Unter Umständen muss der PSV auch rückständige Kapitalleistungen der bAV übernehmen, obwohl der Anspruch darauf über ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, sagt das BAG. Eine abschließende Entscheidung fällte es gestern in den konkreten Fällen trotzdem nicht.
Gestern hat der Dritte Senat den Sachverhalt gleich mehrfach verhandelt – und die Fälle sämtlich zurück an die Vorinstanz verwiesen. Das BAG erläutert dies anhand des Falles – 3 AZR 411/15 – (redigiert):
„Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der bAV durch den PSV nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat der Dritte Senat des BAG entschieden.
Der 1949 geborene Kläger war langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dadurch war die Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro zu zahlen. Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das LAG hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG.
Zwar haftet der PSV bei Kapitalleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats- Zeitraums. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das LAG die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.“
Vorinstanz war das LAG Köln mit Urteil vom 8. Mai 2015 – 4 Sa 1057/14 -. Der Dritte Senat hat gestern unter den Aktenzeichen – 3 AZR 410/15 – bis – 3 AZR 415/15 – sowie – 3 AZR 195/16 – sechs gleichgelagerte Fälle an das LAG zurückverwiesen.