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Öffentliche Anhörung am 20. Juni:

Bürokratie auf 42 Seiten

Mit dem Nachweisgesetz droht deutschen Arbeitgebern neue Bürokratie. Diese kommt ausnahmsweise nicht aus Brüssel, sondern ist hausgemacht. Nun befasst sich der zuständige Bundestagsausschuss mit der Sache. Und die aba bringt sich ein – auch unaufgefordert.

 

LEITERbAV hatte berichtet: Mit der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie zum 1. August wird in Deutschland im Sommer das altgediente, in der Praxis nur sehr eingeschränkt befolgte Nachweisgesetz geändert, das befiehlt, dass alle wesentlichen Arbeitsbedingungen (einschl. bAV) und auch Veränderungen derselben schriftlich niederzulegen sind. Die elektronische Dokumentation ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen, die Papierform befohlen – anders als in der Richtlinie selbst.

 

Verstöße will die Bundesregierung laut Regierungsentwurf künftig mit 2.000 Euro Bußgeld zu belegen. Folge: Arbeitgeber werden in Kürze neue Papierberge produzieren (und auch dies wiederum dokumentieren müssen), und das auch noch für die Vergangenheit.

 

Als Beifang mitbetroffen mal wieder die bAV – ganz so, also ob diese die Arbeitgeber nicht schon ohnehin mit ausreichend Komplexität belaste.

 

Demzufolge hat auch die aba bereits Kritik geübt, v.a. in erster Linie mit Blick auf die mögliche Gefährdung der weiteren Digitalisierung.

 

Die diesbezügliche Bundestagsdrucksache zu dem mit dem beschaulichen Titel Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“ findet sich auf 42 Seiten hier.

 

Klaus Stiefermann, aba.

Nun folgt am 20. Juni eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag (Tagesordnung und weitere Informationen hier).

 

Als Sachverständige ist zwar die BDA geladen, die aba jedoch nicht. Gleichwohl hat diese sich entschlossen, auch unaufgefordert eine Stellungnahme einzureichen.

 

Es sind drei Aspekte, welche die aba zu Mahnungen veranlasst:

 

1.) Die durch die Arbeitsbedingungen-Richtlinie gegebene Chance, die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation zu nutzen und auch dadurch die gewünschte Verbreitung der bAV weiter zu fördern, wird nicht genutzt.

 

2.) Die im Entwurf vorliegende jetzige Form des Nachweisgesetzes enthält Widersprüche zu anderen gesetzlichen Regelungen.

 

3.) Erfüllungsaufwand und Nachhaltigkeitsaspekte.

 

Details finden sich in der aba-Stellungnahme hier.


Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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