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Heute in Erfurt (I):

Wer zu spät den Antrag stellt…

 

Ein später insolvent gegangener Arbeitgeber hatte seinem Ex-Mitarbeiter falsche Auskünfte bezüglich der Fälligkeit seiner Versorgungszusage gegeben. Dadurch kam es zu Verzögerungen, und nun streiten der PSV und der Berechtigte, wie weit der Anspruch auf rückständige Versorgungsleistungen geht.

 

Unter dem Aktenzeichen – 3 AZR 410/15 – und weiteren verhandelt der Dritte Senat den Sachverhalt am heutigen Dienstag gleich mehrfach. Das BAG erläutert den Fall (redigiert):

 

Der 1950 geborene Kläger war seit 1970 bei der späteren Insolvenzschuldnerin tätig. Dort bestand eine Versorgungszusage auf Kapitalleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag des Versorgungsberechtigten. Die Leistung war zum 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig. Der Kläger schied vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs aus. Im März 2011 gab die spätere Insolvenzschuldnerin dem Kläger falsche Auskünfte, so dass er keinen Antrag auf die Leistung stellte, obwohl er im Juni 2010 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Im September 2011 beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 15. September 2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser empfahl im Dezember 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die durch Beschluss vom 20. Dezember 2012 erfolgte.

 

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung die Zahlung von 54.310,58 Euro brutto nebst Zinsen. Er meint, der Beklagte sei zur Zahlung der von der Insolvenzschuldnerin zugesagten Kapitalleistung verpflichtet. Der Beklagte verweigert die Leistungen unter Hinweis auf § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, wonach der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen“ umfasst, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. Das Entstehen seiner Leistungspflicht bestimmt der Beklagte nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG auf den 1. Januar 2013, den Beginn des Kalendermonats nach dem Eintritt des Sicherungsfalls.

 

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat der Berufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom LAG zugelassene Revision des Beklagten.“

 

Vorinstanz war das LAG Köln, Urteil vom 8. Mai 2015 – 4 Sa 1056/14 -. Der Senat verhandelt am gleichen Tag unter den Aktenzeichen – 3 AZR 411/15 – bis – 3 AZR 415/15 – fünf weitere Verfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt.

 

Die Berichterstattung zu der Entscheidung findet sich mittlerweile hier.

 

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