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BaFin mit pünktlicher Allgemeinverfügung:

Brexit amtlich auch für EbAV

Nun gibt es endgültig kein Zurück mehr – Großbritannien ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union und nun auch nicht mehr von Binnenmarkt und Zollunion. Das hat Folgen auch für das Pensions- und mehr noch das Versicherungswesen: Zum Jahresende haben britische EbAV und Versicherer ihre Rechte aus dem Europäischem Pass verloren. Das hat die deutsche Aufsicht auf den Punkt verfügt.

 

Die BaFin in Frankfurt am Main, Foto: Kai Hartmann.

Mit der BaFin endete die Berichterstattung des Jahres 2020 auf LEITERbAV, und mit der BaFin beginnt die des Jahres 2021:

 

Die Anstalt hat am punktgenau 31. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht, wonach Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV, engl. IORP) und Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in dessen Überseegebiet Gibraltar am 1. Januar 2021 um 0.00 Uhr ihre Rechte aus dem Europäischen Pass verlieren.

 

Damit besteht seit diesem Zeitpunkt für diese Akteure nicht mehr die Möglichkeit, grenzüberschreitend in Deutschland tätig zu sein.

 

Hintergrund: Am 31. Dezember 2020 endete die Übergangsfrist, in der das Vereinigte Königreich trotz seines Austritts aus der EU am 31. Januar 2020 noch Teil der Zollunion und des Binnenmarkts war.

 

Da die EU und Großbritannien kein für den Bereich der Aufsicht über das Verscherungswesen relevantes umfassendes Handelsabkommen verabschiedet haben, sind Solvency-II-Versicherer nicht mehr, wie nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, für die gesamte EU zugelassen. Gleiches gilt für EbAV, deren grenzüberschreitende Tätigkeit die Artikel 11 und 12 der Pensionsfonds-Richtlinie (EU) 2016/2341 regeln.

 

Doch von welchen Größenordnungen reden wir hier? Die BaFin teilt auf Anfrage der LbAV-Redaktion mit, dass zum Jahresende 2020 insgesamt immerhin 40 Versicherer aus dem Vereinigten Königreich Versicherungsverträge in ihrem Bestand hatten, die über den Europäischen Pass in Deutschland gezeichnet worden waren. Wieviel dieser Akteure EbAV sind, schlüsselte die Anstalt gegenüber LbAV nicht auf, doch dürfte ihr Anteil nach Einschätzung der Redaktion sehr gering sein.

 

Die Allgemeinverfügung, die auf die Folgen für bestehende vertragliche Verpflichtungen der betroffenen EbAV und Versicherer eingeht, findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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