Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

HDI-Expertenforum:

bAV die logische Alternative …

zu allen anderen Sparformen. Daran ändere auch Corona nichts. Doch wie der bAV-Markt sich unter Corona entwickelt, was Arbeitgeber jetzt tun sollten und welche Chancen die Abschwächung des Solidaritätszuschlags 2021 für die Betriebsrente bietet, wurde diese Woche bei einem Online-Forum beleuchtet. Und ein bAV-Kunstwort macht die zeitgemäße Runde. LbAV-Autor Detlef Pohl hat sich zugeschaltet.

 

Vergangenen Dienstag in Köln am Rhein: Zum 13. bAV-Expertenforum konnte Veranstalter HDI Lebensversicherung nicht in die Marienburg im Kölner Süden einladen, sondern musste sich mit einer Online-Konferenz begnügen.

 

Patrick Dahmen, HDI. Foto: HDI / John.

Aber: Corona machte nicht nur dem Veranstalter einen partiellen Strich durch die Rechnung, sondern vorübergehend zumindest auch dem Wachstum des bAV-Neugeschäfts. Bei HDI sei man in der Lebensversicherung insgesamt noch „knapp über Vorjahresstand, in der bAV leicht drunter“, berichtet Patrick Dahmen, Ressortvorstand Leben und Kapitalanlagen bei HDI Deutschland, in dem Forum.

 

Für das Gesamtjahr rechnet er, wie die Branche insgesamt, mit einem „kleinen einstelligen Rückgang im LV-Neugeschäft“ – sofern keine zweite Welle mit erneutem Lockdown kommt.

 

Speziell in der bAV sei man vertrieblich vom Virus betroffen, doch digitale Hilfspakete – auch für Arbeitgeber – wirkten dem Geschäftsrückgang entgegen, ergänzt Fabian von Löbbecke, Vorstandschef der HDI Pensionsmanagement und verantwortlich für bAV beim HDI. Diese Angebote seien gerade jetzt sehr hilfreich. „Wir werden sie im Lauf des Jahres um ein Mittelstandspaket ergänzen, mit vereinfachtem Produktdesign, digitalen Tools und personalisierter Ansprache von Personalchefs und Arbeitnehmern“, so Löbbecke auf Nachfrage. Zudem springe das bAV-Geschäft durch partielle Rückkehr der Mitarbeiter in die Firmen wieder spürbar an.

 

Sparbuch: bis 100 Prozent Performance – in 72.000 Jahren

 

Fabian von Löbbecke, HDI Pensionsmanagement.

Im bAV-Geschäft sieht Löbbecke „den Königsweg für effiziente Vorsorge und sichere Lösungen“. Als Beleg liefert er einen Vergleich zu den Anlage-Alternativen: Zehnjährige Bundesanleihen brächten derzeit mit minus 0,43% Verluste. Unterm Kopfkissen liefere Erspartes 0% minus Inflation. „Hochverzinsliche“ Sparbuchangebote kämen auf bis zu 0,001% Zins und führen zur Verdoppelung des Kapitals erst nach 72.000 Jahren, ruft der Diplom-Mathematiker in Erinnerung. Aktien und Fonds könnten bei 6% Rendite landen, aber bei 100% Risiko. Da seien zuletzt 2,41 Prozent Produktrendite in der Lebensversicherung bei 100% Bruttobeitragsgarantie (im Kollektivgeschäft ab sieben Jahren nach Vertragsabschluss) gut herzeigbar – auf Basis einer diversifizierten Kapitalanlage, bilanziert Löbbecke.

 

Rendite-Quartett hebt bAV-Riester-Kombination heraus

 

Der HDI ist nach GDV-Statistik auf Basis der Geschäftsberichte 2019 im Umsatz als Nr. 4 des LV-Marktes gelistet – nach der Allianz, der R+V und der Generali. Zu vorzeigbarer Produktrendite und Sicherheit führen die Kölner umfangreiche staatliche Förderung und ein bAV-Switch-Produkt als Trümpfe im „Rendite-Quartett“ an, mit dem Kunden sowohl die steuerfreie Entgeltumwandlung als auch die Riester-Förderung nutzen können.

 

Zwei in eins und „Förder-Hopping“

 

Nur wir haben diese Lösung“, gibt sich der bAV-Chef angriffslustig. Gemeint sind die hauseigenen Produkte in der Direktversicherung, bei denen die Entgeltumwandlung sowohl nach § 10 a EStG als auch nach § 3 Nummer 63 EStG in einem einzigen Vertrag flexibel und je nach persönlicher Lage – bspw. bei Kurzarbeit – wechselbar förderfähig ist. Zuvor ging durch die getrennte Förderung viel Geld verloren.

 

Für einen Berufsanfänger summiert sich der finanzielle Vorteil durch Förder-Hopping konservativ geschätzt bis zum Rentenalter auf über 17.000 Euro mehr Altersversorgung“, sagt Löbbecke. Durch Einbeziehung von Riester lassen sich auch „Störfälle“ lösen, wie Arbeitslosigkeit, Langzeiterkrankung, Elternzeit und fehlende Möglichkeit, die bAV bei Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen. In solchen Fällen konnten die Verträge zuvor häufig nur noch beitragsfrei gestellt werden.

 

Die bAV ist die logische, sinnvolle Alternative zu allen anderen Sparformen“, fasst Löbbecke zusammen. Die sei aktuell selbst bei Kurzarbeit null besonders effizient, zumal wenn der Berechtigte monatlich die Förderart wechseln und somit die Riester-Förderung nutzen könne. Allein die staatliche Förderung samt neuem SV-Freibetrag für Betriebsrentner sowie der obligatorische Arbeitgeberzuschuss „bringen im Schnitt vier bis fünf Prozent Systemrendite und damit sehr vorteilhafte Ergebnisse“, so der Referent weiter.

 

Entgeltumwandlung auch bei Kurzarbeit lukrativ

 

Thomas Dommermuth, TH Amberg-Weiden.
Thomas Dommermuth, TH Amberg-Weiden.

Dass dabei die steuerliche Komponente massiv wirkt, erhärte Thomas Dommermuth in seinem Vortrag, der sich auf die Entgeltumwandlung beschränkte. „Entgeltumwandlung kürzt den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht“, so der Steuerberater und Professor an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden eingangs. Und: Wer wegen Kurzarbeit jetzt seine AG-unterstützte Entgeltumwandlung reduziere, schaffe nur eine sehr geringe effektive Entlastung. Bei 50 Euro weniger Brutto-bAV-Einzahlung habe ein Durchschnittsverdiener nur 17,44 Euro netto mehr für den Konsum (inf. SV- und Steuerersparnis sowie bei ArbG-Zuschuss von 7,50 Euro), aber 50 Euro weniger Einzahlung in die Betriebsrente. Das solle man sich zweimal überlegen. Und bei Kurzarbeit null, wenn der § 3 Nr. 63 EStG nicht greife, „wohl dem, der dann mit seinem Vertrag auf die Riester-Förderung umswitchen könne.

 

Apropos Kurzarbeit: Kurzarbeitergeld ist zwar kein Entgelt und damit nicht für die Entgeltumwandlung verwendbar. „Ein AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist aber sehr wohl Entgelt und damit auch als Einzahlung in die bAV nutzbar“, erklärt Christian Betz-Rehm, Partner von Maat Rechtsanwälte und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt bAV in seinem Vortrag. Bislang ist dieser Zuschuss steuerpflichtig. Das werde sich in Kürze ändern, ergänzt Dommermuth und verweist auf den neuen § 3 Nr. 28a EStG-E. „Danach wird der AG-Zuschuss bis maximal 80 Prozent des Unterschiedsbetrages gemäß § 106 SGB III steuerfrei.“ Sozialabgabenfrei sei der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld bereits jetzt.

 

bAV stellt vergleichbare Produkte der dritten Schicht in Schatten

 

Generell zur bAV-Rendite merkt Dommermuth an, dass eine hohe Aktienquote in der Kapitalanlage gar nicht nötig sei. Selbst bei 0% Produktrendite sei die Fördersystemrendite je nach 3.63- oder 10a-Förderung unschlagbar – siehe Grafik. In den grün markierten Feldern sei die Riester-Förderung besser, in allen anderen Fällen die Entgeltumwandlung, erklärt Dommermuth. Wie eklatant günstig sich die staatliche Förderung auswirkt, zeige der jeweils angefügte Vergleich zu einer privaten Rentenversicherung (3. Schicht). Dort schneide die bAV zumeist deutlich zweistellig besser ab, wobei noch nicht einmal die kostengünstigen Konditionen von Kollektivtarifen berücksichtigt seien.

Quelle: IVFP. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

 

Der BFH und die Logik des 6a

 

Kritisch äußerte sich der Steuerberater auf dem Expertenforum zur steuerlichen Beurteilung der Beiträge bei Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds. Gemäß EStG (§ 4e Absatz 3 Satz 3) seien dies eigentlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

 

Doch das BMF sah das Mitte 2015 bekanntlich anders und erkennt seither nur noch eine Auflösung der Rückstellungen in Höhe des Past Service sofort abzugsfähig an. Nachdem zwei Finanzgerichte 2017 und 2018 die volle Höhe der Rückstellungen steuermindernd einordneten und damit der BMF korrigierten, hat der BFH in zwei Urteilen vom 20. November 2019 (Az.: XI R 52/17 und XI R 42/18) dem BMF recht gegeben.

 

Damit sind Rückstellungen nur in Höhe des erdienten Past Service sofort abzugsfähig. „Diese Logik verstößt gegen das Gesetz“, kritisiert Dommermuth. Der BFH verstoße „gegen die Sachlogik des § 6a EStG“.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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