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SPD legt sich quer:

10 bleibt 10!

 

Die Hoffnungen auf eine Ausdehnung des Durchschnittszeitraums zur Berechnung des 253er-Rechnungszinses haben sich ebenso schnell zerschlagen wie sie aufgekommen sind. LbAV-Autor Manfred Brüss berichtet.

 

Gestern hatte LEITERbAV über Bestrebungen in der Unions-Fraktion berichtet, den 253er-Durchschnittszeitraum nun doch auf immerhin zwölf statt auf zehn Jahre auszudehnen.

 

Doch die Erwartungen auf Seiten der Union, den Koalitionspartner bei den beabsichtigten Änderungen des Handelsgesetzbuches zu einem zwölf- statt zehnjährigen Durchschnittszeitraum bewegen zu können, sind gestern enttäuscht worden. Die SPD habe sich hier quer gelegt, verlautete aus informierten Kreisen der Union.

 

Der Zeitraum zur Zinsfindung auf Basis der durchschnittlichen Marktzinsen der vergangenen zehn Jahre steht damit jetzt auch in dem insgesamt 148 Seiten umfassenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“, der LEITERbAV vorliegt. Dieser Änderungsantrag wird am heutigen Mittwoch von den Bundestagsausschüssen für Recht und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie abschließend beraten und so beschlossen werden. Das Plenum des Deutschen Bundestages wird die Vorlage dann morgen im Plenum beschließen. Auch bei den vorgeschlagenen Regeln für eine Ausschüttungssperre bleibt es.

 

Der § 253 HGB wird damit folgende Fassung erhalten:

 

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.“

 

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.“

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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