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Acht gegen das BMF:

Auf Doppelverbeitragung folgt Doppelbesteuerung?

 

Neben dem Fondsverband BVI haben nun auch die acht Spitzenverbände der Wirtschaft zu dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Diskussionsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung Stellung bezogen. Und auch die acht sind mäßig begeistert.

 

 

Dass die acht Spitzenverbände – BDA, BDI, GDV, BGA, ZDH, HDE, DIHK und der Bankenverband – sich zu gemeinsamen Stellungnahmen veranlasst sehen, kommt nicht alle Tage vor. Hinzu tritt die Kritik des BVI. Insofern scheint dem BMF in dieser Frage in der Tat der Wind ins Gesicht zu blasen.

 

Die acht Verbände „unterstützen zwar grundsätzlich das Ziel der Bundesregierung, Zweifel an der Europarechtskonformität der bestehenden Regelungen zur Investmentfondsbesteuerung zu beseitigen und als ungerechtfertigt angesehene Gestaltungen mit Hilfe von Investmentfonds zu verhindern.“ Allerdings verfehle die vorliegende Fassung der Reform dieses Ziel, heißt es im Rahmen einer Stellungnahme von letzter Woche. Denn der BMF-Entwurf (InvStRefG-E) führe zu einer steuerlichen Mehrbelastung, insbesondere für Altersvorsorge- und Kleinsparer, und zu einer nachhaltigen Schädigung des Investitionsstandorts Deutschland. Hinzu komme eine erhebliche administrative Mehrbelastung. Wie der BVI hält man auch das vom BMF angeführte Gutachten für fehlerhaft.

 

Und auch hier wie beim BVI im Kern der Kritik die Besteuerung der Publikumsfonds mit Einschränkung des Transparenzprinzips. Laut Entwurf sollen Dividenden und Immobilienerträge pauschal auf Fondsebene vorab mit 15 Prozent versteuert werden zu Lasten von Wiederanlage und Ausschüttung.

 

 

Verfassungsrechtlch zweifelhaft“: Nach Doppelverbeitragung nun auch noch Doppelbesteuerung in der bAV?

 

Alle Durchführungswege der bAV sollten eine Ausnahmeregelung erhalten, so die Stellungnahme. Erhebliche Nachteile drohen auch bei der bAV“, schreiben die Verbände begleitend, „gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Niedrigzinsphase“. Deshalb sei es unverzichtbar, dass die Erträge von Publikumsfonds steuerbefreit bleiben, soweit die Anteile von EbAV und von Unternehmen zur Deckung ihrer Pensionsverbindlichkeiten gehalten werden. Ansonsten drohe eine auch verfassungsrechtlich „höchst zweifelhafte Doppelbesteuerung“, nämlich auf Ebene des Fonds und später im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung beim Rentenempfänger. Die Stellungnahme erläutert beispielhaft die Problematik, die sich bei der Direktanlage nicht stellt:

 

Exemplarisch lässt sich die Problematik an Pensionsfonds darlegen. Bei Pensionsfonds, bei denen alle Erträge den Begünstigten zustehen, führen Kapitalerträge gleichzeitig auch zu einer entsprechenden Erhöhung der Verpflichtung des Pensionsfonds. Nach dem neuen Konzept der Investmentbesteuerung kommt es, wenn ein Pensionsfonds in einen Publikumsfonds investiert, bereits auf Ebene des Investmentfonds zu einer Besteuerung von inländischen Dividenden und Immobilienerträgen. Diese Steuerbelastung auf Ebene des Investmentfonds, die bei der aktuellen transparenten Besteuerungssystematik nicht besteht, verringert den Vermögenszuwachs und geht damit zu Lasten der Begünstigten.

 

Zudem käme es im genannten Fall zu einer verfehlten Doppelbesteuerung inländischer Dividenden und Immobilienerträgen. Sie würden zunächst auf der Ebene des Fonds und später erneut im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung beim Rentenempfänger besteuert. Eine solche doppelte Besteuerung mindert nicht nur ungerechtfertigt die Rendite kapitalgedeckter Vorsorge, sondern ist zudem auch verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft. So hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Besteuerung von Leistungen zur Alterssicherung eine doppelte Besteuerung vermieden werden muss.“

 

 

Verschlechterung auch bei Spezialfonds

 

Spezialfonds müssten anders als bisher einen Teil der einbehaltenen Veräußerungsgewinne sofort versteuern. Geplant ist eine jährliche Besteuerung in Höhe von 10 Prozent. Doch „derzeit nutzen Unternehmen die Möglichkeit zur vorübergehenden Thesaurierung, um Marktschwankungen auszugleichen und damit die Erträge für ihre Kunden zu verstetigen.“ Dies würde durch die unmittelbar anfallende steuerliche Belastung eingeschränkt. „Zudem müssen die Voraussetzungen für Spezialfonds so ausgestaltet werden, dass auch für Personenunternehmen die Anlage in diese Fonds (zum Beispiel zur Deckung von Pensionszusagen) möglich ist.“ Dies schließe der Gesetzentwurf aber gerade aus.

 

Auch in der Kritik die die ebenfalls auch EbAV treffende vorgesehene Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz (Beteiligungsquote von unter 10 Prozent), die kein zwingendes Element einer Reform der Investmentbesteuerung ist, da dies den Investitionsstandort Deutschland zusätzlich schwächte:

 

„Insbesondere Beteiligungen an Startup-Unternehmen würden durch diese weitere Steuerbelastung deutlich unattraktiver, weil die Wagniskapitalgeber die bereits auf der Ebene der Startup-Unternehmen erzielten Gewinne dann noch einmal selbst versteuern müssten.“

 

In der vom Niedrigzins getrieben Suche auch der der Pensionsinvestoren nach alternativen Asset-Klassen sicher auch eine für EbAV nicht hilfreiche Regelung.

 

 

Grundlegende Investmentsteuerreform gar nicht erforderlich

 

Außerdem haben die Verbände grundsätzliche Vorbehalte: Den europarechtlichen Zweifeln an der bestehenden Investmentfondsbesteuerung und die Verhinderung von Steuergestaltungen ließen sich nach Überzeugung der Verbände einfacher und ohne zusätzliche steuerliche und bürokratische Belastungen durch gezielte Anpassungen des bestehenden Steuersystems erreichen. Der vorliegende Entwurf zur Reform der Investmentfondsbesteuerung bringe dagegen beides: Steuererhöhungen für Altersvorsorge- und Kleinsparer sowie für Unternehmen und einen höheren administrativen Aufwand für alle Beteiligten, insbesondere für Kreditinstitute, Finanzunternehmen und Anleger.

 

 

Zusammenfassendes Anschreiben

 

Die Stellungnahme der Acht – 34 Seiten stark und unter Federführung des GDV entstanden – ging letzte Woche samt Anschreiben an das BMF. Sie enthält weitere die bAV betreffende Detailfragen. Das Anschreiben, mit immer noch sieben Seiten Umfang, stellt eine gute Zusammenfassung dar.

 

Das zusammenfassende Anschreiben an des BMF findet sich hier zum Download.

 

Die gesamte Stellungnahme der Verbände findet sich hier zum Download.

 

Übrigens ist zwischenzeitlich die Stellungnahme des BVI in dieser Frage online verfügbar und findet sich hier.

 

 

 

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