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Reform der Investmentbesteuerung:

Acht zum Zweiten

 

Nach dem BVI haben nun auch die acht Spitzenverbände der Wirtschaft den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Referentenentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung Stellung kommentiert. Und gehen ins Detail.

 

Neben dem deutschen Fondsverband BVI hatten jeweils in gemeinsamen Stellungnahmen die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft sowie die drei Pensions-Arbeitsgemeinschaften – mit der aba diejenige für die bAV, mit der ABV diejenige der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und mit der AKA die für die kommunale und kirchliche Altersversorgung – scharfe Kritik an dem Diskussionsentwurf des BMF geübt, nicht zuletzt mit Blick auf die bAV.

 

Nachdem der BVI im Dezember die „moderateren Regeln“ und den „deutlichen Fortschritt“ des zwischenzeitlich vorgelegten Referentenentwurfs, nicht nur für private Anleger, sondern auch für institutionelle begrüßt hat, haben auch die Spitzenverbände nachgelegt.

 

Mit Grundsätzlichem wie noch beim Diskussionsentwurf halten sich die acht dabei nicht mehr lange auf, sondern steigen auf 28 Seiten direkt in die Technik ein. Im folgenden zitatweise einzelne wichtige Aspekte aus Sicht der bAV:

 

Die Stellungnahme der acht Spitzenverbaende zum Referentenentwurf der Reform der Investmentbesteuerung. Zum Download anklicken.
Die Stellungnahme der acht Spitzenverbaende zum Referentenentwurf der Reform der Investmentbesteuerung.
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Der angedachte Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach §§ 8 ff. InvStG-E ist weiterhin zu eng gefasst. […] Eine Ausklammerung weiter Teile der kapitalgedeckten Altersversorgung von der Steuerbefreiung steht sowohl mit dem im Koalitionsvertrag gesetzten Ziel im Widerspruch, die Altersvorsorge zu stärken, als auch zu der von der Großen Koalition erklärten Absicht, in der aktuellen Legislaturperiode keinerlei Steuererhöhungen vornehmen zu wollen. […] Petitum: Der Anwendungsbereich des § 8 InvStG-E sollte erweitert werden. § 8 Abs. 1 Nr. 2 InvStG-E sollte dahingehend ergänzt werden, dass zusätzlich neben Anteilen im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen i.S.d. §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz auch Anteile von der Besteuerung ausgenommen werden, die im Rahmen von LV i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder im Rahmen von Zusagen der bAV i.S.d. BetrAVG gehalten werden. Ebenso sollten auch steuerbefreite Versorgungswerke berücksichtigt werden. Die Möglichkeit zur Steuerbefreiung sollte auch für vergleichbare ausländische Altersvorsorgeprodukte gelten.“

 

 

Keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben […] Die vorgesehene Regelung des § 17 Abs. 5 InvStG-E könnte insbesondere für LVU und PKV sowie die bAV zu erheblichen Mehrbelastungen führen, welche es den Unternehmen im Ergebnis unmöglich macht, sich weiterhin an entsprechenden Investmentfonds zu beteiligen. Hintergrund hierfür ist, dass § 17 Abs. 5 InvStG-E für seine Anwendbarkeit lediglich einen 'wirtschaftlichen Zusammenhang' zwischen den entsprechenden Einnahmen und Betriebsausgaben erfordert und dies aus Sicht der Finanzverwaltung bei den Zuführungen zur Deckungsrückstellungen oder Pensionsrückstellungen als gegeben angenommen werden könnte. Im Ergebnis würden die Unternehmen zum einen nicht von der Teilfreistellung profitieren, da die freigestellten Erträge in vergleichbarer Höhe zu steuerlich nicht abziehbaren Aufwendungen führen würden. Zum anderen müssten sie jedoch die Zusatzbelastungen aus der 15 % KSt-Belastung auf Fondsebene und der teilweisen Nichtabziehbarkeit von Verlusten und Teilwertabschreibungen tragen. Bei einer weiten Anwendung des 'wirtschaftlichen Zusammenhangs' bestünde letztlich sogar die Gefahr, dass auch alle übrigen Wirtschaftsunternehmen (z.B. bei der Verwendung teilfreizustellender Erträge für Pensionszahlungen) negativ betroffen wären.“

 

 

Entlastung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge durch Teilfreistellung: Sollte der Gesetzgeber an der im Rahmen der Reform geplanten intransparenten Besteuerung von Publikumsfonds festhalten und die in den §§ 8 ff. InvStG-E vorgesehene Steuerbefreiung nicht auf alle Arten von fondsgebundenen LV sowie die bAV ausdehnen, müsste die für Direktanleger vorgesehene Teilfreistellung auf Kunden fondsgebundener LV sowie auf Bezieher fondsgebundener Leistungen der bAV Anwendung finden, wenn sich die Teilfreistellung auf Ebene der Altersvorsorgeeinrichtung nicht oder nur begrenzt auswirkt. Dies stellt eine Minimalforderung dar, weil hierdurch die mit der geplanten Reform verbundene Steuermehrbelastung der Bezieher von Leistungen aus einer fondsgebundenen LV nicht beseitigt, sondern nur abgemildert wird. Ansonsten wäre hinsichtlich fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungen der 3. Schicht und der bAV keine wirksame Regelung zur Abmilderung der durch die Investmentsteuerreform eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen vorhanden. […] Petitum: In § 17 InvStG-E müsste eine neue Regelung aufgenommen werden, wonach die Teilfreistellung auch auf Erträge aus fondsgebundenen LV sowie auf fondsgebundene Leistungen der bAV in Höhe von 30 % (mindestens jedoch 15 %) angewendet werden kann, wenn sich die Teilfreistellung auf Ebene der Altersvorsorgeeinrichtung nicht oder nur begrenzt auswirkt.“

 

 

Zu § 20 InvStG-E: Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds: Nach § 20 InvStG-E müssen Investmentfonds bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Spezialfonds weiterhin einer (eingeschränkten) transparenten Besteuerung unterliegen zu können. Abweichend vom 'Diskussionsentwurf' sollen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a InvStG-E Anlagen nur noch in Wertpapiere i.S.d. § 193 KAGB zulässig sein. Daneben soll die Anlage in sog. Zielfonds eingeschränkt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h InvStG-E). Eine Anlage in Infrastrukturinvestments außerhalb von sog. ÖPP-Projektgesellschaften soll unverändert nicht möglich sein. […] Petitum:

 

– In § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a InvStG-E sollte der Rechtsverweis auf § 193 KAGB ersatzlos gestrichen werden.

 

– § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h InvStG-E sollte dahingehend angepasst werden, dass eine Anlage in Anteile oder Aktien inländischer und ausländischer offenen Investmentfonds zulässig ist.

 

– In § 20 Abs. 1 Nr. 4 InvStG-E sollte eine Regelung ergänzt werden, wonach Anlagen in Infrastrukturinvestments auch außerhalb von ÖPP-Projektgesellschaften ausdrücklich zulässig sind.“

 

 

Transparenz bei Dachfondsstrukturen für mehr als zwei Beteiligungsstufen zulassen: Insbesondere bei Altersversorgungseinrichtungen sollte zur effizienten Vermögensanlage bei Dachfondsstrukturen eine Transparenz für mehr als zwei Beteiligungsstufen zugelassen werden.“

 

Die gesamte Stellungnahme findet sich oben hinter dem Icon zum Download.

 

Der Referentenentwurf des BMF vom 18. Dezember 2015 findet sich hier.

 

 

 

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