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Vorgestern in Erfurt:

3-Stufen gilt auch bei Betriebsübergang…

…und der Tarifvertrag genießt ohnehin Vorrang. Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das heißt, dass auch bei einem Betriebsübergang das Spannungsverhältnis zwischen alter und neuer Versorgungsordnung dreistufig geprüft werden muss. Das hat der Dritte Senat des BAG entschieden.


Das Bundesarbeitsgericht hat am vergangenen Dienstag die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dem Schema zufolge sind bekanntlich den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen.

 

Eben dieses Schema findet – so der Dritte Senat nun – auch Anwendung, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird.

 

Im betreffenden Fall hielten die mit der Betriebsvereinbarung verbundenen Eingriffe einer Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas nicht stand.

 

Im Übrigen führen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei Tarifverträgen zu einer gegenüber dem dreistufigen Prüfungsschema eingeschränkten Überprüfung, so der Dritte Senat weiter.

 

Entsprechend hatte eine Revision am Dienstag vor dem BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG.

 

Ablösung, Rechenfehler und Tarifvertrag

 

Hier die Einzelheiten des Falles 3 AZR 200/18, soweit der Dritte Senat sie mitteilt:

 

Der 1949 geborene Kläger war seit Februar 1971 bei der Ü AG beschäftigt. Dort galt eine Betriebsvereinbarung „Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung“ vom Oktober 1962, nach der man ihm eine bAV zusagte. Die Betriebsvereinbarung wurde 1991 von der „Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990“ abgelöst.

 

1998 ging der Betrieb nach Verschmelzung auf eine Rechtsvorgängerin der Beklagten über. Auch bei dieser galten zu diesem Zeitpunkt zwei bereits geschlossene Ruhegeldordnungen (RGO I und II) sowie ein nicht geschlossenes Versorgungswerk (BV VO) in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen.

 

Im Jahr 2000 schloss die Erwerberin mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag (TV 2000), der Regelungen zur bAV für die Ehemaligen der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Danach sollten die RGO I und II einmalig geöffnet und die übernommenen Arbeitnehmer in diese Versorgungsordnungen so einbezogen werden, als hätten sie ihre gesamte Betriebszugehörigkeit beim Erwerber verbracht. Der Tarifvertrag ermächtigt die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten. Daraufhin schlossen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die übernommenen Arbeitnehmer (BV Überleitung). Danach sollten die Ansprüche auf bAV zeitanteilig je nach der Beschäftigungszeit bei der Ü AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten errechnet werden.

 

Im August 2011 ging der Kläger in Ruhestand und bezog seitdem eine Sozialversicherungs- sowie eine Betriebsrente. Im Juli 2011 teilte ihm die Beklagte mit, dass er ab August 2011 eine Betriebsrente iHv. 2.243 Euro brutto monatlich erhalte. Ab Juni 2014 wurde diese auf 2.320 Euro angepasst. Im Juni 2014 verwies die Beklagte auf einen Berechnungsfehler (ab Rentenbeginn richtigerweise 1.979 Euro) und teilte dem Kläger mit, dass er ab Juli 2014 nur noch eine Betriebsrente iHv. 2.047 Euro erhalte. Diese Maßnahme betraf eine Vielzahl an Mitarbeitern.

 

Mit der Klage verlangte der Kläger die bisher gezahlte Betriebsrente weiter. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine bAV iHv. mindestens 2.374 Euro monatlich zu. Dies habe die Beklagte verbindlich zugesagt. Die Ablösung der beim Veräußerer geltenden Versorgungsordnung entfalte keine Wirkung. Der Eingriff in die bereits erworbenen Anwartschaften durch die BV Überleitung sei unzulässig und verstoße gegen das Vertrauensschutzprinzip, der Gesamtbetriebsrat sei hierfür überdies nicht zuständig gewesen. Sein Anspruch rechtfertige sich auch aus betrieblicher Übung. Im Übrigen werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem durch die BV Überleitung eine Verschlechterung der Betriebsrente ausschließlich zulasten der Mitarbeiter der Ü AG erfolge.

 

Nicht vom Tarifvertrag gedeckte Verschlechterungen

 

Der Dritte Senat halt die beim Erwerber bestehende BV VO mit ihren Eingriffen für ungeeignet im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas, die beim Veräußerer geltende Versorgungsordnung abzulösen.

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Erst die später durch den TV 2000 geregelten Verschlechterungen sieht der Senat als gerechtfertigt an. Die tariflichen Bestimmungen hielten sich im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, und diese Grundsätze führten bei Tarifverträgen zu einer gegenüber dem dreistufigen Prüfungsschema eingeschränkten Überprüfung. Die Betriebsparteien haben in der BV Überleitung gegenüber dem TV 2000 jedoch weitere Verschlechterungen vorgenommen, die vom Tarifvertrag nicht gedeckt waren. Insoweit sei die BV Überleitung wegen des gesetzlich vorgesehenen Tarifvorrangs teilunwirksam, erläutern die Bundesrichter.

 

Genauere Angaben, wie es zu besagtem Rechenfehler kam, wie dieser im Einzelnen aussah und welche Rolle er bei der Bewertung des Falles spielte, macht das Gericht allerdings bis dato nicht. Hier wird man wohl das Urteil in Textform abwarten müssen.

 

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, zuletzt LAG Niedersachsen mit Urteil vom 1. Februar 2018, AZ 4 Sa 1315/16 B. Nachdem das BAG nun hierhin zurückverwiesen hat, muss dieses nun das dem Kläger zustehende Ruhegeld neu ermitteln.

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