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MA Risk befördert – VAG angepasst:

„Besonderheiten von EbAV sind zu berücksichtigen“

Der Gesetzgeber hat sich bemüßigt gesehen, die Regelungen des Paragrafen 64a VAG „Geschäftsorganisation“ sichtlich zu konkretisieren. Mitte August sind die entsprechenden Änderungen des VAG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Betroffen sind auch Einrichtungen der bAV.

 

Die Änderungen erfolgten im Annex des „Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen.“ Unter Artikel 4 „Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ wurde der Paragraf 64a vor allem um die Absätze 7 und 8 ergänzt, in denen detailliert die Anforderungen der Geschäftsleiter an Risikostrategie, Überwachung, Kontrolle, Steuerung, interne Kommunikation, Berichterstattung und Revision geregelt werden. Man könnte insofern fast von einer Beförderung der MA Risk VA in den Rang eines Gesetzes sprechen.

 

Das Gesetz passt auch den Paragrafen 113 des VAG „Anzuwendende Vorschriften“ an. Dessen Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „Paragraf 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Anforderungen an geeignete interne Steuerungs- und Kontrollsysteme die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind.“

Nun, das kennt man ähnlich aus den MA Risk VA, insofern nichts besonderes, sollte man meinen. Doch Beobachter der gesetzgeberischen Praxis wissen zu berichten, dass die Rücksichtnahme auf die Besonderheiten der EbAV erst kurz vor Toresschluss ihren Weg von den MA Risk VA in das neue Gesetz fanden. Der Vorgang belegt damit ein weiteres Mal, wie die Unterordnung der Einrichtungen der bAV unter das Recht für das Versicherungswesen zu unerwünschten Automatismen und dynamischen Verweisen führen kann, die sich nur mit Aufmerksamkeit und Augenmaß vermeiden lassen – ein nicht unwichtiges Argument in der Diskussion um die Notwendigkeit eines eigenen Aufsichtsrechtes für die betriebliche Altersversorgung.

 

Mit dem Gesetz wird des weiteren noch ein Paragraf 142 „Strafvorschriften“ in das VAG eingefügt, mit dem  Verstöße gegen den Paragrafen 64a Absatz 7 geahndet werden – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, falls der Verstoß die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens respektive die Notwendigkeit staatlicher Beihilfen herbeiführt. Möglicherweise war das der Grund, Regelungen aus den MA Risk VA in den Gesetzesrang zu erheben.

 

Der das VAG betreffende Teil des Gesetzes tritt am 2. Januar 2014 in Kraft.

Der Gesetzestext findet sich hier.

Weitere Detailinformation zum Paragrafen 142 VAG auch im aktuellen BaFin-Journal (ab S. 19).

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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