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aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):

Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien …

nur wie? Die Vorträge am Nachmittag der Tagung drehten sich um Revision im Asset Management, um die ganz eigenen Ansprüche von Real Assets, um aufwändige Aufgaben nach einem Urteil des Verfassungsgerichtes und um Änderungen in der Haftungskaskade. Für LEITERbAV berichten erneut Caroline Braun und Günter Hainz. Teil II eines zweiteiligen Beitrags.

 

 

Nach dem ganz der Umsetzung der EbAV II-Richtlinie gewidmeten Vormittag, über den bereits gesondert auf LEITERbAV berichtet worden ist, verbleibt der Nachmittag der aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen für weitere Themen, die jeweils durch Vorträge mit nachfolgenden Diskussionen behandelt werden.

 

Alternatives und Audit

 

Thomas Schraml, Allianz SE.

Zunächst stellt Thomas Schraml das Investment Management der Allianz-Gruppe, den Kapitalanlageprozess (Investment Value Chain) und die Rolle der Revision (Audit) für die Prozesse der Kapitalanlagefunktion vor. Insbesondere legt der Head of Group Audit/Investments, Life & Health der Allianz SE die Rolle dar, die alternative Anlagen und der ESG-Begriff darin haben.

 

Anhand charakteristischer Beispiele stellt Schraml verschiedene Anforderungen und Risiken in den einzelnen Bereichen des Kapitalanlageprozesses und die jeweils daraus entstehenden Herausforderungen für die Revision dar. Diese Bereiche reichen vom Asset Liability Management bis zur Risikoüberwachung im Investment Monitoring, wobei die Besonderheiten des Investments nach ESG-Kriterien zu weiterem Prüfungsbedarf führen.

 

Schraml betont die Notwendigkeit einschlägiger Erfahrung der Revisoren im spezialisierten Investment Audit und erläutert die verwendeten Methoden und Erfahrungen, die bei einer erfolgreichen Revisionstätigkeit eine Rolle spielen und dazu führen, dass auch die dem Audit unterzogenen Bereiche diese Tätigkeit als hilfreich und zur Wertschöpfung beitragend wahrnehmen.

 

Real Assets erfordern Know how…

 

Die beiden sich an den Vortrag Schramls anschließenden Vorträge beschäftigen sich mit „Real Assets“, also Investitionen in Sachwerte unterschiedlichster Art, und der Anlagealternative, die sie in der Niedrigzinssituation für Pensionskassen bieten.

 

Kathrin Kalau-Reus, Bayerische Versorgungskammer.

Zunächst diskutiert Kathrin Kalau-Reus von der Bayerischen Versorgungskammer die „Wirtschaftliche Motivation für Investments in Real Assets – am Beispiel der Asset-Klasse Infrastruktur“. Die Senior Investment Managerin für Private Equity, Infrastructure und Timber der Kammer stellt die verschiedenen Chancen und Risiken von Infrastrukturanlagen sowie Beispiele für „Brownfield Investments“ (risikoarme etablierte Projekte) und „Greenfield Investments“ (noch in Entwicklung oder Bau befindliche Projekte) vor.

 

Voraussetzung für ein bestmögliches Anlageergebnis, so Kalau-Reus, ist die Behandlung der Infrastrukturanlagen als eigene Asset-Klasse, die den Aufbau entsprechenden Know hows, eine stetige Beschäftigung mit der Asset-Klasse und die laufende Aktualisierung der Anlagestrategie erfordert. Wegen der großen Kapitalmengen, für die in diesem Bereich derzeit Anlagemöglichkeiten gesucht werden, ist das Marktumfeld allerdings für Investoren momentan schwierig, weiß sie zu berichten.

 

und haben ihre eigenen Herausforderungen

 

Thomas Müller, Hoechster Penka.

Eine wichtige Eintrittsschranke in den Markt von Real Assets ist der Aufbau von Kompetenz je nach der Natur des Sachwertes in den unterschiedlichsten Segmenten, betont Thomas Müller, Leiter Recht der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG, in seinem Vortrag über „Regulatorische Rahmenbedingungen für Investitionen in Real Assets“, nachdem er zunächst die Rolle von Real Assets unter den Investitionsmöglichkeiten und im Anlageprozess von Pensionskassen eingeordnet hat. Nur in solche Asset-Klassen sollte investiert werden, deren Risiken verlässlich genug eingeschätzt werden können, gemäß dem Grundsatz „Kaufe nur, was du verstehst“.

 

Für die Umsetzung einer Allokation in illiquide alternative Anlagen (z.B. Infrastruktur) sind Müller zufolge im Wesentlichen drei verschiedene Gesetzgebungen zu berücksichtigen, nämlich das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Investmentrecht und das Steuerrecht.

 

Insbesondere letzteres hat eine große Bedeutung, erläutert der Jurist. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass internationale Immobilien-/Infrastruktur-Equity-Positionen aufgrund ihrer Tätigkeit, ihrer Struktur (gewerbliche Prägung) oder gewerblicher Abfärbung aus deutscher oder ausländischer Sicht gewerbliche Einkünfte vermitteln. Steuerbefreite Investoren (wie z.B. Pensionskassen) sehen sich im Einzelfall daher bei der Suche nach geeigneten Beteiligungsstrukturen mit einer Gefährdung ihrer Steuerfreiheit konfrontiert.

 

Weiter gibt Müller einen Überblick über die Erwerbsmöglichkeiten von Real Assets in der Direktanlage und indirekten Anlage (Fondslösungen) und vergleicht deutsche und luxemburger Strukturen mit deren Vor- und Nachteilen.

 

Ein Urteil macht Aufwand

 

Marco Herrmann, BVV.

Einen Überblick über die „Rechtsprechung zu aktuellen Themen mit Pensionskassenbezug“ gibt Marco Herrmann, Vorstand des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes. Nach einigen Beobachtungen aus der praktischen Umsetzung des seit dem BRSG grundsätzlich obligatorischen Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung erläutert er unter anderem die neuen Anforderungen des VAG zur Information der Versicherten und Leistungsempfänger sowie die praktische Umsetzung dieser Informationspflichten beim BVV.

 

Fundierte Urteile des LAG Hessen und des LAG Köln liegen mittlerweile zur Anwendbarkeit der „Escape-Klausel“ des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, auch für Anpassungszeiträume vor 2016 entsprechend § 30c Abs. 1a BetrAVG vor, weiß Herrmann zu berichten, wobei allerdings noch die Revision beim BAG anhängig ist.

 

Die Rechtsprechung und die gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Doppelverbeitragung bei der Krankenversicherung der Rentner (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz) führen wegen der vielen unterschiedlichen Beitragsarten zu einer sehr komplexen Situation hinsichtlich der Sozialversicherungsbeitragspflicht, die jetzt aufgearbeitet werden muss, berichtet der BVV-Vorstand. Von den Pensionskassen wird nun erwartet, die in der Vergangenheit erhaltenen Beiträge mit hohem eigenen Aufwand den verschiedenen Beitragskategorien zuzuordnen.

 

Weitere Themen Herrmanns sind die Rechtswegzuständigkeit bei Klagen gegen einen VVaG, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Späteheklauseln und für die Erhebung eines Verspätungsgelds bei verspäteter oder erheblich lückenhafter Rentenbezugsmitteilung. Ferner berichtet der Referent kurz über den aktuellen Stand eines möglichen gesetzlichen Insolvenzschutzes für Pensionskassenzusagen, der nach einem entsprechenden EuGH-Urteil eingeführt werden müsste. Da das Urteil noch aussteht, gibt es hier aber momentan noch nichts wirklich Neues, erklärt Herrmann.

 

Nachrangdarlehen künftig im neuen Gewand

 

Zum Ende der Tagung erläutern Holger Linnenkämper und Kai Schlagböhmer vom BaFin-Grundsatzreferat bAV die neue Haltung der Behörde zu den Anforderungen an Nachrangdarlehen.

 

Nachrangdarlehen werden zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung einer Pensionskasse verwendet, sehen aber einen Forderungsverlust der Gläubiger häufig nur im Insolvenzfall vor.

 

Durch die Inanspruchnahme einer Sanierungsklausel oder angeordnete Leistungskürzungen wird die Insolvenz einer Pensionskasse gerade verhindert. Daher werden die Inhaber von Nachrangdarlehen in diesem Fall keinen Verlust erleiden, sondern gegenüber den Versorgungsberechtigten privilegiert, erläutern die Aufseher.

 

Für künftige Nachrangdarlehen wird die BaFin deshalb eine Formulierung in den Darlehensbedingungen verlangen, welche die Haftung der Gläubiger im Krisenfall auch vor dem Eintritt der Insolvenz auslöst. Auch bei bereits abgeschlossenen Nachrangdarlehen soll auf eine entsprechende Änderung der Darlehensbedingungen hingewirkt werden, so Linnenkämper und Schlagböhmer abschließend.

 

In der anschließenden Diskussion wird vom Publikum allerdings hinterfragt, welche Möglichkeiten die Pensionskasse denn habe, die Anleihegläubiger zu einer solchen für sie ungünstigen Änderung zu bewegen – sofern es sich nicht zugleich um Trägerunternehmen der Kasse handelt.

 

Damit endete die diesjährige aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen am 10. September in Bonn.

 

Anmerkung: Alle Aussagen erfolgten zur besseren Lesbarkeit im Indikativ der Referenten.

 

Der erste Teil der Berichterstattung zu der diesjährigen aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen findet sich hier auf LEITERbAV.

 

Caroline Braun, H2B.

Caroline Braun und Günter Hainz sind beide Aktuare und Geschäftsführer der H2B Aktuare GmbH in München. Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

 

Guenter Hainz, H2B.

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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