Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

EMIR-Verordnung im Trilog:

Befreit für zwei weitere Jahre

EMIR ist ein Spezialistenthema im Pensionswesen und betrifft EbAV infolge von Ausnahmeregelungen ohnehin nur partiell. Gleichwohl ist EMIR eine Regulierung, die dort, wo sie auf EbAV wirkt, dies imperativ tut. Insofern sind Entwicklungen in dieser Regulierung relevant. Nun sind hier Dinge in Bewegung geraten, die auch EbAV betreffen.

 

Als Reaktion auf die Finanzkrise hatte die EU schon 2012 die EMIR-Verordnung zur Regulierung der europäischen Derivatemärkte beschlossen. 2017 legte die EU-Kommission weitere Vorschläge zur EMIR-Verordnung vor, um die Vorschriften zu vereinfachen und verhältnismäßiger zu gestalten. Dabei schlug sie insbesondere Änderungen an der Pflicht zum Clearing von Geschäften mit Derivaten und neue Regelungen für den Zugang zum Clearing für die an Derivategeschäften beteiligten Gegenparteien vor. Auch drang die Kommission auf mehr Transparenz bei den Sicherheitsmargen sowie Erleichterungen bei den Meldepflichten und bei der Aufsicht über Transaktionsregister.

 

Nachdem sich das Europäische Parlament und der Rat im Februar auf die Änderung der EMIR-Verordnung verständigt haben, will das Parlament der Einigung nun am 18. April 2019 offiziell zustimmen.

 

Das Centrum für Europäische Politik (cep) in Freiburg hält die beabsichtigte Lockerung der Clearingverpflichtungen für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien für vertretbar. Die Finanzmarktexperten des cep sind der Auffassung, dass die Belastung dieser Gegenparteien, die nur in begrenztem Umfang auf den Derivatemärkten tätig sind, für die Abwicklung ihrer Derivatekontrakte regelmäßig höher ist als der Gewinn an finanzieller Stabilität.

 

Zum letzten Mal?

 

Aus Sicht des cep ist auch eine Verlängerung der Freistellung für Altersversorgungssysteme um weitere zwei Jahre aufgrund von Strukturproblemen akzeptabel. Dies sollte jedoch nach Auffassung des cep die letzte Frist sein, da sie den Wettbewerb zum Nachteil derjenigen Marktteilnehmer verzerre, die heute bereits außerbörsliche Derivatekontrakte clearen müssen. Die neuen Befugnisse für die EU-Kommission, das Clearing für Kategorien von OTC-Derivaten schneller auszusetzen, seien für die Stabilität der Finanzmärkte allerdings notwendig, so das cep weiter.

 

Die Befreiung bedeutet nicht, das EMIR damit für EbAV gar eine Rolle spielt. So sind EbAV für die Einhaltung der EMIR-Pflichten gegebenenfalls nicht unmittelbar verantwortlich (sondern KVG bzw. Fondsmanagement). Auf der Kostenseite, beispielsweise via Collateral-Management, sind auch EbAV von EMIR ohnehin betroffen.

 

Kritisch sieht das cep die Einführung von FRAND-Bedingungen (faire, angemessene, nichtdiskriminierende und transparente handelsübliche Bedingungen) für direkte und indirekte Anbieter von Clearingdienstleistungen. Da auch für kleine Marktteilnehmer der Zugang zum Clearing zumindest potentiell möglich ist, gehen dem cep die FRAND-Bedingungen zu weit. Sie könnten ein erster Schritt zur Einführung einer Vertragspflicht und einer Zugangspreisregelung sein.

 

Das cep geht mit seinem aktuellen cepAdhoc hier per pdf einen Überblick über die vereinbarten neuen Regeln.

 

Keine größeren Belastungen durch No-Deal-Brexit erwartet

 

Im Übrigen erwartet die Bundesregierung keine größeren Belastungen im Derivatehandel nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Auch nach einem Austritt ohne Abkommen würden sich in größerem Umfang potenzielle Vertragspartner in der EU-27 finden, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (19/8571) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/8114). Viele Finanzinstitute mit Sitz in Großbritannien hätten sich rechtzeitig darum bemüht, für den Fall eines ungeregelten Brexits für Geschäftseinheiten in der Europäischen Union Erlaubnisse zu erhalten, um weiterhin uneingeschränkt neue Geschäfte mit Vertragspartnern in der EU abschließen zu können.

 

Der Gesetzgeber hatte sich der Problematik ohnehin bereits angenommen: Um der nach einem Austritt drohenden massenweisen Beendigung bzw. Übertragung von OTC-Derivatekontrakten zu begegnen, was zu Marktverwerfungen führen könnte, ist durch Artikel 8 des Brexit-StBG dem Paragraphen 53b KWG ein neuer Absatz 12 hinzugefügt worden. Dieser ermöglicht es der BaFin, diesen Instituten für einen Übergangszeitraum von maximal 21 Monaten eine Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit im deutschen Markt zu erteilen.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.