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Umsetzung der Pensionsfonds-Richtlinie (VII):

Auf dem Weg zum EbAV-Aufsichtsrecht?

Verbände, Industrie, Arbeitgeber, Gewerkschaften: Im Finanzministerium dürfte sich die Kritik an dem BMF-Entwurf zur Umsetzung der EbAV-II-RL in nationales Recht stapeln. Auch die Aktuare üben Kritik, dies jedoch mit reichlich Zurückhaltung.

 

Neben den Gewerkschaften, der AKA und der aba sowie dem Industrieunternehmen Bosch sowie der BDA haben auch die Mathematiker der Deutschen Aktuarvereinigung DAV und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung IVS (ein Zweigverein der DAV) die ungewöhnlich knapp bemessene Konsultationsfrist genutzt, zu dem BMF-Entwurf zur Anpassung des VAG Stellung zu nehmen.

 

 

In die richtige Richtung?

 

Im Kern der Kritik an dem BMF-Entwurf steht bei vielen Stakeholdern der Vorwurf, dass die Gelegenheit versäumt werde, ein eigenes Aufsichtsrecht für EbAV zu schaffen. Die Mathematiker hingegen sehen zumindest erste Ansätze in diese Richtung:

 

DAV und IVS begrüßen sehr, dass mit dem Referentenentwurf die Umsetzung eines eigenen EbAV-Aufsichtsrechts innerhalb des VAG begonnen wurde. Verweisketten wurden an vielen Stellen aufgebrochen.“

 

Des weiteren begrüßen die Verfasser ausdrücklich die explizite Aufnahme eines nachträglichen Gründungsstocks, und ebenso trage die Verlängerung der Fristen für Sanierungs- und Finanzierungspläne den Besonderheiten von EbAV Rechnung.

 

Gleichwohl sehen auch die beiden Institute Defizite. Zwar gelten Mathematiker, namentlich Aktuare, gemeinhin nicht als auf den Kopf gefallen, doch bemängeln selbst sie an dem Entwurf, dass die Lesbarkeit weiterhin schwer sei. Außerdem seien für den Pensionsfonds durch die Verweise auf Pensionskassenregelungen einige Ketten sogar verlängert worden.

 

 

Bitte Klarheit bei der VMF …

 

Friedemann Lucius, Vorstand der Heubeck AG sowie IVS-Chef.

Die Übernahme der Versicherungsmathematischen Funktion (VMF) durch den Verantwortlichen Aktuar wird durch den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung zwar nicht ausgeschlossen, doch wünschen sich die Aktuare zumindest in der Gesetzesbegründung eine Klarstellung, dass der Verantwortliche Aktuar einer EbAV diese Funktion ausüben kann. Schließlich sieht man hinsichtlich der Aufgaben der VMF nach § 234b Abs. 5 des Entwurfs bei EbAV erhebliche Überschneidungen mit denen des Verantwortlichen Aktuars.

 

 

und der Eigenen Risikobeurteilung auch

 

Während viele Stakeholder massive Kritik an der geplanten „Eigenen Risikobeurteilung“ üben (Stichwort „Solvency II durch die Hintertür“), sind die Aktuare auch hier sichtlich zurückhaltender. Die Umsetzung der EU-Richtlinie sei an dieser Stelle„missverständlich“. Und weiter:

 

Die Richtlinie verlangt ein Eingehen auf soziale, ökologische und ethische Belange im Rahmen der Risikobeurteilung nur für den Fall, dass entsprechende Kriterien bei der Anlageentscheidung berücksichtigt werden – der Gesetzesentwurf kann so gelesen werden, dass diese Risikobeurteilung generell notwendig ist.“

 

Insofern regen die Autoren an, dass hier eine Klarstellung erfolge, z.B. insofern, als in § 234d Abs. 2 Punkt 8 Risiken, die sich aus einer Kapitalanlage und Unternehmensführung nach ESG-Kriterien ergeben, nur dann betrachtet werden müssen, sofern – wie in der Richtlinie beschrieben – diese auch in den Entscheidungsprozess einbezogen werden:

 

Eine Ausweitung derart, dass ESG-Risiken auch dann beurteilt werden müssen, auch wenn das Unternehmen nicht danach gesteuert wird, lehnen wir ab, da sich daraus kein Mehrwert für die Begünstigten ergibt.“

 

Fazit von LEITERbAV: Von allen auf dieser Plattform behandelten Stellungnahmen zum BMF-Entwurf ist die der Aktuare, die sich abseits der geschilderten Kernfragen vor allem mit redaktionellen und technischen Details beschäftigt, mit Abstand diejenige, die mit Kritik am zurückhaltendsten umgeht.

 

Die Stellungnahme von DAV und IVS findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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