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EbAV-II-RL in Bundestag und Bundesrat (IV):

Abge …

… bügelt hat die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates zur geplanten Umsetzung des EbAV-II-Richtlinie in mindestens einem wichtigen Punkt. So kann man die Gegenäußerung der Regierung jedenfalls verstehen.

 

Auf Empfehlung seiner Ausschüsse hatte der Bundesrat durchaus substantielle Kritik an dem Regierungsentwurf zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie geübt.

 

Diese Kritik betraf unter anderem, aber vor allem die bestehende Regelung des § 329 I S. 2d VAG, derzufolge die BaFin der EIOPA Leitlinien und Empfehlungen so weit wie möglich zu berücksichtigen hat. Eine nähere Konkretisierung dieser Maßgabe fehlt, und der Bundesrat hatte bemängelt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, in welchen Fällen die Anstalt von einer Berücksichtigung absehen kann, also in welchen Fällen die BaFin Leitlinien und Empfehlungen der EIOPA nicht zu berücksichtigen hat.

 

Der Bundesrat in Berlin-Mitte. Foto: Bundesrat.

Die Länderkammer verwies auf die große Anzahl an Leitlinien und Empfehlungen, mit denen die EIOPA im Rahmen der Level-3-Regulierung in den letzten Jahren erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der nationalen Aufsichten genommen habe. Die BaFin kann hiervon zwar im Rahmen des Comply or Explain abweichen, unternimmt dies jedoch in der Praxis in rund 99% der Fälle nicht.

 

Eine gesetzliche Konkretisierung, wann die BaFin den Leitlinien und Empfehlungen der EIOPA nicht nachkommen kann, könne also dazu beitragen, dass die Anstalt häufiger von ihrem Recht Gebrauch macht und Leitlinien der EIOPA nicht in ihre Verwaltungspraxis übernimmt, so der Bundesrat.

 

 

Europäisch harmonisierte Aufsicht als Ziel?

 

Offenkundig teilt die Bundesregierung diese Auffassung nicht. Wie sie in ihrer Gegenäußerung (Drucksache 19/5418 mit Datum Ende Oktober) schreibt

 

…ist das comply or explain-Verfahren für Leitlinien und Empfehlungen angemessen. Eine gesetzliche Vorgabe, wann die BaFin Leitlinien oder Empfehlungen abzulehnen hat, wäre mit dem Ziel einer europäisch harmonisierten Aufsicht nicht im Einklang.“

 

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die EbAV-II-RL das „Ziel einer europäisch harmonisierten Aufsicht“ gar nicht kennt, sondern „nur“ aufsichtsrechtliche Mindeststandards festlegen will.

 

Nachdem nun klar ist, dass die BaFin bislang zu rund 99% den EIOPA-Leitlinien nachkommt, betont man regierungsseitig jetzt offenbar verstärkt, dass die BaFin bereits innerhalb der EIOPA gestaltend tätig werde. So schreibt die Bundesregierung weiter:

 

Die Leitlinien und Empfehlungen von EIOPA werden unter Einbeziehung der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten entwickelt und von der obersten Vertretung von EIOPA, dem Kollegium der nationalen Aufsichtsbehörden (Board of Supervisors), verabschiedet.“

 

Frank Grund, BaFin. Foto: Frank Beer.

In diesem Sinne hat sich auch BaFin-Exekutivdirektor Frank Grund während der jüngsten öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages geäußert. Die Leitlinien der EIOPA seien nötig, und die BaFin stelle sicher, dass es nur eine Mindestharmonisierung gebe, so Grund vor den Abgeordneten. Man sei als Behörde in den einschlägigen Arbeitsgruppen ebenso vertreten wie er, Grund, persönlich im Entscheidungsgremium. Es käme zu keinem Automatismus der Übernahme von EIOPA-Entscheidungen, hatte auch er dort betont. Die hohe Zahl der Zustimmung zu EIOPA-Leitlinien (98,99 Prozent) ergebe sich auch deswegen, weil die BaFin im Vorfeld neuer Regelungen und Rechtsakte gegenüber EIOPA „zustimmungsfähig verhandelt“, was dann zu „soft law“ führe – unter Parlamentsvorbehalt.

 

Wenn dem so ist, dann heißt das im Umkehrschluss aber offenbar, dass Dinge wie HBS und Common Framework für EbAV offenbar auch von der BaFin aktiv mitgestaltet worden sind und durch die Anstalt bei der Festlegung der künftigen nationalen Anforderungen auch übernommen werden dürften.

 

 

Kein drängender Handlungsbedarf?

 

Außerdem hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme gebeten, zu prüfen, inwiefern die Belange und Besonderheiten von kleinen und mittleren Marktteilnehmern tatsächlich angemessen berücksichtigt werden. Die Kammer tat dies mit Blick darauf, dass die EU-Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren immer häufiger davon Gebrauch machen, Level-3-Regelungen für die Aufsichtspraxis zu schaffen.

 

Die Bundesregierung werde „den Vorschlag prüfen“, schreibt sie. Doch drängenden Handlungsbedarf sieht sie offenbar nicht. Zum einen verweist sie auf den geltenden § 296 Absatz 1 VAG, der die Aufsicht verpflichtet, das VAG so anzuwenden, dass es den Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit der von ihr Beaufsichtigten einhergehen. Außerdem sei im Gesetzesentwurf der Grundsatz der Proportionalität an mehreren Stellen gesondert hervorgehoben (z.B. bei den Methoden der eigenen Risikobeurteilung, dem Risikomanagement, den Vorschriften zur Geschäftsorganisation).

 

Drittens schließlich betont die Bundesregierung auch hier, dass die Leitlinien und Empfehlungen von EIOPA unter Einbeziehung der nationalen Aufsichten entwickelt und von dem Board of Supervisors verabschiedet werden. Und „bereits bei der Entwicklung der Leitlinien und Empfehlungen wird der Grundsatz der Proportionalität beachtet.“

 

Hier weist die Bundesregierung auch darauf hin, dass im Rahmen der derzeitigen Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstruktur auch dieser Aspekt mit dem Ziel „adressiert“ wird, Proportionalität und Subsidiarität durch verbesserte Verfahren und Transparenz zu erhöhen. Dies schließe die EIOPA und die Aufsicht über EbAV ein.

 

Zu dem letzten Punkt sei angemerkt, dass die EbAV-II-RL am 13. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt sein muss, die Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstruktur bis dahin aber keinesfalls abgeschlossen sein dürfte. Für jetzt zu schmiedende Regelungen in dem Umsetzungsgesetz dürfte jede Anpassung der europäischen Aufsichtsstruktur zu spät kommen.

 

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