Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Gestern in Erfurt – in Sachen Pensionskasse (III):

„Beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht nicht erfüllt“

Über den Umweg Erfurt-Luxemburg-Deutscher Bundestag ist jüngst massiv in das deutsche Recht zum Insolvenzschutz von Betriebsrenten eingegriffen worden, teils mit rückwirkenden Regelungen. Doch der Betriebsrentner, dessen Fall die ganze Sache ins Rollen gebracht hatte, geht leer aus – denn zahlen muss der PSV in seinem Fall nun letztinstanzlich nicht.

 

Bekanntlich hatte der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes im Februar 2018 in der Sache 3 AZR 142/16 betreffend die Frage der PSV-Pflicht im Falle von Kürzungen durch Pensionskassen bei insolventen Arbeitgebern den EuGH angerufen, um die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit europäischem Recht zu prüfen zu lassen, genaugenommen, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eine Eintrittspflicht des PSV in derartigen Fällen verlangt.

Der EuGH in Luxemburg. Foto: Gerichtshof der EU.

 

Nachdem zunächst dessen Generalanwalt und dann die Luxemburger Richter sich der Sache angenommen hatten, fiel eine Entscheidung, welche die deutsche Lage nicht einfacher machte, denn er hat Grenzen gezogen, die bis dato im deutschen Recht völlig unbekannt waren (Kürzung um mehr als 50%; Rentner droht in Armut zu verfallen).

 

Der deutsche Gesetzgeber hatte ohnehin schon früh reagiert, die Gesetzesänderung zum Einbezug von Pensionskassen-Zusagen unter den Insolvenzschutz ist seit Juni unter Dach und Fach.

 

Keinen Erfolg

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Blieb noch der ursprüngliche Erfurter Fall 3 AZR 142/16 selbst, und den hat der Dritte Senat gestern endgültig entschieden – eng den Vorhaben des EuGH wie dem geänderten deutschen Betriebsrentengesetz folgend:

 

Das Gericht teilt grundsätzlich mit (alles folgende leicht gerafft):

 

Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat.

 

Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des PSV für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.“

 

und ruft die Kerndaten des Falls in Erinnerung:

 

Der Kläger bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Kasse aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 jährlich herabgesetzt wird.

 

In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin diese Leistungskürzungen wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgeglichen.

 

Nachdem die frühere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Kläger vom PSV, für die von der Pensionskasse vorgenommenen Kürzungen einzutreten. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG Köln hat ihr stattgegeben.“

 

um anschließend die Entscheidung zu verkünden:

 

Im Streitfall ist der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSV sind nicht erfüllt. Die Revision des PSV hatte vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg.“

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