicherungen, also zur Anpassung des VAG gemäß § 236 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik hatte der Länderkammer die Zustimmung empfohlen.

 

Der Deutsche Bundestag hatte das Umsetzungsgesetz am 12. November abweichend vom Regierungsentwurf in geänderter Fassung seines Ausschusses für Arbeit und Soziales angenommen (Bundestagsdrucksache 18/6673): Durch die Ergänzungen in § 236 soll Pensionsfonds die Möglichkeit eröffnet werden, auch im Fall von Beitragszusagen mit Mindestleistung die Rentenbezugsphase nicht-versicherungsförmig durchführen zu können.

 

Der Bundesrat hatte in erster Lesung des Umsetzungsgesetzes angeregt, dass sich die Bundesregierung der Entschärfung der Problematik der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen annehmen sollte. Die Länderkammer hatte eine deutliche Ausweitung des für die Zinsfindung derzeit geltenden Glättungszeitraum von sieben Jahren ausgesprochen, da die Niedrigzinsphase unvermindert anhält und so im Gegenzug zu höheren Pensionsrückstellungen zwingt. In ihrer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung erklärt, die Sachlage werde derzeit geprüft. Passiert ist bis dato bekanntlich nichts.

 

 

Der Bundesrat in Berlin-Mitte. Foto: Bundesrat.
Der Bundesrat in Berlin-Mitte.
Foto: Bundesrat.

 

Im Kern regelt die EU-Richtlinie neu verkürzte Unverfallbarkeitsfristen für den Erwerb von Betriebsrentenansprüchen (ab dem 21. statt erst ab dem 25. Lebensjahr) und eine kürzere Dauer einer bestehenden Versorgungszusage (mindestens drei statt fünf Jahre). Daneben sollen die Auskunftspflichten gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Bezug auf die Höhe der Anwartschaft verbessert werden. Die für Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Europäischen Union vorgesehene Neuregelungen werden auch für Arbeitsplatzwechsel im Inland gelten. Die Bundesregierung wollte eine Inländerdiskriminierung vermeiden. Abfindungen von Kleinstanwartschaften werde innerhalb Deutschlands allerdings weiterhin ohne Zustimmung des Beschäftigten möglich sein. Dies soll den bürokratischen Aufwand in Grenzen halten.

 

Auch für regulierte Pensionskassen gehen die angekündigten Dinge ihren Gang: Das jetzt verabschiedete Gesetz streicht im Paragrafen 16 (3) Nr. 2 den schon legendären (und in seiner Pathogenese offenbar recht unklaren) letzten Halbsatz, der da lautet:

 

„…und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird…“

 

Diese Neuregelung soll auch für Altzusagen gelten. Dies stellt die Gesetzesbegründung wie angekündigt ausdrücklich klar. Diese Regelung tritt wie die Liberalisierung des Pensionsfonds ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

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