Letzte Woche hatte der Dritte Senat des BAG mehrere Entscheidungen zu treffen – zuerst zum Versorgungsausgleich, anschließend zur Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten. Die Urteile sind gefällt. Heute zu ersterem.
Unter dem Aktenzeichen 3 AZR 813/14 ging es um den Versorgungsausgleich in Zusammenhang mit dem Unionsrecht. Das BAG erläuterte nun seine Entscheidung zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidungen:
„Nach Paragraf 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten. An diesem Verfahren ist auch der Versorgungsträger beteiligt. Die Entscheidung des Familiengerichts entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Betriebsrente Bindungswirkung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungswegs.
Der Kläger bezieht eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nachdem er von seiner Ehefrau geschieden wurde, wurde vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau wurde dieser Versorgungsausgleich vom Familiengericht später abgeändert. Das Familiengericht übertrug seiner geschiedenen Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten. Infolge der familiengerichtlichen Entscheidung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte dürfe seine Betriebsrente nur in Höhe des zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau begründeten Anrechts kürzen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat keinen Erfolg. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts durfte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um einen höheren Betrag kürzen. Es ist allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären.“
BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 813/14 -.
Vorinstanz war das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2014 – 4 Sa 413/13 -.
Nachdem hier im Namen des Volkes entschieden war, ging es im 3. Senat weiter mit der Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten – 3 AZR 575/14 -. Dazu mehr Informationen hier.