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Versorgungsausgleich:

BilMoG-Zins weiter verwendbar

Der BGH hat jüngst Anforderungen zum Rechnungszins im Versorgungsausgleich konkretisiert und eine bis dato gängige Praxis untersagt. Eine neue Detailentwicklung konnte das Gericht dabei aber noch nicht berücksichtigen. Vanessa Angel erläutert.

 

Vanessa Angel. Longial.
Vanessa Angel.
Longial.

Der BGH erlaubt auch in Zukunft die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes nach Paragraf 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Berechnung des Ausgleichswerts, wenn nicht die Eigenart der auszugleichenden Versorgung eine andere Wahl der Rechnungsgrundlagen nahelegt (zum Beispiel bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen). Das geht aus dem Beschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, hervor.

 

Barwertermittlung mit Zinssatz zum Stichtag Ehezeitende: Monatsgenau!

 

Jedoch benennt der BGH einen konkreten Stichtag, der für die Bewertung entscheidend sein soll: Das Ehezeitende. Heranzuziehen ist folglich derjenige Rechnungszins gemäß Paragraf 253 Abs. 2 HGB, der am Stichtag des Ehezeitendes von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben wurde. Damit untersagt das Gericht unter anderem auch eine häufig angewandte Praxis, die den Rechnungszins des letzten gültigen Bilanzstichtages vor dem Ehezeitende verwendete.

 

Auswirkungen des 10-Jahres-Durchschnittzinses

 

In seinem Beschluss geht der BGH jedoch noch von einer Glättung des anzusetzenden Marktzinssatzes durch eine Durchschnittsbildung über sieben Jahre aus. Die Anpassung auf einen 10-Jahres-Durchschnittszins durch das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11. März 2016 ist in dem BGH-Beschluss vom 9. März noch nicht berücksichtigt. Für ein Ehezeitende ab dem 31. Januar 2016 müsste folglich auf einen 10-Jahres-Durchschnittzins umgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass für Ehezeitenden im Jahr 2015 ein 7-Jahres-Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, unabhängig davon, ob gemäß Art. 75 Abs. 7 EGHGB von der Übergangsvorschrift Gebrauch gemacht wird oder nicht. Der (unterjährige) Stichtag der Berechnung stimmt in dieser Konstellation nicht mit dem in Art. 75 Abs. 7 S. 1 EGHGB genannten Zeitraum überein.

 

Auswirkung auf interne Teilung

 

Der Beschluss behandelt die Barwertermittlung einer Direktzusage, die extern geteilt werden soll. Die Aussagen zu Ermittlung des Barwertes sollen gemäß des Leitsatzes der Entscheidung für den Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung des Kapitalwerts nach Paragraf 45 Abs. 1 VersAusglG iVm Paragraf 4 Abs. 5 BetrAVG gelten. Die größte Auswirkung hat diese Entscheidung allerdings in Fällen der externen Teilung, insbesondere bei Übertragungen auf einen versicherungsförmig organisierten Versorgungsträger.

 

Offen: Ehezeitende vor Dezember 2008

 

Der BGH äußert sich in diesem Beschluss nicht zur Behandlung der Fälle, deren Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008 liegen. Liegt – wie in der zugrundeliegenden Fallkonstellation – der verwendete Rechnungszins jedoch unter dem zum früheren Rechtszustand in die Handelsbilanz übernommenen Bewertungsparameter mit einem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent (Paragraf 6 a EStG), dann ist dieser niedrigere Zinssatz verwendbar.

 

Die Autorin ist Referentin für Recht und Steuern der Longial GmbH in Düsseldorf.

 

Von ihr bzw. anderen Autorinnen und Autoren der Longial sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

ChatGPT und die bAV:

Once upon a time in the future

von Mathias Nolle, 25. Mai 2023

 

Urteil zum Versorgungsausgleich:

Bis dass der Tod euch ausgleicht

von Vanessa Angel, 22. Februar 2023

 

Von der Ertragssteuerbilanz zum Erwerbsfolgegewinn:

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von Michael Gerhard, 23. Mai 2022

 

BGH, GGF, Insolvenz und Pfändung:

Hätten Sie gewusst ...

von Vanessa Angel, 29. November 2021


Absenkung der BBG ab 2022 – Willkommen im Dschungel (III):

Keine Rechtsgrundlage, geringe Auswirkungen“

von Michael Hoppstädter, 26. Oktober 2021

 

Absenkung der BBG ab 2022 – Willkommen im Dschungel (II):

Kein Erfüllungsaufwand?

von Michael Hoppstädter, 14. Oktober 2021

 

Wertguthabenkonten bei Arbeitnehmer-Ehegatten im Fremdvergleich:

Chancen nur auf einer Seite?

von Michael Gerhard, 25. Mai 2021

 

Versorgungsausgleich:

BilMoG-Zins weiter verwendbar

von Vanessa Angel, 10. Mai 2016

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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