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Nach KAGB:

BaFin passt sechs Verordnungen an

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Manager – AIFM) ist am 22. Juli in Kraft getreten. Mit diesem AIFM-Umsetzungsgesetz wurde das Investmentgesetz aufgehoben und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt. Entsprechend mussten einige Verordnungen angepasst werden.

Die BaFin hat sechs Verordnungen bereits angepasst. Dabei handelt es sich um:

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung KAPrüfbV (ersetzt die Investment-Prüfungsberichtsverordnung InvPrüfbV)

Kapitalanlageschlichtungsstellen-Verordnung KASchlichtV (ersetzt die Investmentschlichtungsstellen-Verordnung InvSchlichtV)

Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung KARBV (ersetzt die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung InvRBV)

Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch EAKAV (ersetzt die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz EAInvV)

Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung KAVerOV (ersetzt die Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung InvVerOV)

Derivateverordnung nach dem KAGB DerivateV (ersetzt Derivateverordnung nach dem InvG DerivateV)

In der überarbeiteten Derivateverordnung sind die „Leitlinien zu Exchange Traded Funds und anderen OGAW-Fragen“, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) Mitte Juli veröffentlicht hat, bereits berücksichtigt. Das gilt auch für die Fondskategorien-Richtlinie (s.u.).

 

Weiter hat die BaFin bereits veröffentlicht:

Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Paragraf 22 KAGB

Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle

Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens

Frage-Antwort-Katalog zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB

Frage-Antwort-Katalog zu den Übergangsvorschriften nach den Paragrafen 343 ff. des KAGB

Frage-Antwort-Katalog zur Auslagerung nach Paragraf 36 KAGB

Frage-Antwort-Katalog zu erwerbbaren Vermögensgegenständen (Eligible Assets)

sowie die überarbeitete Fondskategorien-Richtlinie.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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