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Pensionskassen vor dem Bundessozialgericht (III):

1 x mündlich, 2 x ohne

 

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel beabsichtigt, am 23. Juli 2014 sechs Revisionen zu versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung zu entscheiden. Drei davon betreffen die betriebliche Altersversorgung. Nun hat das Gericht Details zu den Verfahren veröffentlicht.

 

Leiter-bAV.de hat bereits über die bevorstehenden Verfahren berichtet (siehe hier und hier).

 

Zu den Revisionsverfahren hat das BSG in Kassel nun weitere Details veröffentlicht. Das Gericht schreibt einleitend (und offenbar ohne Scheu vor Schachtelsätzen):

 

„Im Kern streiten die Beteiligten darüber, ob auf die den klagenden Rentnern gewährten laufenden Zahlungen einer Pensionskasse […] Pflichtbeiträge zur GKV sowie zur SPV zu zahlen sind. Der jeweilige frühere Arbeitgeber hatte Leistungen der bAV durch eine Pensionskasse zugesagt. Im Streit ist, ob auch der Teil der Zahlungen, [der sic] auf Aufwendungen beruht, die die jeweiligen Kläger nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb weiter als freiwillige Mitglieder der Pensionskasse und aus eigenen Mitteln tätigten, der Beitragspflicht unterliegt. Die beklagten Krankenkassen sahen auch diesen Teil der Zahlungen als beitragspflichtigen Versorgungsbezug […] an. Zwar habe das BVerfG […] die Beitragspflicht von Bezügen verneint, soweit es sich um Kapitalleistungen handelt, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf einen ursprünglich vom Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers zahlte. Diese Grundsätze seien jedoch auf die freiwillig vom Arbeitnehmer fortgeführte Absicherung bei einer Pensionskasse nicht übertragbar, weil die Rechtsprechung nur Leistungen aus Direkt- bzw. Kapitallebensversicherungen betreffe und es für die Frage, ob beitragspflichtige Leistungen der bAV vorlägen, allein auf die Auszahlung durch eine Institution der bAV ankomme.“

 

Im folgenden kurze Einzelheiten zu den drei Verfahren.

 

Das Verfahren B 12 KR 28/12 R

  • S. ./. Barmer GEK.
  • Sprungrevision, mündliche Verhandlung.
  • Kläger früher mit Anstellung bei einer Bank.
  • Seit 2008 als Rentner bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert.
  • Neben gesetzlicher Rente noch laufende PK-Leistungen in Höhe von 518 Euro monatlich, von denen die PK seit 2010 Beiträge abführte, erfolgloser Antrag auf Erstattung.
  • Im April 2011 erneuter, ebenfalls erfolgloser Antrag auf Erstattung der Beiträge unter Hinweis auf BVerfG-Rechtsprechung, unter anderem, weil der Kläger von der Gesamtlaufzeit von über 25 Jahren 24 Jahre lang allein Beiträge zur Pensionskasse gezahlt habe, ohne zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben.
  • Abweisung der Klage durch SG Köln (S 26 KR 1041/11).

 

Das Verfahren B 12 KR 25/12 R

  • G. ./. IKK Classic.
  • Sprungrevision, ohne mündliche Verhandlung.
  • Klägerin von 1970 bis 1972 mit Anstellung bei bei einem Diözesan-Caritasverband.
  • Nach Ende des Arbeitsverhältnisses Fortführung des Pensionskassenvertrages auf Grundlage von Arbeitsvertragsrichtlinien und Satzung mit eigenen Beiträgen.
  • Rentenbezug seit 1996.
  • Abfuhr von Beiträgen zur GKV und SPV von den seit 1997 gezahlten Leistungen ab 2005.
  • 2011 erfolgloser Antrag auf Erstattung unter Hinweis auf die BVerfG-Rechtsprechung zu Direktversicherungen.
  • Abweisung der Klage durch SG Aachen (S 13 KR 130/11).

 

Das Verfahren B 12 KR 26/12 R

  • Sozialverband VdK Deutschland als Prozessbevollmächtigter für eines seiner klagenden Mitglieder ./. BKK Linde.
  • Revision, ohne mündliche Verhandlung.
  • Kläger bis 1986 mit Anstellung bei einer Bank.
  • Pensionskassenversorgung seit 1984 bei „einer Pensionskasse aus dem Bankenbereich“ (beigeladen).
  • Von 1986 bis 2005 Fortführung des Pensionskassenvertrages mit eigenen Beiträgen.
  • Seit 2005 Rentenleistungen von monatlich 406,86 Euro, aus denen die PK an die Beklagte Beiträge zur GKV und SPV abführte, erfolgloser Antrag auf Erstattung.
  • Aufhebung der Bescheide durch SG Koblenz (S 16 KR 216/11), Abweisung der Klage durch LSG Rheinland-Pfalz (L 5 KR 78/12).

 

Die vom Gericht veröffentlichten Details finden sich hier.

 

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