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Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):

Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale

Der herbstübliche Tagungsmarathon der bAV ist in vollem Gang, ein fachliches Highlight hier stets die Treffen der Aktuare. Für LEITERbAV berichten Caroline Braun und Günter Hainz über die Tagung der Pensions-Rechnerwegen der enormen Inhaltsdichte in mehreren Teilen.

 

Frankfurt, 23. September 2021, diesjährige aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, als Hybridveranstaltung mit gleichzeitigem Videostream, den die Mehrzahl der Teilnehmer auch immer noch nutzte (so auch die Autoren). Heute der Berichterstattung erster Teil:

 

Zunächst zweimal Erinnerung

 

 

Dr. Birgit Uebelhack, aba.

Stephan Oecking begrüßt als Leiter der Fachvereinigung die Teilnehmer. Er erinnert zunächst an die im Mai 2021 mit 69 Jahren verstorbene langjährige stellvertretende aba-Geschäftsführerin Dr. Birgit Uebelhack sowie an Heimo Bennewitz, Ehrenvorstand der aba, der im Alter von 91 Jahren kürzlich verstorben ist.

 

Oecking nennt in seinem Bericht aus der Leitung der Fachvereinigung als aktuelle Themen die Digitale Rentenübersicht, das Rechnungslegungs-Wiki, die Insolvenzsicherung von Pensionskassenzusagen sowie den Versorgungsausgleich.

 

Besonderes Augenmerk richtet er auf den aktuellen Entwurf der SV-Rechengrößenverordnung. Die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung soll im Jahr 2022 erstmals sinken, was insb. im Hinblick auf die Entgeltumwandlung Fragen aufwirft. Oecking schließt seinen Bericht mit dem Hinweis auf die nächste aba-Jahrestagung am 17./18.5.2022 in Berlin.

 

Den weiteren Vormittag moderiert für die Leitung der Fachvereinigung Christiane Grabinski und gibt gleich Entwarnung: Obwohl der Vormittag ausschließlich von Aktuaren bestritten wird, erwarten die Teilnehmer weder Zahlenfriedhöfe noch Formelschlachten.

 

SPM: der (verspätete) Wanderer zwischen Welten …

 

Hendrik Germann, Deutscher Pensionsfonds.

Hendrik Germann, verantwortlicher Aktuar der Deutscher Pensionsfonds AG, berichtet im ersten Vortrag zur bereits mehrfach angekündigten Einführung des ersten Sozialpartnermodells im Haustarifvertrag der Talanx. Zur Erinnerung: Hierzu haben sich die Deutscher Pensionsfonds AG der Zurich und die PB Pensionsfonds AG der Talanx als Die Deutsche Betriebsrente zusammengetan. Das Modell soll auch anderen Unternehmen angeboten werden. Germann berichtet, dass das Produkt selbst steht, allerdings auch bei Talanx noch nicht in Betrieb ist. Das Arbeitsrecht trifft hier auf das Versicherungsaufsichtsrecht. Es sind noch einige juristische Herausforderungen zu meistern.

 

Das Produkt nutzt als kollektives Sparmodell die Stärken der traditionellen Lebensversicherung, den Risikoausgleich im Kollektiv und den Ausgleich über die Zeit. Als zentrale Merkmale nennt Germann Transparenz und Kundenorientierung.

 

 

 

Germann betrachtet das SPM als Übergang aus der Welt mit Garantien in die Welt mit Sicherheiten.“

 

 

 

Die bereits im Jahr 2018 aufgesetzte und mit 100 Mio. Euro bestückte Kapitalanlage erfolgt derzeit zu 50% in Anleihen und zu 50% in Aktien, die Zielrendite ist 3,85% nach Kosten bei einer durchschnittlichen Volatilität von 9,5%. Die Gesamtkostenbelastung liegt unter 20 Basispunkten.

 

Germann betrachtet das SPM als Übergang aus der Welt mit Garantien in die Welt mit Sicherheiten. Dieser soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglichst angenehm gestaltet werden, daher sind Sicherheits- und Glättungsmechanismen sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Rentenphase zentrale Bestandteile des Produktes:

 

Die Beiträge werden in individuelle Sparbeiträge und kollektive Pufferbeiträge aufgeteilt. Bei Entgeltumwandlung fließen die Arbeitnehmerbeiträge in die individuelle Komponente, die Arbeitgeberbeiträge in den kollektiven Puffer. Die Pufferbeiträge dienen der Glättung der Wertentwicklung sowie der Stabilisierung der Zielrenten.

 

mit viermaliger Glättung

 

Die erste Glättung erfolgt mittels zugewiesener Verzinsung und dem Ausweis einer stabilen Rendite unabhängig von der Kapitalmarktentwicklung, solange der Deckungsgrad sich im definierten Plankorridor von 105 bis 125% befindet. Die Zuweisung von Gewinnen erfolgt über einen Glättungszeitraum von fünf Jahren.

 

Ein Backtest auf Basis eines Musterkollektivs bei Start im Dezember 2018 zeigt, dass auch im „Corona-Dip“ im Rahmen des Modells keine Rentensenkung nötig geworden wäre. Eine modellbedingte Reduktion der Volatilität von 9,5% in der reinen Kapitalanlage auf 7,5% für die einzelnen Anwärter wäre eingetreten. Damit wird gegenüber einer reinen Fondsanlage mit einer Volatilität von 7,5% eine um einen Prozentpunkt höhere Rendite erreicht.

 

Bei Rentenbeginn werden die Versorgungsberechtigten am kollektiven Puffer beteiligt. Dies stellt den zweiten Glättungsmechanismus dar. Die Gesamtzielrente wird zur Startrente. Deren Höhe ist abhängig vom Zielkapitaldeckungsgrad; je höher der Zielkapitaldeckungsgrad desto geringer die Wahrscheinlichkeit für sinkende Renten – eine weitere Stellschraube zum Einbau von Sicherheit.

 

 

 

Germann sieht die Sicherheit aus Sicherungs- und Glättungsmechanismen als ‚neue Garantie‘. Die Kernfrage ist, wieviel zusätzliche Rendite ausgewiesen werden muss, damit diese neue ‚Sicherheit‘ die gewohnte ‚Garantie’ schlägt.“

 

 

 

Als dritten Glättungsmechanismus nennt Germann die Möglichkeit, im Falle der Notwendigkeit von Rentenkürzungen bei Unterschreiten des vorgegebenen Kapitaldeckungsgrades diese über die Zeit zu strecken. Im Barwert der Verpflichtungen werden diese Kürzungen jedoch sofort wirksam, so dass der Kapitaldeckungsgrad unmittelbar steigt. Auch positive Rentenanpassungen, die erst ab einem Deckungsgrad von 125% vorgesehen sind, können über fünf Jahre gestreckt werden. Durch zeitliche Streckung von Senkungen und Erhöhungen der laufenden Renten kann die Planbarkeit für die Rentner erhöht werden.

 

Zusätzliche Sicherungsbeiträge der Arbeitgeber führen schließlich zu einem vierten Glättungsmechanismus für Aktive und Rentner über die Verwendung eines Sicherungsbeitragskontos.

 

Germann sieht die Sicherheit aus Sicherungs- und Glättungsmechanismen als „neue Garantie“. Die Kernfrage ist, wieviel zusätzliche Rendite ausgewiesen werden muss, damit diese neue „Sicherheit“ die gewohnte „Garantie“ schlägt.

 

Nach dem Vortrag entwickelt sich eine rege Diskussion und auch die Frage nach dem Invaliditätsschutz wird gestellt:

 

Die Parameter des Modells und die Wünsche des Kunden

 

Stefan Oecking, IVS und Mercer.

Der im SPM optionale Invaliditätsschutz ist dem vorliegenden Modell nicht immanent, sondern wird aus Kosten- und Sicherheitsgründen unabhängig vom Hauptmodell über eine Rückversicherung umgesetzt werden. Eine Interaktion von Risiken aus Invalidität und Altersleistungen soll vermieden werden.

 

Oecking fragt, warum im Modell Rentenkürzungen erst ab einem Deckungsgrad von 125% zurückgenommen werden, und ob dies die Akzeptanz nicht geringer mache. Germann verweist darauf, dass nach Simulationsergebnissen Puffer so weit wie möglich ausgenutzt werden sollten; zu häufige Eingriffe in das System reduzieren künstlich die Pufferwirkung.

 

Grabinski stellt als Herausforderung den notwendigen Einbezug der Arbeitnehmervertretung insbesondere auch bei der Kapitalanlage heraus.

 

Das Standardmodell soll auch am Markt anderen Sozialpartnern angeboten werden. Es entsteht eine Diskussion darüber, inwieweit dann die jeweiligen Sozialpartner sich bei Themen wie Rentenkürzungen und Anpassungen am Produkt, z.B. der Parameter, einbringen können. Das Modell ist so gestaltet, dass eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglichst transparente Durchführung gewährleistet werden kann. Daher sollten Anpassungen am Produkt über dessen Parameter gemeinsam mit den Sozialpartnern vor dem Start eines SPM festgelegt werden, jedoch üblicherweise nicht während des Betriebs. Daher ist die Notwendigkeit der Einflussnahme am laufenden Produktmodell beschränkt. Die Sozialpartner sind aber auch Kunden, gegen deren Wünsche, so Germann, man sich auch nicht sperren werde. Im Standardprodukt, welches dem Markt angeboten wird, wird die Teilnahme der Sozialpartner in den Kapitalanlageausschüssen optional angeboten.

 

Georg Thurnes stellt daraufhin heraus, dass rechtlich und seitens der Aufsicht mehr als nur eine reine Teilnahme der Arbeitnehmervertreter an den Ausschüssen gefordert ist.

 

PSV: Das verflixte dritte Quartal

 

Benedikt Köster, Vorstand des PSVaG in Köln berichtet anschließend über aktuelle Entwicklungen in der gesetzlichen Insolvenzsicherung: Im Jahr 2020 war vor allem im dritten Quartal eine hohe Belastung durch zahlreiche neue Insolvenzen zu verzeichnen. Hier blickt man auf die höchste Zahl neu abzusichernder Renten und Anwartschaften seit dem Jahr 2009.

 

 

 

Der PSV rechnet mit einem voraussichtlichen Beitragssatz für 2021 unterhalb des langjährigen Mittelwerts von 2,8 Promille.“

 

 

 

 

Insgesamt blieben die Folgen der Corona-Pandemie für den PSV jedoch durch die staatlichen Hilfsmaßnahmen und den ohnehin langfristig beobachteten Trend sinkender Gewerbeanmeldungen hinter den noch vor einem Jahr vielfach befürchteten zurück. Der PSV rechnet mit einem voraussichtlichen Beitragssatz für 2021 unterhalb des langjährigen Mittelwerts von 2,8 Promille.

 

Benedikt Koester, Vorstand PSV.

Köster berichtet, dass die im Jahr 2006 begonnene Umstellung auf die volle Kapitaldeckung nun abgeschlossen ist, und erläutert die Kapitalanlage des PSV: Zum 31. Dezember 2020 betrug das Vermögen auf Buchwertbasis 8,1 Mrd. Euro. Die Kapitalanlage ist vorsichtig aufgestellt und berücksichtigt insb. auch, dass bei Rentenbeginn eine Übertragung der Verpflichtung auf ein Versicherungskonsortium erfolgt, mithin ausreichend Liquidität vorhanden sein muss.

 

Die neue Insolvenzsicherung für Pensionskassenverpflichtungen umfasst einen Verpflichtungsumfang bei den insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassen von rd. 100 Mrd. Euro. Als erwartete Beitragsbemessungsgrundlage nennt Köster einen Betrag in Höhe von ca. 16 Mrd. Euro. Die Meldungen verlaufen etwas schleppend. Von den erwarteten ca. 20.000 Arbeitgebern liegt erst von ca. 4.000 eine Meldung vor. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von aba, BMAS, BaFin und PSV hat auf der aba- bzw. der PSV-Homepage ihre Ergebnisse zur Organisation der Meldungen, der Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der Vermögensübertragung im Insolvenzfall veröffentlicht (s. darüberhinaus auch hier).

 

 

 

Der PSV kann im Insolvenzverfahren nun eine eigene Gläubigergruppe verlangen.“

 

 

 

Köster geht kurz auf die bisher wenigen Anträge auf Insolvenzsicherung für Pensionskassenleistungen ein. Bei Insolvenzen vor dem Jahr 2022 leistet der PSV nur bei Kürzungen über 50% oder bei Kürzungen, die zu einer Unterschreitung der Armutsgefährdungsschwelle führen. Bisherige Anträge erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Schließlich erwähnt er noch den Ausgleichsfonds, der anteilig für die neu gesicherten Pensionskassenverpflichtungen in den nächsten Jahren aufgefüllt werden muss.

 

Als den PSV betreffende gesetzliche Neuerung stellt Köster die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) erfolgten Änderungen in der Insolvenzordnung vor, die in § 9 Abs. 4 S. 1 BetrAVG begleitet werden. Der PSV kann im Insolvenzverfahren nun eine eigene Gläubigergruppe verlangen. Köster fordert darüber hinaus, dass der PSV im Insolvenzverfahren weiter gestärkt werden müsse, insbesondere der Missbrauch des PSV als Sanierungsinstrument gesetzlich ausgeschlossen werden solle.

 

Es folgt abschließend der Hinweis auf zwei aktuelle Urteile:

 

Das BAG hat in seinem Urteil vom 22. September 2020 (3 AZR 303/18) zum CTA-Schutz im Insolvenzfall entschieden, dass ein anteiliges Vermögen für die Insolvenzsicherung zur vorrangigen Absicherung nicht vom PSV gesicherter Leistungsteile, z.B. die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG, nicht auf den PSV übergeht.

 

Das BAG-Urteil vom 18. Mai 2021 (3 AZR 317/20) legt den Zinssatz für eine Forderungsanmeldung des PSV im Insolvenzfall auf den in der Insolvenzordnung genannten gesetzlichen Zinssatz fest. Damit tritt ein Zinssatz von 4% an die Stelle des vom PSV verwendeten HGB-Zinssatzes bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von 3,74% (Oktober 2017, 15 Jahre Restlaufzeit). Köster weist auf die allgemeinen Ausführungen zum Zins in diesem Urteil hin.

 

Die weitere Berichterstattung zu der diesjährigen aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige findet sich zwischenzeitlich auf LEITERbAV hier und hier.

 

Anm. d Red.: Die Tagungsberichterstattung auf LEITERbAV erfolgt regelmäßig im Indikativ der Referenten.

 

Caroline Braun, H2B.

Caroline Braun und Günter Hainz sind beide Aktuare und Geschäftsführer der H2B Aktuare GmbH in München.

 

Guenter Hainz, H2B.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAVerschienen:

 

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.